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        <title><![CDATA[Koch Rechtsanwälte GmbH]]></title>
        <description><![CDATA[]]></description>
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        <lastBuildDate>Fri, 15 May 2026 17:27:42 +0000</lastBuildDate>                
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                                <title><![CDATA[Vermittlungsvergütung im Kreditvertrag: Rückforderung möglich?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>In vielen neueren Kreditverträgen findet sich neben oder anstelle einer "<span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Kreditbearbeitungsgebühr</span>" eine "<span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Vermittlungsvergütung</span>". Für Verbraucher stellt sich daher die berechtigte Frage:</p><p> </p><p><span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Kann auch diese Vermittlungsvergütung zurückgefordert werden?</span></p><p> </p><br /><h2><span style="font-weight: bold;">Ein typisches Beispiel einer Vermittlungsprovision aus einem Kreditvertrag</span></h2><p><br>In einem Kreditvertrag werden etwa folgende Kosten ausgewiesen:</p><ul><li>"<span style="font-style: italic;"><span style="font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühr</span>": EUR 1.500</span>"</li><li>"<span style="font-style: italic;"><span style="font-weight: bold;">Vermittlungsvergütung</span>: EUR 7.500</span>"</li></ul><p>Gerade die Rückforderung der deutlich höheren Vermittlungsvergütung ist wirtschaftlich oft besonders interessant.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Entscheidend ist die Rolle des Kreditvermittlers</span></h2><p> </p><p>Ob eine <span style="font-weight: bold;">Rückforderung</span> möglich ist, hängt vor allem davon ab, <a href="https://www.wko.at/oe/information-consulting/finanzdienstleister/kreditvermittlung-einstufung-der-taetigkeitsform" target="_blank">welche Stellung der Kreditvermittler hatte</a>:</p><p> </p><ul><li><span style="font-weight: bold;">Gebundener Kreditvermittler</span><br>Er ist wirtschaftlich oder organisatorisch eng mit der Bank verbunden. Dann spricht oft viel dafür, dass die Vermittlungsvergütung eigentlich der Bank zuzurechnen ist.</li><li><span style="font-weight: bold;">Ungebundener Kreditvermittler</span><br>Er ist nicht an eine bestimmte Bank gebunden. Hier ist genauer zu prüfen, ob überhaupt eine echte und transparente Entgeltvereinbarung mit dem Verbraucher vorliegt.</li><li><span style="font-weight: bold;">Unabhängiger Kreditmakler</span><br>Auch ein unabhängiger Vermittler darf grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Vermittlungsvergütung automatisch zulässig ist.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Wann ist eine Vermittlungsvergütung problematisch?</span></h2><p> </p><p>Eine Vermittlungsvergütung kann rechtlich angreifbar sein, wenn</p><ul><li>sie erst <span style="font-weight: bold;">spät offengelegt</span> wurde,</li><li>der Verbraucher den Vermittler <span style="font-weight: bold;">nicht frei gewählt</span> hat,</li><li><span style="font-weight: bold;">keine echte eigenständige Vermittlungsleistung</span> erbracht wurde,</li><li>die Vermittlungsvergütung wirtschaftlich bloß eine <span style="font-weight: bold;">andere Bezeichnung für frühere Kreditkosten</span> ("<span style="font-style: italic;">Kreditbearbeitungsgebühr</span>", "<span style="font-style: italic;">Kreditbearbeitungsengtelt</span>", etc.) ist,</li><li>die Regelung <span style="font-weight: bold;">intransparent</span> formuliert ist oder</li><li>das Vermittlungsentgelt <span style="font-weight: bold;">grob überhöht</span> ist.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Von wem kann die Vermittlungsvergütung zurückgefordert werden?</span></h2><p> </p><p>Je nach Vertragsgestaltung kommen Ansprüche in Betracht gegen:</p><ul><li>die <span style="font-weight: bold;">Bank</span>, wenn der Vermittler im Ergebnis Teil des bankseitigen Vertriebs war,</li><li>den <span style="font-weight: bold;">Kreditvermittler</span>, wenn das Entgelt auf einer eigenen Vereinbarung (Vollmacht samt Entgeltvereinbarung)  mit ihm beruhte,</li><li>oder <span style="font-weight: bold;">beide</span>, wenn die Rollen bewusst vermischt wurden.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Vermittlungsprovision jetzt prüfen lassen</span></h2><p> </p><p>Enthält Ihr Kreditvertrag neben oder anstelle einer "<span style="font-weight: bold;"><span style="font-style: italic;">Kreditbearbeitungsgebühr</span></span>" auch eine "<span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Vermittlungsvergütung</span>"? Wir prüfen, ob diese Kostenposition rechtlich angreifbar ist und gegen wen Rückforderungsansprüche bestehen.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Mehr zum Thema Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten:</span></h2><ul><li><a href="https://www.anwalt-koch.at/b/kreditbearbeitungsgebuehren-bankentgelte-zinsen-verjaehrung" target="_blank">Kreditbearbeitungsgebühr - wann verjährt der Zinsanspruch?</a></li><li><a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-2026-bank-austria-kreditspesen-bearbeitungsspesen-schaetzgebuehr-unzulaessig" target="_blank">Übersichtliche Zusammenfassung der OGH-Rechtsprechung zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten</a></li><li><a href="https://www.anwalt-koch.at/leistungen/bankrecht" target="_blank">Besuchen Sie unsere Seite für Bankrecht</a>.</li></ul>]]></description>
                                <pubDate>Sat, 25 Apr 2026 06:10:00 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/vermittlungsverguetung-kreditbearbeitungsgebuehr-rueckforderung</guid>
                                <link>https://www.anwalt-koch.at/b/vermittlungsverguetung-kreditbearbeitungsgebuehr-rueckforderung</link>
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                                <title><![CDATA[Kreditbearbeitungsgebühren und Bankspesen zurückfordern - wann verjährt der Zinsanspruch?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Bei der <span style="font-weight: bold;">Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren und anderen Bankentgelten</span> steht zunehmend nicht mehr nur das Bearbeitungsentgelt selbst, sondern die <span style="font-weight: bold;">Zinsfrage</span> im Mittelpunkt. Gerade bei älteren Kreditverträgen können <span style="font-weight: bold;">Vergütungszinsen von 4 % p.a.</span> den wirtschaftlichen Wert des Anspruchs ganz erheblich erhöhen. Dieser Beitrag erläutert, welche Ansprüche geschädigten Kreditnehmern im Lichte der Entscheidung <a href="https://eftacourt.int/download/9-25-judgment-2/?wpdmdl=11258" target="_blank">E-9/25 Peter Plörer</a> des EFTA-Gerichtshofs zustehen könnten und warum vorschnelle Vergleichsangebote der Banken häufig hinter dem tatsächlich Möglichen zurückbleiben.</p><p> </p><br /><h2>Es geht zunehmend nicht nur mehr um die Rückforderung der Kreditbearbeitungsentgelte – sondern auch um die Zinsen.</h2><p><br>Viele Kreditnehmer in Österreich haben im Zusammenhang mit ihrem Kredit <span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühren</span>, <span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Schätz- bzw Bewertungsentgelte</span>, <span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Treuhandkosten</span>, <span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Grundbuchsüberprüfungsentgelte </span>oder <span style="font-style: italic; font-weight: bold;">sonstige Kreditspesen</span> bezahlt. In zahlreichen Fällen sind solche Entgeltklauseln <span style="font-weight: bold;">rechtlich angreifbar</span>, weil für Verbraucher nicht ausreichend klar erkennbar ist, <span style="font-weight: bold;">welche konkrete Leistung </span>die Bank durch welches Entgelt überhaupt verrechnet.<br> <br>Die <a href="https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neues-zur-rueckforderung-von-ueberhoehten-oder-intransparenten-kreditbearbeitungsspesen-im-individualprozess/" target="_blank">OGH-Rechtsprechung</a> zur Unwirksamkeit intransparenter Entgeltkombinationen ist mittlerweile senatsübergreifend verbraucherfreundlich (<a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-2026-bank-austria-kreditspesen-bearbeitungsspesen-schaetzgebuehr-unzulaessig" target="_blank">wir haben berichtet</a>). Damit stellt sich für Betroffene nicht mehr nur die Frage, ob eine Rückforderung möglich ist, sondern sehr oft die wichtigere Anschlussfrage:<br> <br><span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Geht es nur um die Rückzahlung der Kreditbearbeitungsentgelte – oder auch um Vergütungszinsen?</span><br> <br>Gerade bei älteren Kreditverträgen kann dieser Zinsanspruch wirtschaftlich eine ähnliche Größenordnung erreichen wie die Gebühr selbst.</p><h2><br><span style="font-weight: bold;"> Zur Überschneidung von Entgelten in Kreditverträgen</span></h2><p> </p><p>In vielen Kreditverträgen findet man nicht nur eine einzelne „<span style="font-style: italic;">Bearbeitungsgebühr</span>“, sondern <span style="font-weight: bold;">mehrere Entgeltpositionen nebeneinander</span>. Problematisch wird das vor allem dann, wenn sich Entgelte inhaltlich überschneiden oder wenn die Abgrenzung zwischen internen Bearbeitungskosten und (allenfalls) externen Aufwendungen nicht klar dargestellt ist. Für Verbraucher bleibt dann unklar, ob sie für dieselbe Leistung mehrfach zahlen oder wofür ein Entgelt überhaupt anfällt.<br> <br>Genau diese fehlende Nachvollziehbarkeit ist der Kern des Transparenzproblems nach <span style="font-weight: bold;">§ 6 Abs 3 KSchG</span>. Ist die Klausel unwirksam, können bereits bezahlte Entgelte <span style="font-weight: bold;">rückforderbar</span> sein.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">OGH-Update: Auch der 5. Senat bestätigt die Unzulässigkeit von Kreditentgeltkombinationen</span></h2><p> </p><p>Hervorzuheben ist, dass mit <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=eeaa34b4-2861-40fa-95b1-5f90709d1c91&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=24.04.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20260312_OGH0002_0050OB00071_25I0000_000" target="_blank">5 Ob 71/25i</a> auch der 5. Senat in einem Individualverfahren erneut eine unzulässige Überschneidung mehrerer Entgelte in einem Kreditvertrag der <span style="font-weight: bold;">BAWAG P.S.K.</span> (Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft) bestätigt hat. Damit wird die Judikaturlinie (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00063_25S0000_000" target="_blank">2 Ob 63/25s</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0040OB00074_25Y0000_000" target="_blank">4 Ob 74/25y</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0080OB00078_25S0000_000" target="_blank">8 Ob 78/25s</a> und <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20260219_OGH0002_0090OB00019_25X0000_000" target="_blank">9 Ob 19/25x</a>) weiter abgesichert, dass mehrgliedrige, wirtschaftlich überlappende Entgeltmodelle in Verbraucherkreditverträgen rechtlich angreifbar sein können.<br> <br>Für Kreditnehmer ist die praktische Konsequenz klar: Wer mehrere Kreditnebenkosten bezahlt hat, sollte den Vertrag <span style="font-weight: bold;">einzeln prüfen</span> lassen, statt sich auf pauschale Aussagen zu verlassen.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Vorsicht: Vergleichsangebote der Banken sind oft „ohne Zinsen“ gerechnet</span></h2><p><br>In vielen Fällen reagieren Banken inzwischen mit <span style="font-weight: bold;">Vergleichsangeboten</span>. Deren Annahme kann sinnvoll sein – aber nur, wenn das Angebot den Anspruch realistisch abbildet. In der Praxis zeigt sich häufig ein Muster: Es wird zwar (teilweise) eine Rückzahlung von Kreditbearbeitungsentgelten angeboten, die nach § 1000 ABGB gebührenden <span style="font-weight: bold;">Zinsen</span> werden aber entweder gar nicht berücksichtigt oder nur sehr eingeschränkt – etwa <span style="font-weight: bold;">nur für die letzten drei Jahre</span>.<br> <br>Gerade das ist der Punkt, an dem viele Verbraucher unbeabsichtigt Geld liegen lassen. Denn wirtschaftlich ist nicht selten der Zinsanspruch der entscheidende Hebel.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Warum Zinsen der „<span style="font-style: italic;">Gamechanger</span>“ sein können – ein Beispiel, das man sofort versteht</span></h2><p> </p><p>Nehmen wir eine typische Situation: Ein Kreditnehmer bezahlt am 01.05.2006 eine Kreditbearbeitungsgebühr von EUR 5.000. Bei einer Verzinsung von 4 % pro Jahr ergibt sich ein Zinsanspruch von EUR 4.000. Der geschädigte Kreditnehmer könnte somit EUR 9.000 zurückverlangen.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Die offene Kernfrage: Dürfen Zinsen verjähren, bevor man überhaupt davon weiß?</span></h2><p> </p><p>Rechtlich ist derzeit besonders spannend, ob eine kenntnisunabhängige Zinsverjährung (also unabhängig davon, ob der Verbraucher seinen Anspruch überhaupt erkennen konnte) unionsrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist für Verbraucher deshalb so relevant, weil viele Kreditnehmer erst durch aktuelle Berichterstattung in den Medien überhaupt erst erfahren haben, dass bestimmte Entgeltkombinationen unzulässig sein können.<br> </p><h2><span style="font-weight: bold;"><span style="font-style: italic;">Peter Plörer</span> (EFTA-Gerichtshof): Warum das Urteil für Verbraucher so wichtig ist</span></h2><p> </p><p>Mit Urteil vom <span style="font-weight: bold;">12. Februar 2026</span> hat der EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache <a href="https://eftacourt.int/download/9-25-judgment-2/?wpdmdl=11258" target="_blank">Peter Plörer / LGT Bank AG (E‑9/25)</a> eine zentrale Aussage zum Verbraucherschutz und zur Verjährung von Vergütungszinsen getroffen: Nationale Regeln dürfen nicht dazu führen, dass Zinsen verjähren, bevor der Verbraucher realistisch die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und sie auszuüben.</p><p> <br>Der Gerichtshof betont zudem, dass Verbraucher grundsätzlich so zu stellen sind, als hätte es die unwirksame Klausel nie gegeben, und dass für eine vollständige Wiederherstellung der Lage Vergütungszinsen über den gesamten Zeitraum der Vorenthaltung erforderlich sein können.</p><p> <br>Maßgeblich ist dabei auch, dass eine Verjährungsfrist nur dann effektiv sein kann, wenn der Verbraucher überhaupt die Möglichkeit hatte, seine Rechte zu erkennen, bevor die Frist zu laufen beginnt oder abläuft.</p><p> <br>Wichtig bleibt dennoch: Eine ausdrückliche EuGH-Bestätigung für österreichische Kreditbearbeitungsgebührfälle steht noch aus. Das Urteil ist aber unionsrechtlich ein sehr starkes Argument gegen ein „<span style="font-style: italic;">Abschneiden</span>“ von Zinsen, bevor Verbraucher ihre Ansprüche praktisch erkennen und durchsetzen können. </p><p>Unabhängig von der rechtlichen Argumentation des EFTA-Gerichtshofs spricht auch ein einfacher wirtschaftlicher Grund gegen eine vorschnelle Zinsverjährung: Banken konnten mit unzulässig vereinnahmten Entgelten oft jahrelang arbeiten. Würde man Zinsen großteils „<span style="font-style: italic;">abschneiden</span>“, bliebe der Bank ein Teil des Vorteils aus der Verwendung einer unwirksamen bzw missbräuchlichen Klausel. Gerade deshalb ist es folgerichtig, dass nicht nur das Entgelt selbst, sondern auch der vollständige Nutzungsvorteil (Zinsen) konsequent herauszugeben ist.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Für wen eine Prüfung besonders sinnvoll ist</span></h2><p> </p><p>Eine Prüfung ist vor allem dann naheliegend, wenn Ihr Kreditvertrag älter ist, wenn mehrere Entgeltpositionen verrechnet wurden oder wenn Ihnen bereits ein Vergleich angeboten wurde, der Zinsen gar nicht oder nur teilweise umfasst. Gerade bei Wohnbau- und Fremdwährungskrediten sehen wir in der Praxis häufig erhebliche Beträge.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Jetzt Kreditunterlagen und Rechtsschutzdeckung prüfen lassen</span></h2><p> </p><p>Wir prüfen Ihren Kreditvertrag individuell und sagen Ihnen klar, ob Kreditbearbeitungsgebühren oder andere Bankentgelte rückforderbar sind, ob Zinsen realistisch geltend gemacht werden können und ob ein Vergleichsangebot der Bank tatsächlich fair ist oder wirtschaftlich deutlich zu niedrig. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht oder bestand, übernehmen wir <a href="/?p=p9907" target="_blank">als im Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei</a> zudem die Deckungsanfrage und prüfen, ob Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche besteht. Gerade dabei ist häufig entscheidend, ob bereits beim Abschluss des Kreditvertrags eine entsprechende Rechtsschutzdeckung vorhanden war.</p><p> </p><p>Nähere Informationen zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren und anderen Bankentgelten finden Sie auf unserer Seite für <a href="/?p=p6390" target="_blank">Bankrecht</a>.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 15:56:14 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[OGH 2026: Auch der 9. Senat bestätigt Unwirksamkeit von Kreditspesen – Bank Austria muss „Bearbeitungsspesen“ und „Schätzgebühr“ rückerstatten]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Mit der aktuellen Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20260219_OGH0002_0090OB00019_25X0000_000" target="_blank">9 Ob 19/25x</a> hat nun auch der <span style="font-weight: bold;">9. Senat des Obersten Gerichtshofs</span> (OGH) bestätigt, dass eine <span style="font-weight: bold;">zentrale Entgeltkombinationen in Hypothekarkreditverträgen</span>– konkret „<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Bearbeitungsspesen</span>“ und „<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Schätzgebühr</span>“ – wegen <span style="font-weight: bold;">Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG</span> unwirksam ist. Damit schließt sich ein weiterer Senat der bereits gefestigten Rechtsprechung der Senate 1, 2, 4 und 8 an.<br> <br>Die Entscheidung betrifft Fälle der <span style="font-weight: bold;">UniCredit Bank Austria AG</span>, die bislang – anders als viele andere Kreditinstitute – <span style="font-weight: bold;">außergerichtlich kaum Rückzahlungen</span> geleistet hat. Durch die nunmehrige höchstgerichtliche Klarstellung erhöhen sich die Erfolgsaussichten für Kreditnehmer erheblich.</p><br /><h2><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Entscheidung 9 Ob 19/25x: Unzulässige Entgeltkombination „<span style="font-style: italic;">Bearbeitungsspesen</span> + <span style="font-style: italic;">Schätzgebühr</span>“</span></h2><p>Der OGH stellte klar:</p><ul><li>Die Kombination aus „<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Bearbeitungsspesen</span>“ und „<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Schätzgebühr</span>“ lässt für Verbraucher nicht erkennen, <span style="font-weight: bold;">welche konkrete Leistung durch welches Entgelt</span> abgegolten wird.</li><li>Eine klare Abgrenzung zwischen internen Kreditbearbeitungskosten und tatsächlichen externen Aufwendungen fehlt.</li><li>Die Klauseln sind <span style="font-weight: bold;">intransparent</span> und damit <span style="font-weight: bold;">nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam</span>. Alle auf dieser Grundlage vereinnahmten Entgelte sind rückzuerstatten, zuzüglich gesetzlicher Zinsen.</li></ul><p>Besonders relevant ist, dass die beanstandete Entgeltstruktur in <span style="font-weight: bold;">zahlreichen Kreditverträgen der UniCredit Bank Austria AG</span> verwendet wurde – insbesondere bei Wohnbau- und Fremdwährungskrediten.