Haus

Eigenmächtige Veränderung an allgemeinen Teilen / Allgemeinflächen einer Wohnungseigentums-Liegenschaft ist unrechtmäßig

Die Kläger (Ehegatten) sind gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Beklagte ist ebenfalls Wohnungseigentümerin im selben Haus.

Die Kläger (Ehegatten) sind gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Beklagte ist ebenfalls Wohnungseigentümerin im selben Haus.


Bereits lange Zeit vor Einleitung des späteren Gerichtsverfahrens hat die Beklagte über dem zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Balkon eine Glasüberdachung errichtet. Die Beklagte hat vor Herstellung der Glasüberdachung nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu dieser Maßnahme eingeholt.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Entfernung der Vordachkonstruktion sowie die künftige Unterlassung des Anbringens einer gleichartigen oder ähnlichen Vordachkonstruktion ohne Vorliegen einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer der gesamten Liegenschaft. Die Kläger begründeten dies mit einer Schädigung des Hauses, einer Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung desselben sowie einer Gefahr für die Sicherheit von Personen (Letzteres wegen abgehender Schnee- und Eislawinen vom Glasdach). Die beklagte Partei brachte in Erwiderung der Klage vor, dass von der Balkonüberdachung keine (erhöhte) Gefahr für andere Personen ausgehe, durch dieses Vordach auch keine (sonstige) Beeinträchtigung gegeben sei und eine Überdachung wie die vorliegende verkehrsüblich sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die beklagte Partei berief gegen dieses Urteil. Der Berufung wurde in 2. Instanz aber keine Folge gegeben. Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass schon die grundsätzliche Möglichkeit, dass das Vordach eine Gefahrenquelle schafft, eine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 WEG mit sich bringt (Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer). Auch die bloße Möglichkeit der Schädigung des Hauses (etwa durch Andübeln der Überdachung oder wegen Vernässung der Fassade durch Spritzwasser vom Vordach) sowie die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung bedeuten, dass die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer für eine solche Maßnahme erforderlich ist.

Mangels Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur genehmigungsbedürftigen Anbringung der Balkonüberdachung waren die Kläger daher berechtigt, von der Beklagten Beseitigung und Unterlassung zu verlangen.

(1. Instanz Bezirksgericht Bruck an der Mur, 2. Instanz Landesgericht Leoben – Klagsvertretung: Mag. Dieter Koch)

Anmerkung: Die Judikatur gewährt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in diesem Sinne auch bei auf den ersten Blick wesentlich weniger beeinträchtigenden Maßnahmen, wie etwa beim Aufstellen von Schuhregalen im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses oder beim Abstellen von Fahrzeugen auf Allgemeinflächen der Liegenschaft, welche nicht zum Parken bestimmt sind (etwa auf einer Grünanlage).

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