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Bereits sechs Senate des OGH verbraucherfreundlich – gefestigte Rechtsprechung zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren</span></h2><p> </p><p>Mit der neuen Entscheidung ergibt sich eine nahezu geschlossene höchstgerichtliche Linie:<br> </p><ul><li><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251111_OGH0002_0010OB00177_24X0000_000" target="_blank">1 Ob 177/24x</a></li><li><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00063_25S0000_000" target="_blank">2 Ob 63/25s</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a></li><li><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0040OB00074_25Y0000_000" target="_blank">4 Ob 74/25y</a></li><li><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0080OB00078_25S0000_000" target="_blank">8 Ob 78/25s</a></li><li><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20260219_OGH0002_0090OB00019_25X0000_000" target="_blank">9 Ob 19/25x</a><br> </li></ul><p>Alle diese Urteile bestätigen die <span style="font-weight: bold;">Unwirksamkeit pauschaler Kreditbearbeitungsentgelte</span>, Bewertungs‑ und Überprüfungsspesen sowie diverser Zusatzgebühren. Die bisher einzige für Kreditnehmer nachteilige Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7cbdd6c0-7120-4fa3-bdc4-0f173eb4b272&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.03.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000" target="_blank"><span style="font-weight: bold;">3 Ob 77/25g</span></a> bleibt aufgrund einer gänzlich anderen Entgeltstruktur weiterhin nicht vergleichbar.<br> <br>Trotz der einheitlichen Linie ist eine <span style="font-weight: bold;">individuelle Prüfung jedes Kreditvertrages</span> zwingend notwendig, da Banken unterschiedliche Entgeltbezeichnungen und Varianten verwenden.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Was bedeutet die Entscheidung 9 Ob 19/25x für Kreditnehmer?</span></h2><p> </p><p>Für betroffene Kreditnehmer – insbesondere bei der UniCredit Bank Austria AG – ergeben sich erhebliche Rückforderungsansprüche:<br> </p><ul><li><span style="font-weight: bold;">Rückerstattung mehrerer tausend Euro</span> ist keine Seltenheit.</li><li>Zuzüglich <span style="font-weight: bold;">4 % Zinsen p.a.</span> ab Zahlung.</li><li><span style="font-weight: bold;">Keine wirksame Verjährung</span> – zumindest Ansprüche auf das Kapital bestehen fort.</li><li>Besonders bedeutsam für <span style="font-weight: bold;">Wohnbau‑ und Fremdwährungskredite</span>.<br> </li></ul><p>Durch die Entscheidung des 9. Senats steigen die Chancen einer <span style="font-weight: bold;">gerichtlichen Durchsetzung</span> deutlich. Es bleibt abzuwarten, ob die Bank Austria nun – wie andere Institute – außergerichtliche Rückzahlungen anbieten wird.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Vorsicht bei Vergleichsangeboten – auch von der Bank Austria</span></h2><p> </p><p>Es ist damit zu rechnen, dass nun auch die <span style="font-weight: bold;">UniCredit Bank Austria AG</span> künftig verstärkt Vergleichsangebote unterbreiten wird. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass solche Angebote <span style="font-weight: bold;">oft deutlich unter den tatsächlich rückforderbaren Summen</span> liegen.<br> <br>Eine anwaltliche Prüfung ist daher dringend zu empfehlen – insbesondere im Hinblick auf die nun <span style="font-weight: bold;">senatsübergreifende Bestätigung der Unwirksamkeit von Kreditbearbeitungsentgelten</span>.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Jetzt Kreditunterlagen prüfen lassen</span></h2><p> </p><p>Wir prüfen für Sie insbesondere:</p><ul><li>Kreditbearbeitungsgebühren</li><li>Bewertungs‑ und Schätzspesen</li><li>Treuhand‑ und Grundbuchsüberprüfungsentgelte</li><li>Gestions‑ und Transaktionsspesen</li><li>Kontoführungsentgelte</li><li>sonstige Kreditspesen<br> </li></ul><p><a href="/?p=p1229">Kontaktieren Sie uns</a> – wir setzen Ihre Ansprüche effizient und nachhaltig durch. Mehr zu dem Thema "<span style="font-style: italic;">Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren</span>" finden Sie auf unserer Seite für <a href="/?p=p6390">Bankrecht</a>.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 11 Mar 2026 06:24:06 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-2026-bank-austria-kreditspesen-bearbeitungsspesen-schaetzgebuehr-unzulaessig</guid>
                                <link>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-2026-bank-austria-kreditspesen-bearbeitungsspesen-schaetzgebuehr-unzulaessig</link>
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            <item>
                                <title><![CDATA[OGH 2026: Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig – neue Entscheidung des 8. Senats bestätigt Rechtslage]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Mit der aktuellen Entscheidung <span style="font-weight: bold;"><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=4f53474a-3ec9-4d23-9d7c-b7227c5ec3d7&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0080OB00078_25S0000_000" target="_blank">8 Ob 78/25s</a></span> hat nun auch der <span style="font-weight: bold;">8. Senat des OGH</span> bestätigt, dass <span style="font-weight: bold;">pauschale Kreditbearbeitungsgebühren und zahlreiche Zusatzspesen</span> in Verbraucherkreditverträgen<span style="font-weight: bold;"> intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG</span> und daher <span style="font-weight: bold;">unwirksam</span> sind.<br> <br>Damit liegt – nach den Entscheidungen des 1., 2. und 4. Senats – eine gefestigte, <span style="font-weight: bold;">senatsübergreifende höchstgerichtliche Rechtsprechung</span> vor. Die Banken – insbesondere die<span style="font-weight: bold;"> BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft</span> – müssen bereits bezahlte Entgelte rückerstatten.</p><p> </p><br /><h2><span style="font-weight: bold;"><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=4f53474a-3ec9-4d23-9d7c-b7227c5ec3d7&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0080OB00078_25S0000_000" target="_blank">8 Ob 78/25s</a>: OGH bestätigt Unwirksamkeit von Kreditbearbeitungsentgelten</span></h2><p><br>- Keine klare Abgrenzung zwischen „<span style="font-style: italic;">Kreditbearbeitungsgebühr</span>“ und weiteren Entgelten (Bewertung, Grundbuchsüberprüfung, Treuhand).<br>- Verbraucher erkennen nicht, welche konkrete Leistung durch welches Entgelt abgegolten wird.<br>- Die Entgeltklauseln sind intransparent und unwirksam.<br>- Rückerstattungspflicht der Kreditbearbeitungs‑ und Zusatzentgelte.<br>- Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea3bf118-a2f2-4755-8bd7-b2a4bf41229c&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000" target="_blank">3 Ob 77/25g</a> ist nicht vergleichbar, da dort eine wesentlich klarere Entgeltstruktur bestand.</p><h2><span style="font-weight: bold;">Senatsübergreifende Rechtsprechung: 1., 2., 4. und 8. Senat einheitlich verbraucherfreundlich– Warum eine individuelle Prüfung Ihres Kreditvertrags notwendig bleibt</span><br> </h2><p>Die Urteile <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea3bf118-a2f2-4755-8bd7-b2a4bf41229c&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251111_OGH0002_0010OB00177_24X0000_000" target="_blank">1 Ob 177/24x</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea3bf118-a2f2-4755-8bd7-b2a4bf41229c&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00063_25S0000_000" target="_blank">2 Ob 63/25s</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea3bf118-a2f2-4755-8bd7-b2a4bf41229c&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea3bf118-a2f2-4755-8bd7-b2a4bf41229c&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0040OB00074_25Y0000_000" target="_blank">4 Ob 74/25y</a> und nun <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ea3bf118-a2f2-4755-8bd7-b2a4bf41229c&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0080OB00078_25S0000_000" target="_blank">8 Ob 78/25s</a> bilden eine einheitliche Rechtsprechungslinie. Trotzdem variieren die Vertragsklauseln je nach Kreditversion – eine Einzelprüfung ist daher weiterhin erforderlich.</p><p> </p><p>Eine ausführliche Analyse der bisherigen Entscheidungen finden Sie in unserem früheren Beitrag „<a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kreditbearbeitungsgebuehren-2026" target="_blank">OGH 2026: 1. und 4. Senat bestätigen unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren</a>“.<br> <br> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Was die Entscheidung für Kreditnehmer bedeutet</span></h2><ul><li>Rückerstattung von oft mehreren tausend Euro zuzüglich 4 % Zinsen pro Jahr.</li><li>Besonders relevant bei Wohnbau‑ und Fremdwährungskrediten.</li><li>Keine wirksame Verjährung – Ansprüche bestehen fort.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Vorsicht bei Vergleichsangeboten der BAWAG P.S.K.</span></h2><p> </p><p>Die BAWAG P.S.K. unterbreitet derzeit vielen Kreditnehmern "<span style="font-style: italic;">freiwillige</span>" Vergleichsangebote (vgl.: <a href="https://www.bawag.at/bawag/privatkunden/verbandsklage" target="_blank">Verbandsklage | BAWAG</a>) Nach unserer Erfahrung liegen diese jedoch deutlich unter den Beträgen, die aufgrund der nun gefestigten OGH‑Rechtsprechung tatsächlich rückforderbar sind. Vor Annahme eines Angebots sollte daher unbedingt eine anwaltliche Prüfung erfolgen – insbesondere im Lichte der nun senatsübergreifenden Bestätigung der Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Jetzt Kreditunterlagen prüfen lassen </span></h2><p>Wir überprüfen für Sie insbesondere:</p><ul><li>Kreditbearbeitungsgebühren</li><li>Bewertungs‑ und Treuhandspesen</li><li>Grundbuchs‑ und Überprüfungsentgelte</li><li>Gestions‑ und Transaktionsgebühren</li><li>Kontoführungsentgelte</li><li>sonstige Kreditspesen</li></ul><p><a href="/?p=p1229">Kontaktieren Sie uns</a> – wir setzen Ihre Ansprüche effizient durch.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 07:09:35 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-2026-kreditbearbeitungsgebuehren-unzulaessig-bawag-rueckforderung</guid>
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                                <title><![CDATA[OGH 2026: 1. und 4. Senat bestätigen unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Immer mehr Kreditnehmer können sich über <span style="font-weight: bold;">positive Urteile</span> freuen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wiederholt entschieden, dass <span style="font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühren und weitere Entgelte in vielen Kreditverträgen rechtswidrig</span> sind. Besonders die <span style="font-weight: bold;">neuen Entscheidungen</span> <span style="font-weight: bold;">des 1. und 4. Senats </span>stärken die Position der Verbraucher deutlich. Wer Bearbeitungsentgelte, Bewertungsspesen oder ähnliche Kosten bezahlt hat, kann diese nun vollständig zurückfordern. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Urteile und zeigt, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können.</p><p> </p><br /><h2><span style="font-weight: bold;">1. Aktuelle OGH‑Rechtsprechung: Was Kreditnehmer jetzt wissen müssen</span></h2><p> </p><p>Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Ende 2025 seine verbraucherfreundliche Judikatur zu Kreditbearbeitungsgebühren weiter gefestigt. Besonders wichtig sind zwei neue Entscheidungen:</p><p> </p><p>• <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251216_OGH0002_0040OB00074_25Y0000_000" target="_blank">4 Ob 74/25y</a> (Entscheidungsdatum: 16.12.2025) – der 4. Senat bestätigt die Unwirksamkeit im Falle mehrerer Kreditbearbeitungsentgelte.</p><p>• <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251111_OGH0002_0010OB00177_24X0000_000" target="_blank">1 Ob 177/24x</a> (Entscheidungsdatum: 11.11.2025) – auch der 1. Senat stuft eine "<span style="font-style: italic;">Kreditbearbeitungsgebühr</span>" von 4 % als intransparent und unzulässig ein.</p><p> </p><p>Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Urteile des 2. Senats vom Oktober 2025 (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00063_25S0000_000" target="_blank">2 Ob 63/25s</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a>) - <a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kreditbearbeitungsentgelte-unzulaessig-rueckforderung-verbraucher-bankaustria-bawag" target="_blank">wir haben berichtet</a> - liegt nun eine <span style="font-weight: bold;">senatsübergreifend konsolidierte höchstgerichtliche Rechtsprechung</span> <span style="font-weight: bold;">zur Rückforderung von "Kreditbearbeitungsgebühren" vor</span>: <span style="font-style: italic;">In vielen Kreditverträgen sind Kreditbearbeitungsentgelte und weitere Spesen rechtswidrig und können rückgefordert werden.</span></p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">2. Entscheidung 4 Ob 74/25y: Klarstellung durch den 4. Senat – Bearbeitungsentgelte sind intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG)</span></h2><p> </p><p>Der 4. Senat bestätigt vollinhaltlich die Argumentationslinie des 2. Senats aus <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00063_25S0000_000" target="_blank">2 Ob 63/25s</a> und <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a>.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Kernaussagen:</span></p><p>Verbraucher können nicht erkennen, wie das pauschale "<span style="font-style: italic;">Bearbeitungsentgelt</span>" von weiteren Einzelentgelten abgegrenzt ist. Insbesondere betrifft dies:</p><p>• Entgelt für "<span style="font-style: italic;">Liegenschaftsbesichtigung- und Bewertung</span>"</p><p>• Entgelt für "<span style="font-style: italic;">Grundbuchsüberprüfung</span>"</p><p>• Entgelt für die "<span style="font-style: italic;">Abwicklung über einen Treuhänder</span>"</p><p> </p><p>Wenn der Kreditvertrag in einer solchen Konstellation nicht offenlegt, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet sind, liegt Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG vor. Die Entgeltklauseln sind unwirksam; die "Kreditbearbeitungsgebühr" und die weiteren Entgelte können zurückgefordert werden.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Besonders wichtig:</span></p><p>Der 4. Senat betont, dass die Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000" target="_blank">3 Ob 77/25g</a> keine Abweichung rechtfertigt, da dort eine klarere Entgeltstruktur vorlag.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">3. Entscheidung 1 Ob 177/24x: Auch der 1. Senat erklärt Bearbeitungsentgelt von 4 % für unzulässig</span></h2><p> </p><p>In <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251111_OGH0002_0010OB00177_24X0000_000" target="_blank">1 Ob 177/24x</a> prüfte der OGH die Klausel:</p><p>„<span style="font-style: italic;">Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000 % des Kreditbetrages</span>“</p><p> </p><p>Ausschlaggebend war, dass im Kreditvertrag weitere Entgelte und Spesen vorgesehen waren:</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Erhebungsspesen</span>"</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Porti und Drucksorten</span>"</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Überweisungsspesen</span>"</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Ergebnis:</span></p><p>Die "<span style="font-style: italic;">Bearbeitungsgebühr</span>" ist intransparent, unwirksam und rückforderbar. Der OGH verweist dabei auch auf <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000" target="_blank">2 Ob 238/23y</a> und <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20250123_OGH0002_0040OB00181_24G0000_000" target="_blank">4 Ob 181/24g</a>.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Damit steht fest:</span></p><p><span style="font-weight: bold;">Alle drei Senate – 1., 2. und 4. Senat – erkennen die Gefahr überschneidender Entgelte und stufen "<span style="font-style: italic;">Bearbeitungsentgelte</span>" als unzulässig ein.</span></p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">4. Warum diese Entscheidungen für Kreditnehmer wichtig sind</span></h2><p> </p><p>• "<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühren</span>" sind <span style="font-weight: bold;">intransparent</span>, wenn D<span style="font-weight: bold;">oppelverrechnungen nicht ausgeschlossen</span> sind.</p><p>• "<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">Kreditbearbeitugsentgelte</span>" <span style="font-weight: bold;">pauschal bemessen an der Höhe der Kreditsumme</span> sind oft <span style="font-weight: bold;">überhöht</span> und <span style="font-weight: bold;">missbräuchlich</span> (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20250219_OGH0002_0070OB00169_24I0000_000" target="_blank">7 Ob 169/24i</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d362396d-f76a-41ab-bfbc-c6181bacfda8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.01.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kreditbearbeitungsgeb%c3%bchr&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00052_25Y0000_000" target="_blank">2 Ob 52/25y)</a>.</p><p>• Bereits bezahlte Entgelte sind<span style="font-weight: bold;"> vollständig rückforderbar</span>.</p><p>• Zusätzlich bestehen Ansprüche auf <span style="font-weight: bold;">4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr</span>.</p><p> </p><p>Dies betrifft insbesondere:</p><p>• Wohnbaukredite</p><p>• Konsumkredite</p><p>• Fremdwährungskredite (z.B. CHF, JPY)</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">5. Wie viel Geld können Sie zurückbekommen? </span></h2><p> </p><p>Oft ergeben sich Rückforderungen von mehreren tausend Euro zuzüglich 4 % Zinsen ab Zahlung. Bei CHF-Krediten kann ein zusätzlicher Wechselkursvorteil entstehen.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">6. So setzen wir Ihre Ansprüche durch – einfach und effizient</span></h2><p> </p><p>• Analyse von Kreditvetrrägen und AGB.</p><p>• Prüfung aller laufenden und einmaligen Entgelte.</p><p>• Fundierte Argumentation mit aktueller OGH- und EuGH-Rechtsprechung.</p><p>• Außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsdurchsetzung.</p><p>• Optional: Vollständige Schadensabwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">7. Häufige Fragen - FAQ</span></h2><ul><li>Sind auch ältere Kreditverträge betroffen? <span style="font-style: italic;">Ja, die Urteile gelten grundsätzlich auch für ältere Kreditverträge. Eine Verjährung von Ansprüchen ist aus unionsrechtlicher Sicht wohl ausgeschlossen.</span></li><li>Gilt dies auch für Fremdwährungskredite? <span style="font-style: italic;">Ja, gerade bei diesen Krediten wurde häufig eine Vielzahl an Entgelten verrechnet.</span></li><li>Soll ich freiwillige Zahlungen der Bank annehmen? <span style="font-style: italic;">Nein, nicht ohne anwaltliche Prüfung, da oft nur ein Bruchteil der tatsächlich zustehenden Beträge zur Rückzahlung angeboten werden.</span></li><li>Wann besteht eine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung? <span style="font-style: italic;">Es muss eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kredits vorgelegen sein. Mit den Kreditmitteln dürfen keine baugenehmigungspflichtigen Aktivitäten finanziert worden sein.</span></li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">8. Lassen Sie Ihre Kreditunterlagen jetzt prüfen</span></h2><p> </p><p>Wir überprüfen für Sie:</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Bearbeitungsgebühren</span>",</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Gestionsgebühren</span>" und "<span style="font-style: italic;">Transaktionsentgelte</span>",</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Treuhand- und Bewertungsentgelte</span>", "<span style="font-style: italic;">Schätzgebühren</span>",</p><p>• "<span style="font-style: italic;">Kontoführungsgebühren</span>",</p><p>• "<span style="font-style: italic;">sonstige Kreditentgelte</span>".</p><p> </p><p>Kontaktieren Sie uns oder besuchen Sie unsere Seite <a href="/?p=p6390">Bankrecht</a> für weitere Informationen.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 09 Jan 2026 06:25:34 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kreditbearbeitungsgebuehren-2026</guid>
                                <link>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kreditbearbeitungsgebuehren-2026</link>
                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Bauträgerinsolvenz: Wie Sie zu viel bezahlte Grunderwerbsteuer rechtssicher zurückholen]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Eine Bauträgerinsolvenz führt häufig dazu, dass Bauleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden, während die Grunderwerbsteuer bereits auf Basis des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises festgesetzt wurde. In dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückerstattung der Grunderwerbsteuer, sofern die vertragliche Gegenleistung objektiv vermindert ist und der Rückerstattungsantrag korrekt gestellt wird.</p><br /><p><span style="font-weight: bold;">Gut zu wissen: Rückerstattung der Grunderwerbsteuer bei ausbleibender Bauleistung </span></p><p>Viele Erwerber wissen nicht, dass ihnen bei Insolvenz des Bauträgers ein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückerstattung der Grunderwerbsteuer zustehen könnte. Wer keinen Rückerstattungsantrag an das Finanzamt stellt – oder ihn unvollständig bzw. falsch begründet – lässt faktisch erhebliche Beträge (oftmals mehrere tausend Euro) liegen.<br> <br>Das Finanzamt erkennt eine Rückerstattung jedoch nur an, wenn die Minderung des Kaufpreises unmittelbar auf der Nichtleistung des insolventen Bauträgers beruht und der Wegfall der „<span style="font-style: italic;">Gegenleistung</span>“ lückenlos nachgewiesen ist. Bloße Preisnachlässe, Kulanzregelungen oder pauschale Vergleiche ohne Leistungsentfall reichen nicht aus. Erforderlich sind belastbare Unterlagen zu Vertrag und Ratenplan, zum tatsächlichen Leistungsstand und zur Kausalität der Rückzahlung.<br> <br>Unsere Kanzlei errechnet Ihren Anspruch, bereitet Ihre Unterlagen auf, formuliert die rechtliche Argumentation und übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt. So stellen wir sicher, dass die Grunderwerbsteuer auf den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang korrigiert und der Rückerstattungsbetrag effizient realisiert wird.</p><p> <br><span style="font-weight: bold;">Anspruchsvoraussetzungen</span><br>Der Anspruch auf Herabsetzung oder Rückerstattung setzt voraus, dass die vertragliche Gegenleistung – bestehend aus Grundstück und vereinbarter Bauleistung – ganz oder teilweise entfällt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Bauträgervertrag verweigert oder die Fertigstellung des Bauvorhabens ausbleibt. Sobald der Kaufpreis aus diesem Grund reduziert oder teilweise zurückgezahlt wird, ist die Grunderwerbsteuer auf den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang zu korrigieren.<br> <br><span style="font-weight: bold;">Typischer Praxisfall mit klarer Rechtsfolge</span><br>Wenn der Erwerber nach einem Ratenplan gemäß Baufortschritt bezahlt und das Projekt nach der Rohbauphase eingestellt wird, entsteht regelmäßig ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grunderwerbsteuer. Wer beispielsweise nur fünfzig Prozent des Kaufpreises tatsächlich entrichtet hat, schuldet auch nur auf diesen Anteil Grunderwerbsteuer. Die Korrektur erfolgt durch einen Bescheid des Finanzamts nach erfolgter Antragstellung.<br> <br><span style="font-weight: bold;">Ablauf des Verfahrens ohne Fallstricke</span><br>Koch Rechtsanwälte stellt für Sie einen schriftlichen Antrag auf Herabsetzung oder Rückerstattung beim zuständigen Finanzamt und fügt sämtliche relevanten Unterlagen bei. Dazu zählen der Bauträger- beziehungsweise Kaufvertrag, der Ratenplan, Nachweise zum Leistungsstand (Abnahmebestätigungen oder Sachverständigengutachten), die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter sowie Zahlungs- und Rückzahlungsnachweise. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erlässt das Finanzamt einen Bescheid auf Herabsetzung der entrichteten Grunderwerbsteuer.<br> <br><span style="font-weight: bold;">Häufige Fehler, die den Anspruch gefährden</span><br>Viele Erwerber stellen den Antrag nicht oder zu spät und riskieren die Verjährung. Andere versäumen es, die Kausalität zwischen der Nichtleistung des Bauträgers und der Rückzahlung des Kaufpreises lückenlos zu dokumentieren. Wieder andere verwechseln eine bloße Preisreduktion ohne Leistungsentfall mit einer tatbestandsmäßigen Minderung der Gegenleistung. Diese Fehler lassen sich durch eine spezialisierte anwaltliche Begleitung vermeiden.<br> <br><span style="font-weight: bold;">Bauträger insolvent?</span><br>Koch Rechtsanwälte ist Ihr Spezialist im Bereich des Baurechts. Im Falle der Bauträgerinsolvenz bieten wir nicht nur Hilfestellung bei der Rückerstattung der Grunderwerbsteuer. Vielmehr prüfen und verfolgen wir auch Schadenersatzansprüche gegen die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung des Bauträgers; bei gravierenden Mängeln nehmen wir zusätzlich den Baufortschrittsprüfer in Anspruch. Weitere Details rund um die Insolvenz des Bauträgers finden Sie in unserem Blogbeitrag "<a href="https://www.anwalt-koch.at/b/bautraeger-insolvenz-btvg" target="_blank">Sicherheit beim Wohnungskauf? Risiken und Chancen bei Bauträgerinsolvenz</a>", in unserem Artikel "<a href="https://www.anwalt-koch.at/b/vermogensschaden-am-bau-wann-greift-die-haftpflichtversicherung-des-bautragers-baumeisters-und-des-beigezogenen-professionisten" target="_blank">Vermögensschäden am Bau: Wann greift die Haftpflichtversicherung von Bauträgern, Baumeistern und beigezogenen Professionisten?</a>". Besuchen Sie auch unsere <a href="/?p=p5792">Website zum Themenbereich Baurecht</a>.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 04 Nov 2025 14:31:00 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Bahnbrechende OGH-Urteile: Kreditbearbeitungsentgelte unzulässig – Rückforderung gegen UniCredit Bank Austria, BAWAG PSK und weitere Banken]]></title>
                                <description><![CDATA[<h1><span style="font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühren vor dem OGH (2 Ob 52/25y; 2 Ob 92/25f, entschieden am 23.10.2025):</span></h1><p> </p><h1>Verbraucher erhalten erneut Recht – UniCredit Bank Austria AG und BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft müssen unzulässige Kreditentgelte erstatten. Zahlreiche Kreditverträge weiterer Banken sind betroffen.</h1><br /><p> </p><p>Mit den Entscheidungen <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2Ob52%2f25y&VonDatum=&BisDatum=29.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=f9e6ad7b-3fbe-464a-963f-d4b3cb55b887&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00052_25Y0000_000" target="_blank">2 Ob 52/25y</a> (UniCredit Bank Austria AG) und <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2Ob92%2f25f&VonDatum=&BisDatum=29.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=511fe6e3-2e89-4195-8515-896e2cddc7a8&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a> (BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft) festigt der Oberste Gerichtshof (OGH) seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren und sonstigen Kreditentgelten. Der OGH stellt klar, dass pauschale Zusatzentgelte für originäre Bankleistungen – wie die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung oder die Erstellung der Vertragsunterlagen – der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und bei grober Kostenüberschreitung nichtig sind. Zugleich erklärt der OGH intransparent ausgestaltete Entgeltpakete, in denen sich Bearbeitungsgebühr und Einzelspesen nicht klar abgrenzen lassen, nach § 6 Abs 3 KSchG für unverbindlich. Damit nimmt der Gerichtshof ausdrücklich Abstand von älteren Entscheidungen (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=6Ob13%2f16d&VonDatum=&BisDatum=31.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=5f9bc1ac-6aa6-44ee-893b-6d73beb4e823&Dokumentnummer=JJT_20160330_OGH0002_0060OB00013_16D0000_000" target="_blank">6 Ob 13/16d</a>; <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=10+Ob+31%2f16f&VonDatum=&BisDatum=31.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=e08b8ead-aa1c-4431-b266-c1d2bc3d35c4&Dokumentnummer=JJT_20161011_OGH0002_0100OB00031_16F0000_000" target="_blank">10 Ob 31/16f</a>) und bestätigt die jüngere Linie (<a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=7+Ob+169%2f24i&VonDatum=&BisDatum=31.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=f2237e17-b4f6-4aad-870a-a8f46c2027ed&Dokumentnummer=JJT_20250219_OGH0002_0070OB00169_24I0000_000" target="_blank">7 Ob 169/24i</a>), wonach Kreditbearbeitungsentgelte als Nebenentgelte einer strengen Inhalts- und Transparenzkontrolle unterliegen. Eine vertiefte Einordnung finden Sie in unserem Beitrag „<a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kippt-kreditbearbeitungsgebuhren--verbraucher-konnen-geld-samt-zinsen-zuruckfordern" target="_blank">KREDITBEARBEITUNGSGEBÜHREN ZURÜCKFORDERN: OGH ERKLÄRT ENTGELTE FÜR UNZULÄSSIG</a>“.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">§ 879 Abs 3 ABGB: Gröbliche Benachteiligung durch pauschale Kreditbearbeitungsgebühren</span></h2><p>Der Oberste Gerichtshof qualifiziert das Kreditbearbeitungsentgelt in der Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2Ob52%2f25y&VonDatum=&BisDatum=29.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=f9e6ad7b-3fbe-464a-963f-d4b3cb55b887&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00052_25Y0000_000" target="_blank">2 Ob 52/25y</a> nicht als Teil der Hauptleistung, sondern als Nebenentgelt, das der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Der OGH stellt klar, dass pauschalierte Kreditbearbeitungsgebühren nur dann zulässig sind, solange sie den konkreten, dem Kreditgeber tatsächlich entstehenden Kostenaufwand nicht grob überschreiten. Die von der Bank behaupteten 20 bis 23 Stunden Bearbeitungszeit rechtfertigen die verlangten Bearbeitungsspesen von 20.850 EUR offenkundig nicht, sodass eine grobe Überschreitung des zulässigen Kostenmaßstabs und damit eine gröbliche Benachteiligung vorliegt. Aufgrund dieser gröblichen Benachteiligung erklärt der OGH die Kreditbearbeitungsgebühren-Klausel für nichtig und verpflichtet die Bank zur Rückzahlung der vereinnahmten Bearbeitungsspesen.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">§ 6 Abs 3 KSchG: Intransparente Kreditbearbeitungsgebühren und Doppelverrechnungen</span></h2><p>Der Oberste Gerichtshof qualifiziert die in <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2Ob92%2f25f&VonDatum=&BisDatum=29.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=511fe6e3-2e89-4195-8515-896e2cddc7a8&Dokumentnummer=JJT_20251023_OGH0002_0020OB00092_25F0000_000" target="_blank">2 Ob 92/25f</a> verwendeten Kreditbearbeitungsgebühren als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sich die Bearbeitungsgebühr nicht klar von weiteren vereinbarten Einzelentgelten wie der Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, der Grundbuchsüberprüfung sowie der Abwicklung über einen Treuhänder abgrenzen lässt. Der Gerichtshof stützt diese Bewertung ausdrücklich auf die Vorjudikatur, insbesondere auf <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2+Ob+238%2f23y&VonDatum=&BisDatum=31.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=b60acdf1-1857-4de7-807b-df113593a1ce&Dokumentnummer=JJT_20240123_OGH0002_0020OB00238_23Y0000_000" target="_blank">2 Ob 238/23y</a>, <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=4+Ob+181%2f24g&VonDatum=&BisDatum=31.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=cbfd4b7a-b89d-471c-9129-532fb22935c8&Dokumentnummer=JJT_20250123_OGH0002_0040OB00181_24G0000_000" target="_blank">4 Ob 181/24g</a> und <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=5+Ob+191%2f24k&VonDatum=&BisDatum=31.10.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=d901564b-48b2-424c-b7ba-ece93659491a&Dokumentnummer=JJT_20250625_OGH0002_0050OB00191_24K0000_000" target="_blank">5 Ob 191/24k</a>, aus der hervorgeht, dass Überschneidungen und Doppelverrechnungen für Verbraucher klar erkennbar und überprüfbar sein müssen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen nicht offen, welche spezifischen Leistungen durch das Bearbeitungsentgelt abgegolten werden, sodass der Verbraucher die Art und den Umfang der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags nicht angemessen verstehen kann. Aufgrund dieser Intransparenz erklärt der Oberste Gerichtshof die Klausel für unverbindlich und bejaht die Rückforderbarkeit der geleisteten Kreditbearbeitungsentgelte.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Was Kreditnehmer jetzt tun sollten</span></h2><ul><li>Bezahlte Kreditbearbeitungsgebühren und Bearbeitungsspesen können vollständig zurückgefordert werden, wenn sie gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG verstoßen.</li><li>Zusätzlich zur Rückzahlung der Entgelte sind regelmäßig 4 % Zinsen pro Jahr ab dem jeweiligen Zahlungstag beanspruchbar, sodass sich die Durchsetzung der Ansprüche finanziell deutlich lohnt.</li><li>Neben der Bearbeitungsgebühr sollten auch weitere, häufig kumulativ verrechnete Entgelte wie Kontoführungsgebühren, Erhebungsspesen, Prolongationsgebühren, Konvertierungsgebühren oder Lohnvormerkgebühren systematisch auf ihre Rückforderbarkeit geprüft werden.</li><li>Bei in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Krediten kann eine Rückzahlung in Euro zu einem Wechselkursvorteil führen, der etwaige Fremdwährungsverluste teilweise kompensieren kann.</li><li>Für Unternehmerdarlehen und von Banken behauptete Individualvereinbarungen ist eine gesonderte Einzelfallprüfung geboten, wobei § 879 Abs 3 ABGB regelmäßig einen tragfähigen Ansatzpunkt für die AGB-Inhaltskontrolle bietet.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Ihr Vorteil mit Koch Rechtsanwälte: Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren effizient durchsetzen</span></h2><ul><li>Wir prüfen Ihren Kreditvertrag, die einschlägigen AGB sowie die relevanten Kontoauszüge vollständig und strukturiert.</li><li>Wir bereiten Ihre Unterlagen professionell auf, fordern fehlende Dokumente – insbesondere fehlende Kontoauszüge oder Entgeltaufstellungen – bei der Bank ein und erfassen sämtliche Entgelte (Bearbeitungsgebühren, laufende Spesen, Einzelentgelte) systematisch in einer strukturierten Übersicht.</li><li>Wir erarbeiten die Anspruchsgrundlagen nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG mit klarer Argumentationslinie, fundierter OGH-/EuGH-Zitierung und belastbaren Beweisangeboten.</li><li>Wir setzen Ihre Rückzahlungsansprüche einschließlich der gesetzlichen Zinsen sowohl außergerichtlich durch präzise Aufforderungsschreiben als auch gerichtlich durch.</li><li>Sofern zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses eine Rechtsschutzversicherung bestand, übernehmen wir die vollständige Deckungsanfrage und die gesamte Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung, um Ihren Aufwand zu minimieren.<br> <br> </li></ul><h2><span style="font-weight: bold;">Häufige Fragen zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren</span></h2><ul><li>Die aktuellen OGH-Entscheidungen betreffen im Anlassfall die UniCredit Bank Austria AG und die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, können jedoch aufgrund ihrer grundsätzlichen Aussagen zu Kreditbearbeitungsgebühren und Intransparenz zahlreiche Kreditverträge weiterer Banken erfassen, sodass auch Verträge mit anderen Instituten geprüft werden sollten.</li><li>Die jüngste Judikatur des OGH ist grundsätzlich auch für ältere Kreditverträge relevant, wobei Verjährungsfragen stets einzelfallabhängig zu beurteilen sind und deshalb eine rasche rechtliche Abklärung empfohlen wird.</li><li>Zinsen machen wir für Sie aktiv geltend, und wir beziffern Beginn sowie Höhe auf Basis des konkreten Anspruchsgrundes und der geleisteten Zahlungen, damit Sie den vollen finanziellen Nutzen erhalten.</li><li>Von Banken angebotene freiwillige Teilrückzahlungen sollten stets anwaltlich geprüft werden, weil häufig gesetzliche Zinsen fehlen, nur reduzierte Beträge erstattet werden oder durch pauschale Erledigungen weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden könnten.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Koch Rechtsanwälte: Ihre Experten für die Rückforderung unzulässiger Kreditentgelte</span></h2><p>Lassen Sie Ihre Kreditunterlagen jetzt prüfen und erfahren Sie, welche Entgelte rückforderbar sind. Besuchen Sie unsere Seite <a href="/?p=p6390">Bankrecht</a>, um mehr über die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren und aktuelle Entwicklungen im Bank- und Konsumentenschutzrecht zu erfahren.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 30 Oct 2025 16:25:57 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kreditbearbeitungsentgelte-unzulaessig-rueckforderung-verbraucher-bankaustria-bawag</guid>
                                <link>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kreditbearbeitungsentgelte-unzulaessig-rueckforderung-verbraucher-bankaustria-bawag</link>
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                                <title><![CDATA[Update: BAWAG erstattet Kreditbearbeitungsgebühren – Vorsicht bei Vergleichsangeboten!]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Immer mehr Banken reagieren auf das Urteil des <span style="font-weight: bold;">Obersten Gerichtshofs (OGH) 7 Ob 169/24i</span>: Pauschale <span style="font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühren</span> sind unzulässig und können zurückgefordert werden.</p><p> </p><p>Jüngst hat auch die <span style="font-weight: bold;">BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG</span> angekündigt, betroffene Kunden zu entschädigen – zumindest teilweise (<a href="https://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/20008667/gebuehren-fuer-kredite-bawag-kunden-bekommen-geld-zurueck" target="_blank">Kleine Zeitung berichtete</a>).</p><br /><h2> </h2><h2><span style="font-weight: bold;">BAWAG-Kunden können Kreditgebühren zurückfordern</span></h2><p> </p><p>Die <span style="font-weight: bold;">Arbeiterkammer (AK)</span> und die <span style="font-weight: bold;">BAWAG</span> haben sich auf eine Lösung verständigt:</p><ul><li>Bei <span style="font-weight: bold;">Konsumkrediten</span> wird die Kreditbearbeitungsgebühr vollständig rückerstattet.</li><li>Bei <span style="font-weight: bold;">Immobilienkrediten</span> erfolgt eine <span style="font-weight: bold;">gestaffelte Rückzahlung</span>, abhängig von der Höhe der verrechneten Gebühr.</li><li>Rückerstattungen sind <span style="font-weight: bold;">bis zu 30 Jahre rückwirkend</span> möglich – unabhängig davon, ob der Kredit noch läuft.</li><li>Auch <span style="font-weight: bold;">Zwischenfinanzierungs- und Rahmenkreditentgelte</span> können zurückgefordert werden.</li></ul><p>Betroffene Kreditnehmer können die Rückerstattung über ein <span style="font-weight: bold;">Online-Formular</span> beantragen. Damit ist klar: Das Thema Kreditgebühren bewegt inzwischen hunderttausende Verbraucher in ganz Österreich.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">⚖️ Warum Sie Vergleichsangebote nicht vorschnell unterschreiben sollten</span></h2><p> </p><h3><span style="text-decoration: underline;">Vergleich bedeutet oft endgültigen Verzicht</span></h3><p><br>Viele Banken machen ihren Kunden derzeit <span style="font-weight: bold;">Vergleichsvorschläge</span>. Diese Angebote sehen oft Teilzahlungen vor, schließen aber in der Regel <span style="font-weight: bold;">weitere Rückforderungsansprüche endgültig aus</span>.</p><p> </p><h3><span style="text-decoration: underline;">OGH-Urteil zur generellen Unzulässigkeit steht noch aus</span><br> </h3><p>Der OGH hat bislang nicht abschließend entschieden, ob Kreditbearbeitungsgebühren generell unzulässig sind. Sollte diese Klarstellung erfolgen, stünde Kreditnehmern die <span style="font-weight: bold;">vollständige Rückzahlung samt 4 % Zinsen p.a.</span> zu.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;"> OGH-Rechtsprechung: Klare Tendenz gegen Bearbeitungsgebühren</span></h2><p><br>In der Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=7Ob169%2F24i&VonDatum=&BisDatum=24.03.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=b8a92fa7-950a-4a26-8efe-541c5ada9d4a&Dokumentnummer=JJT_20250219_OGH0002_0070OB00169_24I0000_000" target="_blank">7 Ob 169/24i, Rz 42</a> heißt es ausdrücklich:</p><p>„<span style="font-style: italic;">Ob formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte allein deshalb missbräuchlich sind, weil damit keine nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistungen des Kreditinstituts abgegolten werden […], muss hier nicht geklärt werden […].</span>“</p><p><br>Diese Passage deutet bereits darauf hin, dass der OGH die <span style="font-weight: bold;">grundsätzliche Zulässigkeit</span> solcher Entgelte<span style="font-weight: bold;"> nicht bestätigt</span>. Vielmehr bereitet er eine strukturelle Kritik vor, wie sie das <span style="font-weight: bold;">Oberlandesgericht Innsbruck (2 R 140/15b)</span> bereits 2015 formulierte:</p><ul><li>Bearbeitungsgebühren decken Tätigkeiten ab, die <span style="font-weight: bold;">gesetzlich vorgeschrieben</span> oder <span style="font-weight: bold;">zwingend mit der Kreditabwicklung verbunden</span> sind.</li><li>Dazu zählen u.a. Kreditwürdigkeitsprüfung, Haushaltsrechnung, Sicherheitenbewertung, Vertragsausfertigung und Auszahlungskontrolle.</li><li>Diese Leistungen sind Kernpflichten der Bank und bereits durch die <span style="font-weight: bold;">vereinbarten Kreditzinsen</span> abgegolten.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">❗ Welche Kreditentgelte noch unzulässig sein könnten (Kontoführungsgebühr, Prolongationsgebühr, Gestionsgebühr,  Konvertierungsgebühr)</span></h2><p><br>Unsere Erfahrung zeigt: Banken haben neben der Kreditbearbeitungsgebühr auch zahlreiche <span style="font-weight: bold;">weitere Kreditentgelte</span> verrechnet, die nach der OGH-Rechtsprechung unzulässig sein dürften, etwa:</p><ul><li>Kontoführungsgebühr für Kreditkonten</li><li>"<span style="font-style: italic;">Gestionsgebühr</span>"</li><li>"<span style="font-style: italic;">Prolongationsgebühr</span> "</li><li>"<span style="font-style: italic;">Konvertierungsgebühr</span>" </li></ul><p>Gerade bei langfristigen Kreditverträgen summieren sich diese laufenden Gebühren über Jahre hinweg auf<span style="font-weight: bold;"> deutlich höhere Beträge als die ursprüngliche Bearbeitungsgebühr</span>.</p><p><span style="font-weight: bold;"> Wichtig:</span> In vielen Vergleichsangeboten versuchen Banken, auch diese zusätzlichen Rückforderungsansprüche auszuschließen. Kreditnehmer sollten daher unbedingt <span style="font-weight: bold;">prüfen lassen, dass sich der Vergleich nur auf die Kreditbearbeitungsgebühr, nicht aber auf weitere Entgelte, erstreckt</span>.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Rechtsschutzversicherung: So lassen sich Kostenrisiken vermeiden</span></h2><p><br>Viele Kreditnehmer zögern, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen – aus Sorge vor Prozesskosten. Dabei übernimmt in zahlreichen Fällen die <span style="font-weight: bold;">Rechtsschutzversicherung</span> die Kosten für ein Verfahren gegen die Bank.</p><h3> </h3><h3><span style="text-decoration: underline;">Wann Rechtsschutzdeckung greift</span></h3><p>Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken Klagen gegen Banken wegen unzulässiger Entgelte ab. So können Sie Ihre Ansprüche ohne finanzielles Risiko durchsetzen.</p><h3> </h3><h3><span style="text-decoration: underline;">Deckung auch bei nicht mehr bestehender Versicherung</span><br> </h3><p><span style="font-weight: bold;">Wichtig</span>: Es reicht aus, dass zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses eine Rechtsschutzversicherung bestanden hat. Es ist unschädlich, wenn der Vertrag heute nicht mehr besteht oder bei einem anderen Versicherer geführt wird.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;"> Unsere Empfehlung: Jetzt genau hinsehen</span></h2><p> </p><ul><li><span style="font-weight: bold;">Vergleich nicht vorschnell annehmen</span>: Die Versuchung ist groß, eine sofortige Rückzahlung zu akzeptieren. Doch das Risiko besteht, dass Sie auf tausende Euro an weiteren Rückforderungsansprüchen verzichten.</li><li><span style="font-weight: bold;">Individuelle Prüfung</span>: Jede Bank, jeder Kreditvertrag und jede Gebührenstruktur sind unterschiedlich. Ein Vergleich sollte nur nach juristischer Prüfung unterzeichnet werden.</li><li><span style="font-weight: bold;">Rechtsschutz nutzen</span>: Wenn Rechtsschutzdeckung besteht, können Sie Ihre Ansprüche ohne Kostenrisiko durchsetzen.</li><li><span style="font-weight: bold;">Volle Ansprüche sichern</span>: Ziel ist die Rückzahlung aller unzulässigen Kreditgebühren inklusive 4 % Zinsen pro Jahr.</li></ul><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Koch | Rechtsanwälte – Ihre Experten für Rückforderung von Kreditgebühren</span></h2><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Wir bieten:</span></p><ul><li>Fundierte Einschätzung zu Ihren Kreditunterlagen</li><li>Prüfung von Vergleichsvorschlägen und deren Risiken</li><li>Durchsetzung sämtlicher Rückforderungsansprüche (Bearbeitungsgebühr, Kontoführungsgebühr, Gestionsgebühr, Prolongationsgebühr etc.)</li><li>Klare Strategie im Lichte der aktuellen OGH- und EuGH-Rechtsprechung</li><li>Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Rechtsschutzdeckung</li></ul><p><span style="font-weight: bold;">Jetzt Unterlagen prüfen lassen – bevor Sie vorschnell einen Vergleich unterschreiben!</span></p><p> </p><p>Lesen Sie auch unseren ersten Beitrag zum Thema: "<span style="font-style: italic;"><a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kippt-kreditbearbeitungsgebuhren--verbraucher-konnen-geld-samt-zinsen-zuruckfordern" target="_blank">Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern - OGH erklärt Entgelte für unzulässig</a></span>."</p><p> </p><p>Was Kreditbearbeitungsgebühren sind, warum sie unzulässig sind und wie Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen, erfahren Sie in unserer Rubrik <a href="https://www.anwalt-koch.at/leistungen/bankrecht" target="_blank">Bankrecht</a>.</p><p> </p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 19 Aug 2025 06:39:54 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/kreditbearbeitungsgebuehren-bawag-vergleich-zurueckfordern</guid>
                                <link>https://www.anwalt-koch.at/b/kreditbearbeitungsgebuehren-bawag-vergleich-zurueckfordern</link>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Mietrecht aktuell: OGH kippt Betriebskostenklauseln und präzisiert Wertsicherung – Handlungsbedarf für alle Vertragsparteien]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Stand: August 2025</p><p> </p><p>In den letzten zwei Jahren haben mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) das Mietrecht neu geprägt. Besonders <span style="font-weight: bold;">Wertsicherungs- und Betriebskostenklauselnstehen</span> dabei im Fokus.</p><p> </p><p>Aktuell betrifft das zwei entscheidende Bereiche:</p><p> </p><p>📌 <span style="font-weight: bold;">Anpassung des Mietzinses (Wertsicherung)</span></p><p>📌 <span style="font-weight: bold;">Überwälzung von Betriebskosten und Bewirtschaftungskosten</span></p><p> </p><br /><h2><span style="font-weight: bold;">Wertsicherungsklauseln – neue Klarheit durch 10 Ob 15/25s (Juli 2025)</span></h2><p> </p><p>Der OGH hat <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=10Ob15%2f25s&VonDatum=&BisDatum=01.08.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=54a60286-3a73-4813-a2d2-769189f7ee42&Dokumentnummer=JJT_20250730_OGH0002_0100OB00015_25S0000_000">mit dieser Entscheidung</a> klargestellt, dass <span style="font-weight: bold;">§ 6 Abs  2 Z  4 KSchG auf langfristige Mietverträge nicht anwendbar</span> ist und daher eine vereinbarte Wertsicherungsklausel – sofern sie transparent formuliert ist – auch dann wirksam bleibt, wenn eine Erhöhung theoretisch innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss möglich wäre.</p><p>Klauselteile über Nachfolgeindizes können hingegen unwirksam sein. Wenn der Mieter Erhöhungen über längere Zeit jedoch vorbehaltlos akzeptiert, kann dies – wie der OGH betont hat – als Zustimmung zum verwendeten Ausgangsindex gewertet werden. Dadurch wird eine nachträgliche Anfechtung deutlich erschwert.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Fazit</span>:<br>Rückforderungen aus Wertanpassungen sind nach 10  Ob  15/25s schwieriger geworden. Dennoch bleibt eine genaue Vertragsprüfung unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf Transparenz, sachliche Rechtfertigung und unzulässige Nebenbestimmungen. Fehlerhafte Klauseln, die über den Kern der Wertsicherung hinausgehen, können weiterhin unwirksam sein und Rückforderungsansprüche begründen.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Lesetipp</span>: Wir haben uns mit der brisanten Frage der Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln bereits ausführlich in einem eigenen Beitrag befasst. Zum Artikel <a href="https://www.anwalt-koch.at/b/mietrecht-wertsicherung-rueckforderung" target="_blank">„Wertsicherungsklauseln auf dem Prüfstand: Rückforderungen und Handlungsbedarf“ →</a></p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Betriebskostenklauseln als zweiter zentraler Streitpunkt</span></p><p> </p><p>Während der OGH also die Wertsicherung in langfristigen Mietverträgen grundsätzlich bestätigt, zeigt sich: V<span style="font-weight: bold;">iele Mietverträge enthalten noch eine zweite, oft übersehene Klausel mit erheblicher Sprengkraft – die Regelungen zu Betriebskosten und Bewirtschaftungskosten.</span><br>Und genau hier greift die Rechtsprechung noch viel schärfer durch:</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Betriebskosten- und Bewirtschaftungskosten-Klauseln – Urteil 10 Ob 54/24z (Dezember 2024)</span></h2><p>Neben der Wertsicherung stellt der OGH auch <a href="https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=10+Ob+54%2f24z&VonDatum=&BisDatum=03.08.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=edde28e7-af47-49ef-ae0e-7b9cde2512c7&Dokumentnummer=JJT_20241217_OGH0002_0100OB00054_24Z0000_000" target="_blank">Klauseln über Bewirtschaftungs- und Betriebskosten</a> verstärkt auf den Prüfstand.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt:</span><br>Mieter sollten laut Vertrag zusätzlich zum Hauptmietzins<span style="font-weight: bold;"> alle Bewirtschaftungskosten des Gebäudes</span> anteilig tragen (inkl. Betriebskosten, Heizkosten, öffentlicher Abgaben, Verwaltungskosten). Die Klausel war vorformuliert und wurde nicht individuell ausverhandelt.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Entscheidung:</span><br>Die Klausel ist <span style="font-weight: bold;">intransparent</span> (§ 6 Abs 3 KSchG), weil:</p><ul><li>die Kostenarten nur beispielhaft aufgezählt wurden,</li><li>und damit der Umfang der Verpflichtung für den Mieter nicht klar war.</li></ul><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Folge</span>:</p><p>Die Klausel über Bewirtschaftungs- und Betriebskosten ist <span style="font-weight: bold;">unwirksam</span>.  Bereits geleistete Zahlungen für diese Betriebskosten sind zurückzuzahlen. Auch Akontozahlungen / Betriebskostenvorschreibungen für die Zukunft verlieren ihre Grundlage.</p><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Wann drohen Rückforderungen? Worauf Mieter und Vermieter achten müssen</span></h2><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">✅  Praxistipps für Mieter:</span></p><ol><li>Lassen Sie Ihren <span style="font-weight: bold;">Mietvertrag auf Wertsicherung und Betriebskosten prüfen</span>.</li><li>Sammeln die <span style="font-weight: bold;">Erhöhungsmitteilungen und Zahlungsnachweise</span>.</li><li><span style="font-weight: bold;">Handeln Sie rechtzeitig</span> - vor Inkrafttreten geplanter Fristverkürzungen für Rückforderungen.</li></ol><p>Zahlungen aufgrund unwirksamer Klauseln können – teilweise über viele Jahre – zurückgefordert werden. Jeder Vertrag muss im Detail geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf:</p><ul><li>Transparenz (§ 6 Abs  3 KSchG),</li><li>Überraschung (§ 864a ABGB) und</li><li>Grobe Benachteiligung (§ 879 Abs  3 ABGB).</li></ul><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">✅  Praxistipps für Vermieter</span></p><ol><li><h3><span style="font-weight: bold;">Mietverträge überprüfen</span><span style="font-size: 16px; font-weight: 400;">: Lassen Sie Ihre bestehenden Mietverträge von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Dabei sollte geklärt werden, ob die verwendeten Klauseln überhaupt unwirksam sind und ob aufgrund aktueller Rechtsprechung Handlungsbedarf besteht. Für </span><span style="font-weight: bold;">Wertsicherungsklauseln</span><span style="font-size: 16px; font-weight: 400;"> ist dabei besonders die Entscheidung </span><span style="font-weight: bold;">10  Ob  15/25s</span><span style="font-size: 16px; font-weight: 400;"> zu beachten, in der der OGH klargestellt hat, dass Wertsicherung in langfristigen Mietverträgen grundsätzlich zulässig ist, aber bestimmten Einschränkungen unterliegt. Für </span><span style="font-weight: bold;">Betriebskosten- und Bewirtschaftungskostenklauseln</span><span style="font-size: 16px; font-weight: 400;"> ist die Entscheidung </span><span style="font-weight: bold;">10  Ob  54/24z</span><span style="font-size: 16px; font-weight: 400;"> zu beachten: Der OGH hat dort zwar bereits viele solcher Klauseln wegen Intransparenz für unwirksam erklärt, die Frage der „</span><span style="font-style: italic;">gröblichen Benachteiligung</span><span style="font-size: 16px; font-weight: 400;">“ (§  879 Abs  3 ABGB) jedoch ausdrücklich noch nicht entschieden.</span></h3></li><li><h3><span style="font-weight: bold;">Anzahl der vermieteten Wohnungen feststellen</span>: Klären Sie, wie viele Wohnungen Sie vermieten. Ab fünf vermieteten Wohnungen werden Sie in der Regel als Unternehmer eingestuft. In diesem Fall gelten die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), was zusätzliche Anforderungen an die Wirksamkeit der Vertragsklauseln bedeutet.</h3></li><li><h3><span style="font-weight: bold;">Formularvertrag vermeiden</span>: Senden Sie Entwürfe des Mietvertrags ausdrücklich zur Durchsicht mit der Möglichkeit zur Ergänzung und Änderung.</h3><h3>Gehen Sie auf Vorschläge des Mieters ein, um zu zeigen, dass Änderungen ernsthaft möglich sind. Die sodann ausverhandelten Klauseln unterliegen nicht der Klauselkontrolle, sie sind nicht kontrollfähig.</h3></li><li><h3><span style="font-weight: bold;">Kostenaufzählung konkretisieren</span>: Zählen Sie die Betriebskostenpositionen im Detail auf. Vermeiden Sie die Wörter "insbesondere", "beispielsweise" und weitere unbestimmte Formuliereungen wie "s<span style="font-style: italic;">ämtliche für den Betrieb des Hauses notwendige Kosten</span>".</h3></li><li><h3><span style="font-weight: bold;">Strategische Vorbereitung auf Vergleichsverhandlungen</span>: Werden im Zuge einer Vertragsprüfung ungültige Klauseln identifiziert, sollten Vermieter nicht abwarten, bis es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Es empfiehlt sich, proaktiv V<span style="font-weight: bold;">ergleichsanbote mit generalbereinigender Wirkung</span> zu unterbreiten. Auf diese Weise lassen sich Rückforderungen außergerichtlich bereinigen und künftige Prozesse vermeiden.</h3><h3><span style="font-weight: bold;">Gleichzeitig sollte unbedingt geprüft werden, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht</span>, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens übernimmt. In diesem Fall kann es – je nach Fallkonstellation – auch sinnvoll sein, sich bewusst auf eine gerichtliche Klärung einzulassen, wenn die Erfolgsaussichten gut sind.</h3></li><li><h3><span style="font-weight: bold;">Haftungsfrage prüfen</span>: Überprüfen Sie, ob Fehler bei der Vertragsgestaltung durch den Vertragserrichter (z. B. Rechtsanwalt oder Notar) vorliegen. Solche Ansprüche unterliegen einem strengen Verjährungsregime. Dabei kann schon die aktuelle <span style="font-weight: bold;">breite mediale Berichterstattung über die OGH-Entscheidungen</span> dazu führen, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.</h3></li></ol><p> </p><h2><span style="font-weight: bold;">Was Mieter und Vermieter jetzt tun sollten</span></h2><p><br>Die jüngsten Entscheidungen des OGH haben das Mietrecht für beide Seiten neu geordnet. Während Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen nach <span style="font-weight: bold;">10  Ob  15/25s</span> grundsätzlich zulässig bleiben, sind Klauseln zu Betriebskosten und Bewirtschaftungskosten nach <span style="font-weight: bold;">10 Ob 54/24z</span> nach wie vor ein heißes Eisen. Für Mieter können sich Rückforderungsansprüche ergeben, für Vermieter erhebliche finanzielle Risiken.</p><p>Ob als Mieter oder Vermieter – eine <span style="font-weight: bold;">individuelle Prüfung der Verträge</span> ist entscheidend, um böse Überraschungen zu vermeiden oder Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.</p><p><br>Wir prüfen Ihre Mietverträge, klären Ihre rechtliche Situation und entwickeln mit Ihnen die passende Strategie – sei es zur Durchsetzung von Rückforderungen oder zur Absicherung Ihrer Position als Vermieter.</p><p><a href="/?p=p1229">Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch →</a></p>]]></description>
                                <pubDate>Sun, 03 Aug 2025 05:51:15 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Wertsicherungsklauseln auf dem Prüfstand: Rückforderungen und Handlungsbedarf für Mieter und Vermieter]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>OGH und VfGH rütteln an Wertsicherungsklauseln: Nachdem der OGH bereits in einer vielbeachteten Entscheidung Betriebskostenklauseln für unwirksam erklärt hat, sorgt nun dessen Judikatur zu Wertsicherungsklauseln für große Aufregung. Der OGH hat 2023 entschieden, dass eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag  gesetzeskonform ist, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es in den ersten zwei Monaten keine Mieterhöhung gibt. Fehlt diese ausdrückliche Vereinbarung, ist die gesamte Klausel unwirksam.</p><p> </p><p>📌<span style="text-decoration: underline;">Gut zu wissen</span>: Ist die Wertsicherungsklausel unwirksam, können Mietzinserhöhungen zurückgefordert werden.</p><p>Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Rechtsprechung kürzlich bestätigt: Das Konsumentenschutzgesetz darf solche Klauseln untersagen, wenn sie den Mieter gröblich benachteiligen.</p><br /><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Mieter: Chance auf Rückforderung über Jahrzehnte</span><br>Für Mieter bedeutet diese Entscheidung eine historische Möglichkeit: Sie können sämtliche unrechtmäßigen Mietzinserhöhungen der letzten Jahrzehnte zurückfordern. Je nach Mietdauer können sich so hohe Rückforderungsbeträge ergeben.</p><p>Aber Achtung: Ob eine Rückforderung tatsächlich möglich ist, hängt immer vom konkreten Vertragswortlaut ab. Die Klausel muss genau geprüft werden, da es oft auf Details ankommt.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Vermieter: Drohen hohe Rückzahlungen und Wertverluste?</span><br>Auch gewerbliche Vermieter sind nun stark gefordert. Die Aussicht auf jahrelange Rückforderungen kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben:</p><ul><li>Liquiditätsengpässe durch Rückzahlungen</li><li>Wertminderung der Immobilien, da sich der Verkehrswert auch nach den Mieteinnahmen richtet</li><li>Gefährdung von Finanzierungen, etwa durch die Neubewertung laufender Kredite</li><li>Verunsicherung bei neuen Investitionen</li></ul><p>Vermieter sollten ihre Mietverträge daher unbedingt prüfen lassen:</p><p> </p><p>✅ Wortlaut der Klausel: Ist der Wortlaut der Klausel gesetzeswidrig? Auf Grundlage welcher Bestimmung wurden Mietzinserhöhungen vorgenommen?</p><p>✅ Anzahl der vermieteten Wohnungen: Ab fünf vermieteten Wohnungen gelten Vermieter als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. In diesem Fall sind die Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar und eine genaue Prüfung der Klauseln ist besonders wichtig.</p><p>✅ Haftung des Vertragserrichters: Wurde die Wertsicherungsklausel fehlerhaft formuliert, könnte eine Haftung des Vertragserrichters (z. B. Rechtsanwalt oder Notar) oder der Hausverwaltung bestehen.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Geplante Gesetzesänderung: Fristverkürzung für Rückforderungen</span><br>Die Bundesregierung plant eine drastische Einschränkung dieser Rückforderungsansprüche. Laut aktuellem Gesetzesentwurf sollen Rückforderungen künftig spätestens fünf Jahre ab Zahlung möglich sein, maximal drei Jahre ab Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit.</p><p>Diese neue Regelung soll auch auf bereits bestehende Verträge angewendet werden und könnte das Risiko für Vermieter deutlich reduzieren. Der Entwurf soll noch heuer beschlossen werden.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Handlungsbedarf für Mieter und Vermieter: Verträge prüfen!</span></p><p><br><span style="text-decoration: underline;">Für Mieter:</span><br>✅ Mietvertrag umgehend auf Wertsicherungsklauseln prüfen lassen<br>✅ Zahlungsbelege und Erhöhungsmitteilungen sammeln<br>✅ Rechtzeitig handeln, bevor neue Verjährungsfristen in Kraft treten</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Für Vermieter:</span><br>✅ Mietverträge überprüfen: Sind die Klauseln tatsächlich unwirksam?<br>✅ Anzahl der vermieteten Wohnungen feststellen: Gilt der Vermieter als Unternehmer?<br>✅ Haftung prüfen: Gab es eine fehlerhafte Beratung durch den Vertragserrichter?<br>✅ Strategische Vorbereitung auf mögliche Rückforderungsansprüche (z. B. Vergleichsverhandlungen)</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Fazit: Jetzt rechtliche Klarheit schaffen</span><br>Die aktuellen Entscheidungen im Mietrecht bieten Mietern die Chance, unrechtmäßige Zahlungen zurückzufordern. Gleichzeitig stellen sie Vermieter vor erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Herausforderungen.</p><p>In beiden Fällen ist eine individuelle rechtliche Prüfung der Mietverträge und eine fundierte Beratung entscheidend, um finanzielle Risiken zu minimieren oder Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Wir unterstützen Mieter und Vermieter</span><br>Als spezialisierte Kanzlei beraten wir sowohl Mieter bei der Durchsetzung von Rückforderungen als auch Vermieter bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche, der Überprüfung von Vertragsklauseln und der Abklärung der Haftung.</p><p><a href="tel:+43386281581">Jetzt Termin für eine Erstberatung vereinbaren</a><br>Oder schreiben Sie uns: <a href="mailto:office@anwalt-koch.at">office@anwalt-koch.at</a></p><p> </p><p>Tipp: Mehr zu ähnlichen Rückforderungen bei Betriebskostenklauseln lesen Sie in unserem Beitrag „<a href="https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-entscheidung-zur-unwirksamkeit-von-klauseln-in-mietvertragen-mieter-konnen-tausende-euro-zuruckverlangen" target="_blank">OGH-Entscheidung: Mieter können Tausende Euro zurückverlangen</a>“.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 14:29:56 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Sicherheit beim Wohnungskauf? Risiken und Chancen bei Bauträgerinsolvenz]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Die eigene Wohnung vom Bauträger zu erwerben, erscheint vielen als vermeintlich sichere Entscheidung: Man bekommt alles „<span style="font-style: italic;">aus einer Hand</span>“ — von der Planung über die Bauausführung bis hin zur Schlüsselübergabe. Doch was passiert, wenn der Bauträger in die Insolvenz schlittert? Diese Frage stellt sich in der Praxis immer häufiger, da die Zahl der Bauträgerinsolvenzen zuletzt deutlich gestiegen ist.</p><p> </p><p>📌<span style="text-decoration: underline;"> Gut zu wissen:</span></p><p>Eine Bauträgerinsolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende Ihres Projekts. Es bestehen verschiedene Optionen:</p><ul><li>Rücktritt vom Bauträgervertrag</li><li>Schadenersatzansprüche gegen den Bauträger sind unter Umständen von der Pflichtversicherung gedeckt</li><li>Haftung des Baufortschrittsprüfers, insbesondere bei groben Baumängeln</li></ul><p>Eine frühzeitige rechtliche Prüfung eröffnet erfolgversprechende Handlungsoptionen.</p><br /><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Schutz durch das Bauträgervertragsgesetz (BTVG)</span></p><p><br>Das österreichische Bauträgervertragsgesetz (BTVG) dient vorrangig dem Schutz von Erwerbern. Es verpflichtet den Bauträger, verschiedene Sicherungsmodelle vorzusehen — etwa die Zahlung über ein Treuhandkonto oder die Bereitstellung einer Bankgarantie. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Erwerber entweder Eigentum an der Liegenschaft erhalten oder im schlimmsten Fall ihre Zahlungen zurückfordern können.</p><p>Gleichzeitig verpflichtet das BTVG den Bauträger zur ordnungsgemäßen Errichtung des Bauwerks. Trotz dieses starken rechtlichen Schutzes bleiben in der Praxis jedoch Risiken: Verzögerungen, Zusatzkosten und eine erhebliche organisatorische Belastung sind typische Folgen einer Bauträgerinsolvenz.</p><p> </p><p> <span style="text-decoration: underline;">Gut zu wissen:</span></p><ul><li>Das BTVG verpflichtet den Bauträger, den Baufortschritt genau zu dokumentieren. Zahlungen dürfen nur nach Baufortschritt freigegeben werden. Das reduziert das Risiko eines Totalverlusts erheblich.</li></ul><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Insolvenzverfahren: Rechte und Pflichten der Beteiligten</span></p><p><br>Kommt es zur Insolvenzeröffnung, tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Bauträgers. Er entscheidet, ob er in die bestehenden Verträge eintritt und das Bauvorhaben fertigstellt oder ob er den Rücktritt erklärt. In vielen Fällen kommt es zunächst zu einem Baustopp, während der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage beurteilt.</p><p> </p><p>Hierbei werden unter anderem der Baufortschritt, vorhandene Sicherheiten, das noch benötigte Budget und die Verwertbarkeit des Projekts geprüft. Nach dieser Phase kann entweder eine Fertigstellung durch den Insolvenzverwalter erfolgen oder — wenn eine wirtschaftliche Fortführung unmöglich ist — die Erwerber können das Projekt selbst übernehmen. Letzteres verlangt eine enge Abstimmung unter den Miteigentümern und zusätzliche Finanzierung.</p><p>Wichtig: Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Erwerber ist oft nur letzter Ausweg und führt dazu, dass bereits geleistete Zahlungen meist nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können. Im Extremfall droht ein erheblicher oder sogar vollständiger Verlust.</p><p> </p><p> <span style="text-decoration: underline;">Gut zu wissen:</span></p><ul><li>Der Insolvenzverwalter wird nur dann in den Vertrag eintreten, wenn die Fertigstellung wirtschaftlich sinnvoll ist und genügend Mittel vorhanden sind. Diese Einschätzung wird oft durch ein Sachverständigengutachten unterstützt.</li></ul><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Die Rolle der Pflichtversicherung des Bauträgers</span></p><p><br>Ein häufig übersehener, aber zentraler Aspekt ist die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung des Bauträgers gemäß § 117 Gewerbeordnung (GewO). Diese Pflichtversicherung deckt nicht nur Personenschäden oder Sachschäden, sondern umfasst auch reine Vermögensschäden.</p><p> </p><p> <span style="text-decoration: underline;">Gut zu wissen:</span></p><ul><li>Viele Erwerber wissen nicht, dass die Pflichtversicherung auch bei reinen Vermögensschäden greifen kann — also z. B. wenn durch Planungsfehler oder fehlerhafte Kostenkalkulation ein finanzieller Schaden entsteht.</li></ul><p>Gerade im Insolvenzfall kann diese Versicherung für Erwerber eine zusätzliche Absicherung darstellen. So können beispielsweise Schäden aus Pflichtverletzungen des Bauträgers — etwa durch mangelhafte Bauplanung, fehlerhafte Kostenkalkulation oder die Verletzung von Informationspflichten — geltend gemacht werden.</p><p> </p><p>Dabei ist jedoch zu beachten: Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen diese nicht nur im Insolvenzverfahren als Forderung angemeldet, sondern zugleich gegenüber der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Die Koordination zwischen Forderungsanmeldung bei Gericht und Schadenmeldung an den Versicherer ist entscheidend, um die Rechte der Erwerber umfassend zu wahren.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Zusammenspiel zwischen Insolvenz- und Versicherungsrecht</span></p><p><br>In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Erwerber auf ihre Ansprüche gegen den Bauträger fokussiert sind, aber die parallele Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung aus den Augen verlieren. Genau hier liegt oft ein Schlüssel zur Schadensbegrenzung.</p><p> </p><p> <span style="text-decoration: underline;">Gut zu wissen:</span></p><ul><li>Damit Schadenersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer übernommen werden, müssen die Ansprüche gegenüber dem Versicherer offengelegt werden. Nur die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren reicht nicht aus!</li></ul><p>Während das Insolvenzverfahren häufig zu einer nur geringen Quote führt, kann die Berufshaftpflichtversicherung — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — zumindest einen Teil des entstandenen Vermögensschadens ausgleichen. Allerdings erfordert die rechtzeitige und richtige Schadenmeldung gegenüber der Versicherung fundiertes Fachwissen, insbesondere in der Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht, Versicherungsrecht und Bauträgervertragsrecht.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Haftung des Baufortschrittsprüfers</span></p><p><br>Ein oft übersehener, aber entscheidender Akteur ist der Baufortschrittsprüfer. Dieser haftet gemäß § 13 BTVG den Erwerbern unmittelbar, wenn er die Baufortschritte nicht korrekt bestätigt hat. Erfahrungen zeigen, dass viele Bauträgerinsolvenzen ihren Ursprung in zu früh freigegebenen Kaufpreisraten haben, die auf unzutreffenden Baufortschrittsgutachten basieren. Liegen offenkundige Mängel oder unvollständige Leistungen vor, wurden die Mittel vom Treuhandkonto zu früh ausbezahlt. In diesen Fällen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob auch gegen den Baufortschrittsprüfer Ansprüche bestehen.</p><p> </p><p> <span style="text-decoration: underline;">Gut zu wissen:</span></p><ul><li>Der Baufortschrittsprüfer haftet bei fehlerhafter Gutachtenerstellung für die jeweils zu Unrecht freigegebene Kaufpreisrate — das kann erhebliche Ersatzansprüche für Erwerber eröffnen</li></ul><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Frühzeitig professionelle Unterstützung einholen</span></p><p><br>Die Insolvenz eines Bauträgers bedeutet für Erwerber regelmäßig eine komplexe Ausnahmesituation, die tiefgreifende rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Fragen aufwirft. Entscheidend ist, dass Sie als Erwerber nicht nur die unmittelbaren Rechte aus dem BTVG kennen, sondern auch die Möglichkeiten der Haftpflichtdeckung verstehen und strategisch nutzen.</p><p> </p><p>Es empfiehlt sich daher, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsberater hinzuzuziehen, der sowohl das Bauträgervertragsgesetz als auch das Insolvenzrecht und die einschlägigen Versicherungsfragen beherrscht. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Optionen zur Schadensminderung ausgeschöpft werden und Sie Ihre Investition bestmöglich absichern.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Wir beraten und vertreten Sie umfassend</span></p><p><br>Unsere Kanzlei verfügt über fundierte Erfahrung bei der Begleitung von Erwerbern in allen Phasen der Bauträgerinsolvenz: von der rechtlichen Analyse der Ausgangslage über die Unterstützung bei Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern und Banken bis hin zur konsequenten Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer.</p><p> </p><p>Kontaktieren Sie uns frühzeitig — damit aus dem Traum vom Eigenheim nicht ein finanzieller Albtraum wird.</p><p> </p><p>Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website <a href="/?p=p5792" target="_blank">anwalt-baurecht.at</a>. Zudem weisen wir auf unseren <a href="https://www.anwalt-koch.at/b/rechtsschutz-immobilienkauf-schadenersatz-ogh" target="_blank">Artikel Rechtsschutz beim Immobilienkauf und Schadenersatz, OGH 7 Ob 33/25s</a> hin: Für ein Vorgehen gegen den Haftpflichtversicherer oder den Baufortschrittsprüfer könnte aufgrund dieser von uns erwirkten Entscheidung sogar Rechtsschutzdeckung bestehen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 09:53:02 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Feuerversicherung zahlt nicht vollständig? Unterversicherung & Verkehrswertklausel – was Sie wissen müssen]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Ihre Versicherung kürzt die Zahlung nach einem Brandschaden? Oft beruft sich der Feuerversicherer im Zuge der Schadenregulierung auf Unterversicherung oder verweist auf den sogenannten "<span style="font-style: italic;">Verkehrswert</span>", der weit unter dem tatsächlichen Schaden liegt. In vielen Fällen ist das nicht zulässig – wir zeigen Ihnen, warum.</p><br /><p>Ein häufiges Problem: Die Feuerversicherung zahlt nicht den vollen Schaden nach einem Brand<br>Viele Versicherungsnehmer sind irritiert: Das Gebäude brennt ab – und die Versicherung ersetzt nicht den Zeitwert oder gar den Neuwert, sondern nur einen angeblich viel niedrigeren Verkehrswert. Oder es wird pauschal behauptet, das Objekt sei „<span style="font-style: italic;">unterversichert</span>“, sodass die Entschädigung anteilig gekürzt wird. All das, obwohl die Versicherungsnehmer seit Jahren die ihnen vorgeschriebenen Prämien geleistet haben.</p><p>Genau dies kann rechtswidrig sein und von unseren Versicherungsanwälten erfolgreich bekämpft werden.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Ein Fall aus der Praxis:</span><br>Ein älteres Wohnhaus wird durch einen Brand zerstört. Die Versicherung verweigert eine volle Zahlung mit dem Argument, es liege eine „Unterversicherung“ vor – und ersetzt statt des Zeitwerts nur den angeblichen „Verkehrswert“ in Höhe von rund EUR 200.000 . Tatsächlich betrug der Zeitwert jedoch über EUR 400.000  – eine Kürzung um mehr als 50 %!<br>Unsere Kanzlei kämpft für die Rechte der Versicherungsnehmer: Wir vertreten die Ansicht, dass der Versicherer den vollen Zeitwert ersetzen muss. Auch der Unterversicherungseinwand ist im Fallbeispiel unzulässig, weil der Versicherungsnehmer nie einen eigenen Neuwert angegeben hatte – vielmehr beruhte die Prämienberechnung auf einem Altangebot der Versicherung.</p><p><br>⚠️ <span style="font-weight: bold;">Typische Argumente der Versicherer – und warum sie nicht halten müssen:</span><br>• „Das Gebäude war unterversichert“ – obwohl der Versicherungsnehmer nie einen Wert genannt hat.<br>• „Laut Bedingungen wird maximal der Verkehrswert ersetzt“ – obwohl dieser Begriff nirgendwo erklärt ist.<br>• „Verkehrswert wurde durch einen Sachverständigen festgestellt“ – aber nach nicht nachvollziehbaren Kriterien.</p><p>Was viele nicht wissen: Der Begriff „Verkehrswert“ kann gegen das Transparenzgebot verstoßen<br>In den gängigen Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung, AFB) steht häufig:<br>„<span style="font-style: italic;">Bei Zerstörung eines Gebäudes wird vorerst nur der Zeitwert, höchstens aber der Verkehrswert ersetzt</span>.“<br>Doch: Was ist der Verkehrswert? Wird der Bodenwert einbezogen? Zählt der regionale Immobilienmarkt? Gibt es Vergleichswerte?</p><p><br>➡️ In vielen Verträgen fehlt eine klare Definition – das könnte rechtswidrig sein. Laut EU-Klauselrichtlinie (93/13/EWG) muss eine zentrale Vertragsbedingung verständlich sein; sie darf nicht zu einem vertraglichen Ungleichgewicht führen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam – die Versicherungsnehmer könnten somit den höheren Zeitwert ersetzt erhalten.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">️ Was wir für Sie tun können:</span><br>• Wir prüfen Ihre Polizze, Ihren Antrag und die Schadensabrechnung.<br>• Wir bewerten, ob die Berufung auf „<span style="font-style: italic;">Unterversicherung</span>“ oder „<span style="font-style: italic;">Verkehrswert</span>“ rechtens ist.<br>• Wir fordern für Sie die volle Versicherungsleistung – notfalls gerichtlich.<br>• Wir beraten auch Makler und Hausverwalter, die für ihre Kunden klare Lösungen brauchen.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Wann sollten Sie uns kontaktieren?</span><br>✅ Ihre Versicherung zahlt nicht den vollen Schaden im Brandfall.<br>✅ Sie erhalten nur eine Zahlung unter dem Zeitwert.<br>✅ Es wird ein nicht nachvollziehbarer Verkehrswert herangezogen.<br>✅ Der Feuerversicherer spricht von Unterversicherung, obwohl Sie nie selbst Werte genannt haben.<br>✅ Ihre Versicherungspolizze stammt aus älteren Jahren, wurde aber nie angepasst oder aktualisiert.</p><p> </p><p>➡️ Unser Tipp: Sichern Sie sich eine rechtliche Ersteinschätzung. Unsere versicherungsrechtliche Expertise kann im Brandfall zu einem erheblichen wirtschaftlichen Mehrwert führen. Rufen Sie uns an.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 03 Jul 2025 17:21:37 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[OGH: Rechtsschutzdeckung auch bei Schadenersatzklagen aus Immobilienkäufen]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Großer Erfolg von KOCH | Rechtsanwälte vor dem Obersten Gerichtshof: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf sind <span style="font-weight: bold;">vom Basis Rechtsschutz-Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz“</span> umfasst – selbst wenn Versicherungen das systematisch bestreiten. <br> <br>📌 Gut zu wissen: Der Baustein „<span style="font-style: italic;">Schadenersatz-Rechtsschutz</span>“ ist <span style="font-weight: bold;">in nahezu jeder Rechtsschutzversicherung enthalten</span> und kann bereits mit einer sehr geringen Versicherungsprämie abgeschlossen werden. Gerade deshalb ist die Entscheidung so praxisrelevant – denn sie schützt private Käufer in einem der bedeutendsten Rechtsbereiche des täglichen Lebens.</p><p> </p><br /><p><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Endlich Klarheit bei Streitigkeiten aus Immobilienkaufverträgen</span></p><p> </p><p>Streitigkeiten nach einem Liegenschaftskauf – etwa wegen verschwiegener Mängel oder Nutzungsbeschränkungen – führen oft zu Schadenersatzklagen gegen den Verkäufer. Viele Versicherungen verweigern hier kategorisch jede Rechtsschutzdeckung mit dem Argument: Das sei eine Immobilienvertragsstreitigkeit – und die sei „a<span style="font-style: italic;">usdrücklich ausgeschlossen</span>“.</p><p>Der <span style="font-weight: bold;">OGH</span> hat mit seiner <span style="font-weight: bold;">bahnbrechenden Entscheidung 7 Ob 33/25s vom 22. April 2025</span> dieser Praxis nun eine <span style="font-weight: bold;">deutliche Absage</span> erteilt.</p><p><span style="font-weight: bold;">Kern der Entscheidung</span>: <span style="font-weight: bold;">Schadenersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen beim Immobilienkauf </span>– insbesondere wegen fehlender Aufklärung über Nutzungsbeschränkungen – <span style="font-weight: bold;">fallen unter den Schadenersatz-Rechtsschutz (Art 19 ARB)</span>. Und: Solche Ansprüche sind nicht durch Ausschlussklauseln (Art 19.3.1.3 ARB) ausgeschlossen, wenn sie keinem anderen versicherten Rechtsschutzbaustein (z. B. dem Allgemeinen Vertragsrechtsschutz) zugeordnet werden können.</p><p><br>Mit anderen Worten: <span style="font-weight: bold;">Wer nach einem Wohnungskauf wegen Täuschung klagt, hat Anspruch auf Deckung – auch wenn die Versicherung das bislang anders sah</span>.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;"><span style="text-decoration: underline;">1. Die Argumentation der Versicherung</span>: Liegenschaftskauf sei pauschal ausgeschlossen</span></p><p>Die beklagte Versicherung vertrat im Verfahren die Auffassung, dass:</p><ul><li>die Kläger gegen einen <span style="font-weight: bold;">Vertragspartner aus einem Immobilienkaufvertrag</span> vorgehen,</li><li>solche Streitigkeiten durch Art 19.3.1.3 ARB <span style="font-weight: bold;">ausdrücklich ausgeschlossen</span> seien,</li><li>es <span style="font-weight: bold;">keine Pflicht zur Rechtsschutzdeckung für Liegenschaftskäufe</span> gebe, und</li><li>jeder durchschnittlich interessierte Versicherungsnehmer das auch <span style="font-weight: bold;">ohne Weiteres erkennen </span>könne.</li></ul><p>Besonders deutlich wurde die Haltung der Versicherung in folgender Formulierung:„<span style="font-style: italic;">Die klagende Partei denkt offenbar (überdurchschnittlich) komplex und möchte durch dieses komplexe Denken einen Versicherungsschutz bei einem ausdrücklich ausgeschlossenen Rechtsbereich erlangen</span>.“</p><p><br>Und weiter:„Rechtsstreitigkeiten aus einem Kaufvertrag bezüglich einer Immobilie sind nicht versichert.“<br> </p><p><span style="font-weight: bold;"><span style="text-decoration: underline;">2. Der mühsame Weg</span>: Krachendes Scheitern in zwei Instanzen</span></p><p>Unsere Argumentation wurde in erster Instanz (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) ebenso wie in zweiter Instanz (Oberlandesgericht Graz) verworfen. Beide Gerichte übernahmen die Sichtweise der Versicherung ungeprüft und pauschal. Die Klage auf Feststellung des Rechtsschutzes wurde abgewiesen.</p><p>Erst der Oberste Gerichtshof erkannte die Tragweite des Falls – und veranlasste sich zur rechtlichen Klarstellung.</p><p> <br><span style="font-weight: bold;"><span style="text-decoration: underline;">3. Die Antwort des OGH</span>: Differenzierte Auslegung und Stärkung des Versicherungsnehmers</span></p><p><br>a) Vorvertragliche Pflichtverletzung ≠ vertraglicher Anspruch</p><p><br>Die Kläger machen <span style="font-weight: bold;">keine Vertragserfüllung </span>geltend, sondern einen Anspruch wegen <span style="font-weight: bold;">vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung</span> (culpa in contrahendo). Laut OGH ist das kein vertraglicher Schadenersatz, sondern ein <span style="font-weight: bold;">gesetzlicher Anspruch aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses</span>:</p><p>Daher fällt der Anspruch <span style="font-weight: bold;">unter Art 19 ARB – den Baustein für Schadenersatz-Rechtsschutz</span>.</p><p><br>b) Ausschlussklausel Art 19.3.1.3 ARB greift nicht</p><p><br>Der OGH qualifiziert Art 19.3.1.3 ARB <span style="font-weight: bold;">nicht als echten Risikoausschluss</span>, sondern als <span style="font-weight: bold;">Deckungsabgrenzungsausschluss</span>: Er dient lediglich dazu, bestimmte Streitigkeiten anderen Rechtsschutzbausteinen (z. B. dem Rechtsschutz-Baustein „<span style="font-style: italic;">Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz</span>“ nach Art 23 ARB) zuzuordnen.</p><p><br>Doch: <span style="font-weight: bold;">Art 23 ARB deckt gerade keine Liegenschaftskäufe ab</span>. Der OGH betont, dass ein auf den Erwerb des Eigentums an Liegenschaften durch den Versicherten gerichtetes Vertragsverhältnis kein schuldrechtlicher Vertrag im Sinn des Art 23 ARB ist.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Die Deckung bleibt daher im Basis-Baustein „<span style="font-style: italic;">Schadenersatz-Rechtsschutz</span>“ bestehen.</span></p><p><br><span style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">4. Ein Sieg für saubere Dogmatik und den Anspruch auf juristische Komplexität</span></p><p> </p><p>Die Versicherung unterstellte den Klägern sinngemäß einen rechtsmissbräuchlichen Versuch, durch juristisch „<span style="font-style: italic;">komplexes Denken</span>“ Deckung zu erlangen. Doch der OGH hat klar erkannt: Es geht n<span style="font-weight: bold;">icht um übertriebene Konstruktionen</span>, sondern um eine <span style="font-weight: bold;">richtige dogmatische Einordnung</span>.</p><p>Die langjährige Praxis der Versicherer, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienkäufen pauschal auszuschließen, ist mit dieser Entscheidung gescheitert.<br> <br><span style="font-weight: bold;"><span style="text-decoration: underline;">Fazit</span>: Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf sind rechtsschutzversichert. </span>Die Entscheidung 7 Ob 33/25s bringt dringend nötige Klarheit:</p><p><br>✅ <span style="font-weight: bold;">Schadenersatzansprüche nach einem Immobilienkauf</span>, die auf <span style="font-weight: bold;">vorvertragliche Pflichtverletzungen</span> gestützt werden, sind vom <span style="font-weight: bold;">Schadenersatz-Rechtsschutz nach Art 19 ARB umfasst</span>.<br>✅ Deckungsabgrenzungsklauseln wie Art 19.3.1.3 ARB greifen nur dann, wenn das betroffene Risiko tatsächlich einem anderen Rechtsschutzbaustein zugeordnet werden kann – was beim Liegenschaftskauf nicht der Fall ist.<br>✅ Versicherungen können sich <span style="font-weight: bold;">nicht auf pauschale Aussagen</span> berufen, sondern müssen <span style="font-weight: bold;">jeden Einzelfall dogmatisch korrekt prüfen</span>.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Ob Aufklärungsmängel, Widmungsprobleme oder verschwiegene Baumängel: Wir setzen uns nicht nur gegenüber dem Liegenschafts- oder Wohnungsverkäufer für Sie ein – wir kämpfen auch mit Nachdruck für eine Kostendeckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung.</span><br> <br> </p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 09 May 2025 14:54:52 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern: OGH erklärt Entgelte für unzulässig]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>✅ <span style="font-weight: bold;">Jetzt prüfen lassen: Rückzahlung von Kreditgebühren & Zinsen möglich</span></p><p> </p><p>Mit seiner aktuellen Entscheidung <span style="font-weight: bold;">7 Ob 169/24i</span> <span style="font-weight: bold;">vom</span> <span style="font-weight: bold;">19. Februar 2025</span> hat der <span style="font-weight: bold;">Oberste Gerichtshof (OGH)</span> in Österreich pauschale <span style="font-weight: bold;">Kreditbearbeitungsgebühren für rechtswidrig erklärt</span>. Betroffene Kreditnehmer – insbesondere Verbraucher – können <span style="font-weight: bold;">bereits bezahlte Kreditgebühren zurückfordern</span>. Auch <span style="font-weight: bold;">Zinsen</span> und <span style="font-weight: bold;">weitere laufende Entgelte</span> sind <span style="font-weight: bold;">erstattungsfähig</span>.</p><p> </p><br /><p><span style="font-weight: bold;"> Was sind Kreditbearbeitungsgebühren?</span></p><p>Kreditbearbeitungsgebühren sind <span style="font-weight: bold;">pauschale Entgelte</span>, die Banken zusätzlich zu den Kreditzinsen verlangen – etwa 1 % bis 3 % der Kreditsumme. Sie sollen angeblich Leistungen wie Bonitätsprüfung oder Vertragserstellung abgelten. Laut <span style="font-weight: bold;">OGH</span> und <span style="font-weight: bold;">EuGH</span> könnten diese Tätigkeiten aber <span style="font-weight: bold;">originäre Pflichten der Banken</span> sein und dürfen <span style="font-weight: bold;">nicht gesondert verrechnet</span> werden.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">⚖️ Was hat der OGH entschieden?</span></p><p> </p><p>In der Entscheidung <span style="font-weight: bold;">7 Ob 169/24i</span> stellt der OGH klar:</p><p> </p><p>„<span style="font-style: italic;">Das Kreditbearbeitungsentgelt gehört nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §  879 Abs  3 ABGB</span>.“</p><p> </p><p>Damit folgt der OGH der <span style="font-weight: bold;">Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs</span> und nimmt <span style="font-weight: bold;">Abstand von älteren Urteilen </span>(z. B. 6 Ob 13/16d), die Kreditgebühren noch als zulässig ansahen.</p><p> </p><p>Darüber hinaus sieht der OGH solche Gebühren als „<span style="font-style: italic; font-weight: bold;">gröblich benachteiligend</span>“ im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB an. Hintergrund:  Die pauschalierte Berechnung von etwa 1,5 % der Kreditsumme führt nach Ansicht des Höchstgerichts regelmäßig zu einer groben<span style="font-weight: bold;"> Überschreitung der tatsächlichen Bearbeitungskosten</span> <span style="font-weight: bold;">der Bank</span>. Bereits bei durchschnittlichen Kreditsummen ergeben sich so überhöhte Entgelte von mehreren Tausend Euro.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">❗ Warum ist das wichtig für Kreditnehmer?</span></p><ul><li><span style="font-weight: bold;">Rückforderung möglich</span>: Bezahlte Kreditgebühren können <span style="font-weight: bold;">vollständig zurückverlangt</span> werden.</li><li><span style="font-weight: bold;">Zinsen inklusive</span>: Die Bank muss zusätzlich <span style="font-weight: bold;">4 % Zinsen</span> jährlich ab dem Zahlungstag erstatten – auch bei alten Verträgen.</li><li><span style="font-weight: bold;">Rückzahlung lohnt sich</span>: Bereits bei einer Kreditsumme von EUR 100.000 können sich <span style="font-weight: bold;">mehrere Tausend Euro Erstattung</span> ergeben.</li></ul><p> </p><p><span style="font-weight: bold;"> Unsere Auswertungen: Weitere Kreditentgelte oft noch höher</span></p><p>Die Prüfung von <span style="font-weight: bold;">Kontoauszügen zahlreicher Mandanten</span> zeigt: Zusätzlich zur Kreditbearbeitungsgebühr wurden laufende Kreditentgelte (z. B. Kontoführungsgebühr, Prolongationsgebühr, Konvertierungsgebühr etc.) verrechnet. Die Summe dieser Gebühren übersteigt die Kreditbearbeitungsgebühr deutlich.</p><p>  Die Rückforderung kann sich daher doppelt rechnen!</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;"> CHF-Kredit? Rückforderung mit Kursvorteil</span></p><p>Wurden Kreditentgelte in <span style="font-weight: bold;">Schweizer Franken (CHF)</span> bezahlt, erfolgt die Rückzahlung in Euro zum aktuellen Kurs. So entsteht oft ein Wechselkursgewinn, der <span style="font-weight: bold;">Fremdwährungsverluste teilwese ausgleichen</span> kann.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;"> Erste Banken erstatten bereits – aber nicht freiwillig alles<br></span></p><p>Einige Banken bieten bereits Teilrückzahlungen an – allerdings meist ohne Verzugszinsen oder volle Erstattung. Lassen Sie sich nicht mit einer pauschalen Lösung abspeisen. Eine juristische Prüfung lohnt sich.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Weitere unzulässige Entgelte laut OGH</span></p><p>Neben Kreditbearbeitungsgebühren hat der OGH auch folgende Gebühren für unzulässig erklärt:</p><ul><li>Vertragsänderungsentgelte</li><li>Rahmenkreditpauschalen</li><li>Gebühren für Löschungsquittungen</li><li>Pauschale Mahnspesen</li><li>Intransparente Kontoführungsentgelte</li></ul><p>  Auch diese Beträge sind rückforderbar.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Koch | Rechtsanwälte: Ihre Experten für Rückforderung von Kreditentgelten</span></p><p>Wir sind spezialisiert auf:</p><ul><li>Bankrecht & Konsumentenschutz</li><li>Rückforderung unzulässiger Kreditentgelte</li><li>CHF-Kredite & Wechselkursverluste</li><li>Zinsen & bereicherungsrechtliche Ansprüche</li></ul><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Unser Angebot</span></p><p>✅ Kostenlose telefonische Ersteinschätzung<br>✅ Prüfung Ihrer Unterlagen und Kontoauszüge<br>✅ Maßgeschneiderte Anspruchsdurchsetzung<br>✅ Klare Kostenübersicht</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 19:07:10 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-kippt-kreditbearbeitungsgebuhren--verbraucher-konnen-geld-samt-zinsen-zuruckfordern</guid>
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                                <title><![CDATA[Phishing, Kartenbetrug, eBanking-Fehlfunktionen]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Digitalisierung im Zahlungsverkehr: Bequem, aber riskant</span></p><p>Die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs bietet Bankkunden viel Komfort – bringt jedoch auch erhebliche Risiken mit sich. Phishing-Angriffe, Kreditkartenbetrug und Sicherheitslücken im eBanking führen immer wieder zu unautorisierten Transaktionen, die für Betroffene existenzbedrohlich sein können.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Die zentrale Frage lautet: Wer haftet?</span></p><p> </p><br /><p>Banken verweisen häufig auf die Sorgfaltspflicht der Kunden, doch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) gibt klare Regeln vor.</p><p><span style="text-decoration: underline;">Grundsätzlich gilt:</span></p><p> </p><p>✅ Die Bank muss nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich erstatten (§ 68 ZaDiG 2018), es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Kunde betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 69 ZaDiG 2018).</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Häufige Betrugsformen – und Ihre Rechte:</span></p><p> </p><p>1️⃣ Physischer Kartenmissbrauch<br>Wird eine verlorene oder gestohlene Bank- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet, hängt die Haftung des Kunden maßgeblich von dessen Sorgfalt ab. Typische Risikokonstellationen:</p><p>❗ Verspätete Verlustmeldung: Der Kartenverlust wurde nicht unverzüglich gemeldet (§ 62 ZaDiG 2018).<br>❗ PIN auf Karte vermerkt oder gemeinsam aufbewahrt: Dies wird in der Regel als grobe Fahrlässigkeitgewertet.<br>❗ Weitergabe der PIN an Dritte: In solchen Fällen wird dem Kunden oft eine volle Haftung angelastet.</p><p><span style="text-decoration: underline;">Wichtig</span>: Auch wenn Banken eine Haftung ablehnen, ist das nicht immer rechtmäßig. In vielen Fällen fehlt ein ausreichender Nachweis grober Fahrlässigkeit, weshalb wir für unsere Mandanten erfolgreich Rückerstattungen durchsetzen.</p><p><br>2️⃣ Phishing – Betrügerische E-Mails, Anrufe und Websites<br>Phishing ist die häufigste Ursache für Online-Betrugsfälle. Dabei werden Kunden meist zu Handlungen verleitet, die dem Täter direkten Zugriff auf das Konto ermöglichen. Beispiele:</p><p>❗Gefälschte E-Mails: Täuschend echt wirkende Mails einer Bank fordern den Kunden auf, sich über einen Link ins eBanking einzuloggen. Die Seite ist jedoch gefälscht.<br>❗Anrufe von angeblichen Support-Mitarbeitern: Betrüger geben sich als IT-Support aus und veranlassen den Kunden, ein Fernwartungsprogramm (z. B. AnyDesk) zu installieren. Sobald der Kunde im eBanking eingeloggt ist, können die Täter Überweisungen tätigen, die dann vom Kunden (z. B. per sTAN, sIdentity) autorisiert werden.<br>❗Freigabe von Autorisierungsgeräten: Der Kunde klickt auf einen Link und gibt unwissentlich das Gerät des Täters als autorisiertes Gerät frei.<br>❗Systematisches Ausprobieren von Verfügernummern: Durch automatisierte Angriffe werden fremde Zugänge geknackt.</p><p> </p><p>Banken argumentieren oft, der Kunde habe nicht sorgfältig gehandelt. Doch nach dem ZaDiG 2018 haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit maximal mit EUR 50,-. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzist eine volle Haftung möglich.</p><p>Banken müssen zudem nachweisen, dass alle starken Kundenauthentifizierungsverfahren  ordnungsgemäß eingehalten wurden. Werden Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, bleiben Banken ersatzpflichtig.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;"> ️Unsere Unterstützung – Ihre Rechte durchsetzen</span></p><p>Wir prüfen für Sie, ob die Bank</p><ul><li>alle gesetzlichen Sicherheitsstandards eingehalten hat,</li><li>tatsächlich grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, und</li><li>ob eine Haftungsbeschränkung auf EUR 50,- möglich ist.</li></ul><p>Gerade bei Phishing- und Fernwartungsfällen bestehen gute Chancen, eine Rückerstattung zu erreichen. Häufig führen wir außergerichtliche Verhandlungen oder Klagen gegen Banken, um die Ansprüche unserer Mandanten durchzusetzen.</p><p> </p><p><span style="font-weight: bold;"> Kontaktieren Sie uns</span><br>Wenn Sie Opfer eines Betrugsfalls geworden sind oder eine unautorisierte Abbuchung festgestellt haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte effizient und kompetent durchzusetzen.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 13 Feb 2025 15:49:25 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/phishing-bankbetrug-haftung</guid>
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            <item>
                                <title><![CDATA[OGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen: Mieter können Tausende Euro zurückverlangen.]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>In einer aktuellen und richtungsweisenden Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Wirksamkeit von Klauseln über Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Heizkosten, öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen). Die klagenden Mieter begehrten vom Vermieter die Rückzahlung von Beträgen, die sie aufgrund von Vorschreibungen für solche Bewirtschaftungskosten bezahlt haben. Sie argumentierten, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam sei und die Beträge daher rechtsgrundlos geleistet wurden.</p><br /><p>Der OGH stellte fest, dass die Vertragsklausel betreffend die Betriebskosten tatsächlich unwirksam ist, weil in dem vom Vermieter vorformulierten Mietvertrag nicht abschließend festgelegt war, was unter „Bewirtschaftungskosten“ zu verstehen ist. Für Mieter bleibe laut OGH unklar, welche Kostenbelastung aus dieser Klausel letztlich für sie resultieren würde. Der Vermieter wurde zur Rückzahlung sämtlicher bereits geleisteter Bewirtschaftungskosten in Höhe von EUR 11.000,- verpflichtet. Dem Argument des Vermieters, dass mit Bezahlung der Beträge in der Vergangenheit eine schlüssige Vereinbarung der Kostentragungspflicht verbunden wäre, erteilte der OGH eine Absage. Der OGH stellte weiters fest, dass die klagenden Mieter im Mietverhältnis fortan keinerlei Betriebskosten mehr bezahlen müssen.</p><p>Die Entscheidung ist aus verbraucherrechtlicher Sicht bahnbrechend und hat massive finanzielle Auswirkungen: Liegt eine ungültige Klausel betreffend die Verrechnung von Bewirtschaftungskosten vor, können Mieter sämtliche bezahlten Betriebskosten, Heizkosten, öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen zurückverlangen und dürfen im Mietverhältnis zukünftig derartige Kosten auch nicht mehr zur Verrechnung gelangen.</p><p>Die jüngste Entscheidung des OGH zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, Mietverträge auf potenziell unwirksame Klauseln zu überprüfen. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich: Mieter können nun zu Unrecht gezahlte Betriebskosten in Höhe von bis zu Tausenden Euro zurückfordern. Darüber hinaus dürfen derartige Kosten künftig nicht mehr im Mietverhältnis verlangt werden.</p><p>Wenn Sie also in Ihrem Mietvertrag ähnliche Klauseln finden, die unklar oder unvollständig erscheinen, könnte es sich lohnen, diesen durch unsere Mietrechtsexperten überprüfen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie nicht unnötig hohe Kosten tragen müssen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihren Mietvertrag auf mögliche Fallstricke zu überprüfen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 16:10:06 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-entscheidung-zur-unwirksamkeit-von-klauseln-in-mietvertragen-mieter-konnen-tausende-euro-zuruckverlangen</guid>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Update Energierecht – Strompreiserhöhungen in vielen Fällen wohl unzulässig]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Mit 1. Jänner 2025 ist die Strompreisbremse in Österreich Geschichte. Nach jüngsten Medienberichten sollen auch Netzkosten im nächsten Jahr massiv steigen. Verbraucherschützer raten gerade deshalb, zwischen verschiedenen Anbietern zu vergleichen.</p><p>Angesichts der erneut drohenden Kostenexplosion gerät die wohl wesentlichste Frage in den Hintergrund: Waren Strompreislieferanten berechtigt, die Preise überhaupt zu erhöhen? Aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien deutet darauf hin, dass Strompreiserhöhungen zu Unrecht erfolgten. Dies gleich aus mehreren Gründen.</p><br /><p>Mehrere Strompreisanbieter haben im Zuge des Ukraine-Kriegs zunächst einseitig ihre AGB geändert und damit die Grundlage für die exorbitanten Preiserhöhungen gelegt. Den Verbrauchern wurde aber nicht mitgeteilt, dass die AGB-Änderung insbesondere aufgrund einer bereits feststehenden Preiserhöhung erfolgte. Ganz im Gegenteil. Private Haushalte wurde im Glauben gelassen, dass sich aufgrund der Neuregelung der Geschäftsbedingungen Preise sowohl erhöhen als auch senken könnten. Diese irreführende Darstellung führte im konkreten Fall dazu, dass die Änderung der AGB und damit die Grundlage für die Preiserhöhung als unzulässig angesehen wurde.</p><p> </p><p>In einem anderen Fall bewarb ein Stromanbieter seine Energielieferverträge mit „Strom aus 100% Wasserkraft“. Zugleich sahen die AGB eine Bestimmung vor, wonach der Strompreis anhand des ÖSPI (Österreichischer Strompreisindex) angepasst wird. Da der Index nicht unterscheidet, aus welcher Erzeugungsquelle der Strom stammt (hier: 100% Wasserkraft), erachtete das Oberlandesgericht Wien die Preisanpassungsklausel als gesetzwidrig. Damit fehlt einer durchgeführten Preisanpassung die gesetzliche Grundlage.</p><p> </p><p>Aufgrund dieser ausgesprochen verbraucherfreundlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (eine dieser Entscheidungen ist bereits rechtskräftig), empfehlen wir Verbrauchern bereits vor einem Anbieterwechsel die Bestimmungen ihres Energieliefervertrag überprüfen zu lassen. Sollten sich durchgeführte Preiserhöhungen als unzulässig herausstellen, ist nicht nur mit der Rückerstattung eines beträchtlichen Betrags zu rechnen, sondern kann künftig auch der drohenden Kostenexplosion entgegengewirkt werden.</p><p> </p><p>Von der Überprüfung der Stromlieferverträge bis zur Verschaffung einer allfälligen Rechtsschutzdeckung für ein Vorgehen gegen Stromlieferanten stehen wir gerne zur Verfügung.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 20 Nov 2024 11:11:25 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/update-energierecht--strompreiserhohungen-in-vielen-fallen-wohl-unzulassig</guid>
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                                <title><![CDATA[Unwirksame Wertsicherungsklauseln in Verbraucherverträgen: Welche Rechte stehen Verbrauchern jetzt zu?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Das Thema unwirksame Wertsicherungsklauseln in Verbraucherverträgen zieht immer weitere Kreise. Ausgangspunkt ist eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz, wonach eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist, wenn der Unternehmer bereits innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss das vereinbarte Entgelt erhöhen kann (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Aufgrund aktueller höchstgerichtlicher Entscheidungen können betroffene Verbraucher zu viel bezahlte Beträge jetzt zurückfordern.</p><br /><p>Das Problem: Das österreichische Recht sieht keine gesetzliche Wertsicherung vor. Eine nachträgliche Preisanpassung setzt vielmehr das Bestehen einer wirksamen Vereinbarung voraus. Daher wurden Wertsicherungsklauseln in zahlreiche AGB-Bestimmungen aufgenommen. Dabei dürfte jedoch nicht ausreichend auf die oben beschriebene Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes Bedacht genommen worden sein. In vielen Wertsicherungsklauseln fehlt die ausdrückliche Klarstellung, dass es in den ersten beiden Monaten keine Preiserhöhung geben darf.</p><p> </p><p>Dieser fehlende Hinweis hat den OGH in mittlerweile drei Entscheidungen dazu bewogen, Preisanpassungsklauseln in Mietverträgen als gesetzwidrig zu erklären. Vermietern droht jetzt eine Klagewelle mit verheerendem Ergebnis: Denn wo keine wirksame Wertsicherungsklausel, dort keine Preisanpassung. Mieter können die zu viel bezahlten Beträge – das sind sämtliche Wertanpassungen über dem ursprünglich vereinbarten Mietzins – samt Verzinsung in Höhe von 4% p.a. zurückfordern.</p><p> </p><p>Inzwischen stehen auch Verträge privater Krankenversicherer auf dem Prüfstand. Entfallen auch dort die Wertsicherungsklauseln, wären Prämienerhöhungen künftig nicht möglich. Da Krankenversicherern kein ordentliches Kündigungsrecht zukommt, bleiben diese an die Krankenversicherungsverträge ohne Möglichkeit zur Prämienerhöhung gebunden. In Ansehung der Prämienanteile, die auf bereits vorgenommene Indexierungen zurückzuführen sind, steht Versicherungsnehmern zudem ebenso ein Rückforderungsanspruch offen.</p><p> </p><p>Sprengstoff birgt die Rechtsprechung des OGH aber auch für den Bankensektor. In vielen Kreditverträgen mit variabler Verzinsung fehlt es nämlich ebenso an einer Klarstellung, dass die Zinsen innerhalb der ersten beiden Monate nicht erhöht werden können. Das ist aber nicht alles: Da die Europäische Zentralbank (EZB) infolge der hohen Inflation ihre Leitzinsen seit Juli 2022 insgesamt zehn Mal angehoben hat, kam es bei neu abgeschlossenen Kreditverträgen bereits nach wenigen Wochen zur ersten Zinserhöhung. Ohne Zinsanpassungsklausel fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für die zur Verrechnung gebrachten erhöhten Kreditzinsen. Variabel verzinste Kredite werden damit deutlich günstiger. Zu viel bezahlte Kreditzinsen können zudem bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.</p><p> </p><p>Als in besonderem Maße auf Verbrauchschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei empfehlen wir Verbrauchern, Verträge mit Wertsicherungsklauseln – das sind insbesondere Mietverträge, Krankenversicherungsverträge und Kreditverträge – von uns überprüfen zu lassen. Eine aussagekräftige Einschätzung ist bereits nach kurzer Durchsicht der Vertragsunterlagen möglich. Sofern vorhanden kümmern wir uns auch um die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 09:22:46 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/unwirksame-wertsicherungsklauseln-in-verbrauchervertragen-welche-rechte-stehen-verbrauchern-jetzt-zu</guid>
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                                <title><![CDATA[Erfolg vor dem OLG Graz: Die im Rechtsschutz-Versicherungsvertrag festgelegte Versicherungssumme muss für jeden Schadenfall gesondert zur Verfügung gestellt werden.]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Brisantes Urteil des Oberlandesgerichts Graz kippt die Serienschadenklausel in der Rechtsschutzversicherung. Versicherungsnehmer, die aufgrund einer vermeintlichen Ausschöpfung der Versicherungssumme selbst Zahlungen aufwenden mussten, können diese von ihrer Rechtsschutzversicherung zurückfordern.</p><br /><p>Als in besonderem Maße auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei haben wir uns in den vergangenen Jahren intensiv mit Deckungsablehnungen von Rechtsschutzversicherern auseinandergesetzt. Wir betreuen zahlreiche Verfahren vor österreichischen Gerichten, in denen Versicherungsnehmern Obliegenheitsverletzungen, wie etwa verspätete Schadenmeldungen vorgeworfen werden. Oft geht es auch um die Frage, ob ein Versicherungsfall überhaupt unter den Versicherungsschutz fällt bzw. ob die Rechtsschutzversicherung aufgrund von Risikoausschlüssen (etwa Bauherrenklausel) leistungsfrei ist.</p><p> </p><p>In einem besonders komplexen Verfahren – der Versicherungsnehmer begehrte zunächst Rechtsschutzdeckung für die Rückabwicklung seines Fremdwährungskredits und in der Folge für die Rückabwicklung des Geldwechselvertrags – wurde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Versicherungssumme in Höhe von EUR 41.000,00,- nochmals zur Verfügung gestellt werden muss. Die Serienschadenklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB, Art 6.7.2.) besagt, dass bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlichen zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehe.</p><p> </p><p>Das Erstgericht erachtete diese Serienschadenklausel noch als zulässig. Das OLG Graz ist unserer Rechtsansicht nunmehr gefolgt: Der Text der Klausel ist nicht verständlich und daher intransparent. Dem Kläger steht die Versicherungssumme für beide Versicherungsfälle jeweils gesondert zur Verfügung.</p><p> </p><p>Die (nicht rechtskräftige) Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Rechtsschutzversicherer. Eine Begrenzung der Höchstleistung des Rechtsschutzversicherers bei mehreren Schadenfällen gegenüber Verbrauchern ist unzulässig. Versicherungsnehmer, die aufgrund der vermeintlichen Ausschöpfung der Versicherungssumme selbst Zahlungen aufwenden mussten, können diese von ihrer Rechtsschutzversicherung zurückfordern. In Ansehung jüngster Rechtsprechung des EuGH kommt eine Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht in Betracht.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 07 May 2024 07:18:32 +0000</pubDate>
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                                <link>https://www.anwalt-koch.at/b/erfolg-vor-dem-oberlandesgericht-graz-die-im-rechtsschutzversicherungsvertrag-festgelegte-versicherungssumme-muss-fur-jeden-schadenfall-gesondert-zur-verfugung-gestellt-werden</link>
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                                <title><![CDATA[Zwei Jahrzehnte im Dienst des Rechts]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Zum 20-jährigen Bestehen der Rechtsanwaltskanzlei Koch widmete uns die Obersteirische Rundschau einen Bericht über unsere Tätigkeit im Bereich Verbraucherschutz.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 28 Mar 2024 12:39:15 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[OGH-Entscheidung zu Kreditbearbeitungsgebühren - Durchbruch zur Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen? ]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Aktuelle OGH-Entscheidung zu Kreditbearbeitungsgebühren eröffnet neue Argumentationslinie für geschädigte Kreditnehmer.</p><br /><p>Der Oberste Gerichtshof hat unter Verweis auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH (C-625/21 [<span style="font-style: italic;">Caixabank SA III</span>]) jüngst eine beachtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Kreditbearbeitungsgebühren gefällt. Demnach sind Klauseln zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr ungültig, wenn Verbraucher darüber hinaus zu weiteren Entgelten verpflichtet werden. Verbraucher können dann nämlich nicht mehr nachvollziehen, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. Für Kreditnehmer bestehen daher gute Chancen, die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten begehren zu können. Allfälligen Rückforderungsansprüchen steht die Beendigung des Kreditvertrags nicht entgegen. Sie verjähren unserer Ansicht nach frühestens nach 30 Jahren und unterliegen einer 4%-igen Verzinsung.</p><p> </p><p>Das Urteil des OGH zu 2 Ob 238/23y vom 23.01.2024 könnte aber auch Verbrauchern bei der Rückabwicklung von Kreditverträgen in Schweizer Franken zum Durchbruch verhelfen. Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen ist hier, dass die Banken Kreditnehmern bei der Auszahlung des Fremdwährungskredits in EUR nicht mitgeteilt haben, dass diese einen selbst gebildeten Wechselkurs zur Anwendung bringen. Die zur Anwendung gelangenden Wechselkurse enthalten aber auch einen „versteckten“ Aufschlag (also ein Entgelt) zu Gunsten der Bank. Neben diesem im Umrechnungskurs eingepreisten Aufschlag stellen Kreditinstitute anlässlich der Währungsumrechnung aber auch weitere Entgelte („Spesen“, „Devisenkommission“, „Konvertierungsentgelt“) in Rechnung. Auch in diesem Fall können Verbraucher nicht nachvollziehen, inwieweit es zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen dem Aufschlag im Devisenkurs und den weiteren Entgelten kommt. Im Lichte der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind die „Konvertierungsklauseln“ somit als intransparent zu qualifizieren. Damit ist die entscheidende Voraussetzung für die Rückabwicklung des Geldwechselvertrags, der im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit abgeschlossen wurde, erfüllt. Zu den Rechtsfolgen der Rückabwicklung, nämlich ob Verbraucher vom Wechselkursverlust befreit werden, hat das Oberlandesgericht Graz in einem von uns geführten Verfahren erst jüngst die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Da der EuGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass im Zuge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Bank (und nicht der Verbraucher) den Fremdwährungskursverlust zu tragen hat, ist mit weiteren positiven Entscheidungen des Höchstgerichts zu rechnen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 15 Feb 2024 10:35:01 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/ogh-entscheidung-zu-kreditbearbeitungsgebuhren-als-durchbruch-zur-ruckabwicklung-von-fremdwahrungskreditvertragen</guid>
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                                <title><![CDATA[So gelingt Ihnen der Ausweg aus einer Bürgschaft:]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Haben Sie eine Haftung für eine fremde Schuld übernommen? Wollen Sie sich aus dieser Bürgschaft lösen? Derzeit betreut unsere Kanzlei mehrere Fälle, die sich mit der Beurteilung von Klauseln in Bürgschaftsverträgen / Pfandbestellungsverträgen befassen. Eine gänzliche Nichtigkeit dieser Verträge und damit eine kostenlose Entlassung des Bürgen / des Pfandbestellers steht im Raum.</p><br /><p> </p><p>Von Bürgschaft spricht man, wenn eine fremde Schuld besichert wird. Häufig wird diese Form der Besicherung für eine fremde Kreditschuld auch als Interzession bezeichnet. Die Konsequenz der Übernahme einer Bürgschaft ist im Regelfall die unbeschränkte Haftung des Bürgen für den vom Hauptschuldner aufgenommenen Kredit. Bei einem Ausfall des Kreditnehmers wird diese Haftung schlagend und Banken fordern von Bürgen aus dessen eigenen Vermögen bzw. Einkommen die Rückzahlung des Kredits ein. Damit geht ein entsprechendes Risiko für den Bürgen einher. Dieses Wagnis ist besonders bei Fremdwährungskrediten aufgrund von eingetretenen Währungsschwankungen sehr groß. Aber auch wenn sich der Bürge für Schulden eines Unternehmers einsetzt, kann es dazu kommen, dass er sich im Ergebnis das unternehmerische Risiko aufhalst.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund kennt das österreichische Konsumentenschutzgesetz zahlreiche Regeln, die den Verbrauchern vor der unüberlegten Eingehung einer Bürgschaft schützen sollen.</p><p> </p><p>Aufgrund der äußerst verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH ergeben sich jedoch zusätzliche Schutzmechanismen für Bürgen, und zwar aus der Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln. In zahlreichen Kreditverträgen österreichischer Banken finden sich nämlich vorformulierte Klauseln, die beinhalten, dass die Bürgschaft, der Pfandbestellungsvertrag oder auch die Verpfändung von Dienstnehmerbezügen zur Sicherstellung <span style="text-decoration: underline;">aller</span> Forderungen und Ansprüche der Banken aus dem und aus <span style="text-decoration: underline;">zukünftigen</span> Krediten sowie <span style="text-decoration: underline;">aus der Geschäftsverbindung überhaupt</span> dienen. Solche Klauseln – in der Judikatur auch „Erstreckungsklauseln“ genannt – sind intransparent, überraschend und gröblich benachteiligend. Der Bürge kann nicht erkennen, für welche Forderungen der Bank gegenüber dem Hauptschuldner er sich allenfalls verpflichtet.</p><p> </p><p>Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben haben missbräuchliche Klauseln zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch den Wegfall der strittigen Klauseln an einer vertraglichen Rechtsgrundlage für die Haftung als Bürge sowie für die Pfandbestellung fehlt. Damit werden die Interzessionsvereinbarungen infolge Fehlens einer Hauptleistungsverpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag/Pfandbestellungsvertrag undurchführbar. Die Bürgschaft/die Pfandbestellung ist also nichtig. Die Bank darf den Bürgen/Pfandbesteller nicht in Anspruch nehmen. Hat der Bürge/Pfandbesteller bereits Zahlungen an das Kreditinstitut geleistet, kann er diese zurückfordern. Allfällige Rückzahlungsansprüche sind noch nicht verjährt, da es das Unionsrecht verbietet, eine Verjährungsfrist vor Ablauf von 30 Jahren anzunehmen.</p><p> </p><p>Wollen auch Sie sich aus einer Bürgschaft befreien bzw. entsprechende Verträge zur Auflösung bringen? Kontaktieren Sie unsere Spezialisten rechtzeitig, um bereits vor Inanspruchnahme durch die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag auszuscheiden oder, wenn Sie bereits Zahlungen leisten mussten, eine Rückabwicklung der Bürgschaft zu erreichen.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 10:05:59 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/so-gelingt-ihnen-der-ausweg-aus-einer-burgschaft</guid>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Vermögensschäden am Bau: Wann greift die Haftpflichtversicherung von Bauträgern, Baumeistern und beigezogenen Professionisten?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Lehnen Haftpflichtversicherer von Bauträgern, Baumeistern und am Bau beigezogenen Professionisten die Übernahme von Vermögensschäden aus einer mangelhaften Leistung (Gewährleistung) bzw. aus nicht eingehaltenen Vertragszusagen (Vertragserfüllung, Erfüllungssurrogate) zu Unrecht ab?</p><br /><p> </p><p>Die Antwort ist <span style="text-decoration: underline;">ja</span>, sofern im Rahmen des Versicherungsvertrages „<span style="font-style: italic;">reine Vermögensschäden</span>“ versichert wurden.</p><p> </p><p>„<span style="font-style: italic;">Reine Vermögensschäden</span>“ sind finanzielle Nachteile, die ohne zusätzliche Personen- oder Sachschäden einhergehen.</p><p> </p><p><span style="text-decoration: underline;">Beispiele</span>:</p><p> </p><ul><li>Der Bauträger hält den zugesagten Übergabetermin nicht ein. Der Käufer muss anderweitig Miete bezahlen und beauftragt zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt. Die Kosten der Ersatzwohnung sowie die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts sind „<span style="font-style: italic;">reine Vermögensschäden</span>“.</li><li>Dem vom Baumeister beigezogenen Installateur unterläuft ein Fehler bei der Konzeption der Heizanlage des Bürogebäudes. Die Heizung muss vollständig getauscht werden. Eine Nutzung des Bürogebäudes ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Die Kosten für die Mangelbehebung und die Miete für das Ersatzbüro sind „<span style="font-style: italic;">reine Vermögensschäden</span>“.</li><li>Ein Architekt verursacht einen Planungsfehler. Es stellt sich heraus, dass das bereits fertig gestellte Haus abgerissen werden muss. Die Kosten für den Abbruch und die bereits aufgewendeten Kosten für die ursprüngliche Errichtung des Hauses sind „<span style="font-style: italic;">reine Vermögensschäden</span>“.</li></ul><p> </p><p>Gerade in der Baubranche sind – siehe Beispiele oben – „<span style="font-style: italic;">reine Vermögensschäden</span>“ sehr kostspielig und führen oftmals zur Insolvenz des Bauträgers, Baumeisters oder des beigezogenen Professionisten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Schaden den Geschädigten im Insolvenzverfahren vollständig ersetzt wird.</p><p>In einem solchen Fall schafft die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Unternehmers Abhilfe. Für Berufsgruppen wie Bauträger und Baumeister ist diese sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die verursachten Vermögensschäden sind dann im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer zu ersetzen.</p><p> </p><p>Der Versicherer wird jedoch nur nach Aufforderung tätig und könnte dabei eine Übernahme der Schadenersatzforderung mit der Begründung ablehnen, dass das unternehmerische Risiko – also insbesondere das vertraglich Zugesagte – nicht versichert wäre. Das mag im Hinblick auf eine herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung auch zutreffen. Im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist dieser Argumentation jedoch nicht zu folgen: Der Schlüssel liegt in der Auslegung der Versicherungsbedingungen. Anders als im Bedingungswerk der Betriebshaftpflichtversicherung („<span style="font-style: italic;">AHVB</span>“) finden sich in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung keine Ausschlüsse hinsichtlich Gewährleistung, Vertragserfüllung und Erfüllungssurrogate.</p><p> </p><p>Als in besonderem Maße auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Bauträgern, Baumeistern, am Bau beigezogenen Professionisten und die jeweils dahinterstehende Haftpflichtversicherung.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 20 Jul 2023 14:06:31 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/vermogensschaden-am-bau-wann-greift-die-haftpflichtversicherung-des-bautragers-baumeisters-und-des-beigezogenen-professionisten</guid>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Wie Wechselkursverluste doch noch auf Banken abgewälzt werden könnten:]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Überlegungen zur aktuellen Judikatur des OGH und EuGH betreffend die Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen und Geldwechselverträgen.</p><br /><p>Als in besonderem Maße auf Verbraucherschutz spezialisierte Kanzlei haben wir in den letzten Jahren eine Vielzahl an Klagen auf den Weg gebracht, die darauf gerichtet waren, dass Fremdwährungskredite <span style="font-weight: bold;">missbräuchliche Wechselkursklauseln</span> enthalten und infolgedessen <span style="text-decoration: underline;">gesamtnichtig</span> sind. Einige dieser Fälle konnten erfolgreich beendet werden, indem sich Banken dazu bereit erklärten, einen Teil des Wechselkursverlusts zu übernehmen.</p><p>In den letzten Monaten erging jedoch eine Vielzahl an OGH-Entscheidungen. Der OGH ließ darin die Missbräuchlichkeit der Wechselkursklauseln <span style="text-decoration: underline;">offen</span> und sprach aus, dass – selbst wenn diese Klauseln nichtig wären – der Fremdwährungskredit dennoch wirksam bleibe. Diese vielfach kritisch beäugte Judikatur des OGH basiert auf dem sogenannten „<span style="font-style: italic; text-decoration: underline;">Trennungsmodell</span>“, das zwei getrennte Verträge unterscheidet:</p><ul><li>den <span style="font-weight: bold;">Fremdwährungskreditvertrag</span> (dessen Inhalt die Kreditgewährung in der fremden Währung <span style="text-decoration: underline;">ohne</span> Umrechnungsvorgang sei) und</li><li>den <span style="font-weight: bold;">Geldwechselvertrag</span> (dessen Inhalt insbesondere die <span style="text-decoration: underline;">Auszahlung des Fremdwährungsbetrags in EUR</span> betreffe).</li></ul><p>Missbräuchliche Wechselkursklauseln machen – so der OGH – nur den Geldwechselvertrag unwirksam. Eine allfällige Nichtigkeit des Geldwechselvertrags schlage nicht auf den Fremdwährungskredit durch; dieser könne auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden (der Kreditnehmer schuldet die Kreditrückzahlung nämlich in Fremdwährung).</p><p>Als Kanzlei haben wir uns lange gegen die Teilung des Kreditverhältnisses in den Fremdwährungskreditvertrag einerseits und den Geldwechselvertrag andererseits gewehrt. Unseren Mandanten ist nämlich nicht bewusst gewesen, dass sie mit der Krediturkunde in Wahrheit zwei Verträge abgeschlossen haben. Zudem geht auch der EuGH davon aus, dass Währungsumrechnungsklauseln kein Finanzinstrument darstellen, das vom Kreditvertrag verschieden ist. Vielmehr stellen solche Klauseln eine „<span style="font-style: italic;">von dessen Durchführung untrennbare Ausführungsmodalität</span>“ dar. Das hat den OGH bisher jedoch nicht beeindruckt.</p><p>In Entsprechung der vom OGH vertretenen Ansicht zum „Trennungsmodell“ stützen wir das Vorgehen gegen Banken nunmehr aber – <span style="text-decoration: underline;">unter Aufrechterhaltung des Fremdwährungskreditvertrags</span> – auf die <span style="font-weight: bold;">Nichtigkeit bloß des Geldwechselvertrags</span>. Unsere Mandanten verlangen dabei die Rückabwicklung jenes Geldwechselvorgangs, der anlässlich der Auszahlung der Kreditmittel in EUR stattgefunden hat. Im Zuge dieser Rückabwicklung fordern unsere Mandanten gegen Rückzahlung des erhaltenen EUR-Betrags – zum damaligen Wechselkurs – die Kreditmittel in Fremdwährung. Damit würden unsere Mandanten genau jenen Betrag erhalten, den sie der Bank aus dem Fremdwährungskreditvertrag schulden. Gelangen unsere Mandanten so wieder in den Besitz des Fremdwährungsbetrags, ist das Wechselkursrisiko ausgeschaltet. Auch bereits realisierte Fremdwährungsverluste (etwa aufgrund von Konvertierung) könnten rückwirkend der Bank zugewiesen werden.</p><p>Das von uns angestrebte Ergebnis ist von der EuGH-Rechtsprechung gedeckt. Der EuGH hat erst am 15.06.2023 ausgesprochen, dass Wechselkursverluste bei der Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen von der Bank zu tragen sind. Der Argumentation der Kreditinstitute, dass dadurch die Finanzmarktstabilität gefährdet wäre, hat der EuGH eine klare Absage erteilt.</p><p> </p><p>Für die Banken verbleibt somit nur mehr eine letzte Verteidigungslinie: Sie argumentieren, dass die Wechselkursklauseln nicht missbräuchlich wären. Dass Gerichte dieser Auffassung folgen, ist jedoch nur wenig wahrscheinlich. Der OGH hat nämlich in zumindest neun Entscheidungen sinngleiche Wechselkursklauseln als ungültig qualifiziert.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 13 Jul 2023 13:39:11 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Achtung: SARON ersetzt CHF-LIBOR]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>In letzter Zeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Kreditnehmern von Fremdwährungskrediten (insbesondere Schweizer Franken), wonach die Zinsbemessungsgrundlage (bisher LIBOR) durch SARON („Swiss Average Rate Overnight“) ersetzt wird. Hintergrund dieser Schreiben ist, dass die Financial Conduct Authority (FCA) Anfang 2022 den CHF LIBOR einstellen wird.</p><br /><p>In Österreich dient der CHF LIBOR als Bemessungsgrundlage für über 50.000 Hypothekarkredite. Dies entspricht einem Volumen von 9,6 Milliarden EUR bzw. rund 5,7% der gesamten Verschuldung der privaten Haushalte. Rund 400 österreichische Banken nutzen den CHF LIBOR als Bezugsgrundlage.</p><p>Da der Entfall des LIBOR zu einem vertragslosen Zustand führen würde – Zinsen könnten dann nicht mehr ermittelt werden – sah sich die EU-Kommission gezwungen, eine Ersatzbemessungsgrundlage zu finden, die dem CHF LIBOR möglichst nahekommt. Ab 01.01.2022 wird</p><p>·         der CHF LIBOR 1 Monate durch den SARON 1 Monat Compound und</p><p>·         der CHF LIBOR 3 Monate, CHF LIBOR 6 Monate sowie der CHF LIBOR 12 Monate durch den SARON 3 Monate Compound</p><p>ersetzt, wobei zusätzlich eine prozentuelle Anpassung in absoluten Zahlen zwingend anzuwenden ist.</p><p>Ob diese Vorgaben von den österreichischen Banken richtig angewendet werden, muss im Einzelfall überprüft werden. Aufgrund jahrelanger Erfahrung verfügt unsere Kanzlei über große Expertise zu Fragen rund um Fremdwährungskredite, sodass wir diese Überprüfung gerne für Sie durchführen. Im Hinblick auf neue verbraucherfreundliche Entscheidungen des EuGH (zuletzt vom 18.11.2021) überprüfen wir für Sie gerne auch die Möglichkeit, aus Ihrem Frankenkredit möglichst kostengünstig auszusteigen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 13:25:52 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Ausweg aus der Lebensversicherungsfalle]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Als beliebtes Ansparprodukt wurde die Lebensversicherung zur Vermögensbildung und damit insbesondere als Tilgungsträger zur Abstattung von endfälligen Krediten (insbesondere Fremdwährungskrediten) verwendet. Aufgrund des weiten Einsatzbereichs sind österreichweit zahlreiche Lebensversicherungsverträge im Umlauf. In den meisten Fällen haben diese Verträge aber nicht das gehalten, womit sie von Versicherern und/oder Vermittlern beworben wurden:</p><br /><p> </p><p>1.       Keine ausreichenden Angaben zur Höhe der Sparprämie:</p><p>Abschluss- und Verwaltungskosten werden von den Versicherern von der Prämie einbehalten – nur der Restbetrag (Sparprämie) gelangt tatsächlich in die Veranlagung. Die Höhe der tatsächlichen Kosten ergibt sich aber oftmals nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Vertragsunterlagen. Auch die Kosten versprochener Garantien sind in den Verträgen meist nicht genannt. Versicherer haben in diesen Fällen ein verpöntes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das von den Versicherungsnehmern nicht hingenommen werden muss.</p><p> </p><p>2.       Falsche Vorspiegelung einer Kapital- und Höchststandsgarantie:</p><p>Versicherer haben sich in ihren Vertragswerken vorbehalten, negative Entwicklungen am Kapitalmarkt ausschließlich auf Verbraucher abzuwälzen. Gerade im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherung wurde aber mit zwei Merkmalen geworben: Den Versicherungsnehmern wurden einerseits Ertragschancen durch eine fondsgebundene Veranlagung zugesagt, zum anderen wurde damit geworben, dass die in der fondsmäßigen Veranlagung einmal erreichten Höchststände garantierte Auszahlungen sind, was beim Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken konnte, dass er mit solchen Verträgen ausschließlich Gewinne erzielen kann.</p><p>Tatsächlich führten Nachteile in der fondsmäßigen Veranlagung (etwa Niedrigzinsen, damit verbunden „cash-lock“) in zahlreichen Fällen dazu, dass Versicherer die zugesagten Garantien (Kapital – und Höchststandsgarantie) während der Laufzeit des Vertrags ersatzlos gestrichen haben. Zur Rechtfertigung berufen sie sich auf Klauseln in den Vertragsunterlagen, die eine solche Vorgangsweise als zulässig erscheinen lassen. In Verbrauchergeschäften (Geschäften mit Konsumenten) halten diese Klauseln einer näheren Überprüfung in vielen Fällen nicht Stand und sind daher unwirksam.</p><p> </p><p>3.       Schlechter Ausweg: Kündigung zum Rückkaufswert:</p><p>Versicherungsnehmern, die aufgrund der hohen Kosten (oben 1.) und/oder des Entfalls der Garantien (oben 2.) die Notbremse ziehen wollen, bleibt scheinbar nur der Rückkauf des Vertrags. Dieser wirkt sich aber erheblich nachteilig auf die finanzielle Situation der Versicherungsnehmer aus. Versicherer sind nämlich berechtigt, die Abschlusskosten der gesamten Vertragslaufzeit in den ersten fünf Jahren in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sind die Rückkaufswertberechnungen oftmals nicht nachvollziehbar, weil auf versicherungsmathematische Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Rückkaufswerts verwiesen wird. Diese Berechnungsmethoden werden den Versicherungsnehmern aber nur in den seltensten Fällen plausibel dargelegt. Versicherer können aufgrund solcher Klauseln einseitig bestimmen, wie viel der Kunde an Rückkaufswert tatsächlich zurückbekommt.</p><p> </p><p>4.       Das unbekannte Wesen „Rentenwahlrecht“:</p><p>Selbst wenn sich Versicherungsnehmer trotz unerwartet schlechter Entwicklung entschließen, die Versicherung bis ans Laufzeitende zu besparen, stehen sie in vielen Fällen vor der Möglichkeit, eine Rente anstatt einer zuvor zugesagten Kapitalabfindung zu wählen. Die Berechnungsgrundlagen der Rente wurde Versicherungsnehmern aber vor Vertragsabschluss in den meisten Fällen nicht bekanntgegeben, obwohl Versicherer aufgrund der Transparenzvorschriften hierzu verpflichtet gewesen wären. Für Verbraucher kann das Vertrauen in das Rentenwahlrecht katastrophal enden: Sie besparen Versicherungsverträge über 20, 30, ja sogar 40 Jahre, ohne über die Höhe der Rente vorab Kenntnis zu haben und sind am Ende der Laufzeit der Festsetzung der Rentenhöhe durch den Versicherer oder durch nichtbekannte versicherungsmathematische Regeln ausgeliefert.</p><p> </p><p>5.       Ihre Möglichkeiten:</p><p>Die oben erwähnten Unzulänglichkeiten führen dazu, dass Klauseln über Kosten, Garantieentfall, Rückkaufswert und Rentenwahlrecht als intransparent und missbräuchlich zu qualifizieren sind. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des EuGH steht fest: Solche Klauseln sind nichtig. Der Entfall dieser Klauseln kann dazu führen, dass der Lebensversicherungsvertrag insgesamt ungültig ist. In diesen Fällen kann es zur Rückabwicklung kommen. Der Verbraucher erhält jedenfalls seine einbezahlten Nettoprämien zzgl. 4% Zinsen p.a. für die geleisteten Prämien der letzten drei Jahre. Wir gehen aber davon aus, dass ein darüberhinausgehender Zinsanspruch zusteht, weil eine Verjährung länger als drei Jahre zurückliegender Zahlungen unionsrechtlich unzulässig ist. Unter dieser Voraussetzung bekommen Sie für ihre eingesetzten Prämien wenigstens eine Mindestverzinsung.</p><p> </p><p>Um die Rückabwicklung einer (laufenden/prämienfrei gestellten/sogar rückgekauften oder abgelaufenen) Lebensversicherung zu erreichen, können Sie uns kontaktieren und wir werden die Erfolgsaussichten mit Ihnen gerne erörtern.</p><p> </p><p>Betroffen sind etwa Verträge von:</p><p>·         Skandia / FWU Life Insurance (z.B. Smart Dolphin, Life Time)</p><p>·         CMI / Scottish Widows Limited (z.B. Wealthmaster Noble, Performance Master Planner)</p><p>·         UNIQA (Finance Life )</p><p>·         Zürich (z.B. Zürich Safe Invest)</p><p>·         Generali (z.B. DWS Flexpension)</p><p>·         Wiener Städtische Versicherung (z.B. United Funds of Success)</p><p>·         Prisma Life (z.B. ÖFLV)</p><p>·         Gothaer (z.B. VarioRent)</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 13:23:02 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[EuGH springt Frankenkreditnehmern erneut zur Seite – Rückabwicklung aufgrund der bloßen Risikoträchtigkeit des Fremdwährungskredits?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Neue wegweisende Urteile des EuGH geben Frankenkreditnehmer einen weiteren Grund, neue Hoffnung zu schöpfen.</p><br /><p>In mehreren markanten Urteilen (10.06.2021) führte der EuGH aus, dass Frankenkreditnehmer über das „reale“ Risiko ihres Fremdwährungskredits zu informieren gewesen wären. Dem EuGH geht es darum, dass eine Bank ihre Kunden in einer solchen Form belehrt, dass diese verstehen können, dass sie sich einem unverhältnismäßigen Risiko für den Fall einer starken Abwertung des Euro gegenüber dem Franken aussetzen.</p><p> </p><p>Die bankenfreundliche Rechtsprechung österreichischer Gerichte ist bisher davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn dem Kunden mitgeteilt wird, dass Euro und Franken in ihrem Wechselkursverhältnis schwanken können und daraus ein Risiko für die Kreditnehmer droht. Eine darüber hinausgehende Aufklärung wäre nicht notwendig (so erst jüngst OLG Wien am 28.01.2021).</p><p> </p><p>Diametral steht dieser Rechtsprechung nunmehr jene des EuGH entgegen, wonach ein Verbraucher bzw. Konsument als Kreditkunde auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen werden muss, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte. Der Kunde muss also nicht nur wissen, dass Währungen schwanken können, sondern welcher wirtschaftliche Kontext solche Schwankungen auslösen könnte, sodass er in die Lage versetzt wird, die potentiell schwerwiegenden Folgen aus einem Fremdwährungskredit konkret zu verstehen.</p><p> </p><p>Entscheidungen des EuGH binden die Gerichte aller Mitgliedsstaaten, sodass die bisher ergangene bankenfreundliche Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.</p><p> </p><p>Zu den Rechtsfolgen:</p><p> </p><p>Bei unvollständiger Risikoaufklärung entfallen alle jene Klauseln des Vertrags, die das Wechselkursrisiko materialisieren. Dadurch können die Kreditnehmer aber auch keine Fremdwährung mehr schulden. Sie müssen lediglich den tatsächlich ausbezahlten Euro-Betrag zurückzahlen. Der Fremdwährungsverlust verbleibt bei der Bank.</p><p> </p><p>Im Gegensatz zum Schadenersatzprozess stellen sich hier auch keine verjährungsrechtlichen Probleme. Ansprüche aus der Rückabwicklung des Fremdwährungskreditvertrags verjähren erst binnen 30 Jahren. Auch Kreditnehmer, die in einem ersten Anlauf bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gescheitert sind, können sich auf diese Rechtsprechung stützen.</p><p> </p><p>Wir konnten bereits zahlreiche Kreditverträge österreichischer Kreditinstitute im Rahmen bisheriger Vertretungen einsehen und sind uns keine Belehrungen bekannt geworden, die den Vorgaben des EuGH entsprechen. Für Frankenkreditnehmer gibt es also einen weiteren Grund, neue Hoffnung zu schöpfen.</p><p> </p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 25 Jun 2021 05:17:17 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung wirtschaftlich sinnvoller als Rücktritt – Zinsanspruch in Höhe von 4% p.a.?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Angesichts jüngster EuGH-Judikatur könnte die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen Versicherungsnehmern die Möglichkeit bieten, tatsächlich 4% Zinsen p.a. auf das eingesetzte Kapital abzüglich Versicherungssteuer zu erhalten.</p><br /><p>Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach den Entwicklungen eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet. Im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages verpflichten sich die Versicherer regelmäßig auch zu einer Kapitalgarantie und einer Höchststandsgarantie, sodass einmal erwirtschaftete Erträge nicht mehr verloren gehen können (so die Idee).</p><p> </p><p>Tatsächlich haben sich die Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen durch bestimmte Klauseln aber eine Hintertüre offengehalten, wonach in jenen Fällen, in denen die Garantien wirtschaftlich nicht mehr aufrechterhalten werden können, ein Entfall dieser Garantien vorgesehen ist. In zahlreichen Fällen ist es in der jüngeren Vergangenheit dazu gekommen, dass Garantiefonds liquidiert und/oder nach Ablauf nicht mehr neu aufgelegt wurden.</p><p> </p><p>Aufgrund derartiger Klauseln haben die Versicherer ein im Verbrauchergeschäft verpöntes Leistungsbestimmungsrecht. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass derartige Klauseln zu entfallen haben, was zum Wegfall des Lebensversicherungsvertrags führt, weil die Grundsätze der Fondsveranlagung betroffen sind (diese Ansicht teilt mittlerweile auch das Handelsgericht Wien).</p><p> </p><p>Unabhängig von den unzulässigen Garantieklauseln enthalten Lebensversicherungsverträge in den meisten Fällen keine verbindlichen Aussagen zur Höhe jenes Teils der Versicherungsprämie, der tatsächlich zur Vermögensbildung herangezogen wird (Sparprämie) und welcher Teil der Prämie die Kosten der Versicherung abdecken soll. Die Versicherer haben es somit in der Hand, ihr Entgelt für die zu erbringenden Leistungen einseitig festzulegen. Auch diese Tatsache führt zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags.</p><p> </p><p>Zu den Rechtsfolgen:</p><p> </p><p>Aus mehreren Entscheidungen des EuGH ergibt sich, dass eine Verjährung des Zinsanspruchs (4% p.a.) im Gegensatz zu den Fällen des bloßen Rücktritt von der Lebensversicherung hier nicht droht. Die Rückabwicklung bietet somit die Möglichkeit, tatsächlich 4% Zinsen p.a. auf das eingesetzte Kapital abzüglich Versicherungssteuer zu erlangen.</p><p> </p><p>Folgende Produkte könnten nach unseren bisherigen Erfahrungen hiervon besonders betroffen sein:</p><p> </p><p>·       Skandia Smart Dolphin - FWU</p><p>·       Zürich Safe Invest - Zürich Versicherung AG</p><p>·       DWS FlexPension - Generali Versicherung AG</p><p>·       Wealthmaster Noble und Performance Master Planner - Clerical Medical (Scottish Widows Limited / Scottish Widows Europe S.A.)</p><p> </p><p>Da diese Produkte häufig als Tilgungsträger, insbesondere für Fremdwährungskredite herangezogen wurden, sind Kreditnehmer / Versicherungsnehmer oftmals doppelt geschädigt.</p><p> </p><p>Gerne prüfen wir auch andere als die oben genannten Versicherungsverträge auf das Vorliegen intransparenter und missbräuchlicher Klauseln.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 25 Jun 2021 05:14:52 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Brisantes Urteil zum Pflichtteilsrecht: Keine wertmindernde Anrechnung eines Wohnrechts auf eine Pflichtteilsforderung]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst einen kontrovers diskutierten Fall aus dem Erbrecht zu beurteilen.</p><br /><p>Der Verstorbene hat seine Lebensgefährtin zur testamentarischen Alleinerbin eingesetzt. Weniger als zwei Jahre vor seinem Tod übergab er ihr außerdem seine Liegenschaft mit Wohnhaus. Als einzige „Gegenleistung“ hat er sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ausbedungen.</p><p> </p><p>Nach seinem Tod begehrte eine pflichtteilsberechtigte Tochter von der Lebensgefährtin ihren Pflichtteil. Im Verlassenschaftsverfahren wurde die übergebene Liegenschaft von einem Sachverständigen mit 306.000 € bewertet. Der Pflichtteil der Tochter betrug ein Viertel. Sie begehrte unter Bezug auf die Liegenschaftsübergabe daher 76.500 € von der Lebensgefährtin.</p><p> </p><p>Die Lebensgefährtin wandte ein, dass das Wohnungsgebrauchsrecht des Verstorbenen in Geld zu bewerten sei und daher ein Betrag in Höhe von 170.000 € vom Liegenschaftswert abzuziehen sei, sodass der Pflichtteil nur vom Differenzbetrag von 136.000 € berechnet werden dürfe und demgemäß der Tochter nur 34.000 € zustünden.</p><p> </p><p>Der Oberste Gerichtshof hat der Rechtsansicht der Tochter Folge gegeben und ausgesprochen, dass bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung einer solchen Liegenschaftsübergabe kein rechnerischer Abzug wegen eines vorbehaltenen Wohnungsrechtes erfolgen darf.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 25 Jun 2021 05:10:06 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Mögliche rückwirkende Unterhaltserhöhung für minderjährige Kinder]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Die Koch & Jilek Rechtsanwältepartnerschaft informiert anlässlich einer neuen Entscheidung des OGH über eine mögliche rückwirkende Unterhaltserhöhung für minderjährige Kinder.</p><br /><p>In Österreich erhält die Familienbeihilfe grundsätzlich nicht der geldunterhaltspflichtige Elternteil, sondern jener Elternteil, der das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut.</p><p>Seit mehr als 15 Jahren war es ständige Rechtsprechung, dass die Familienbeihilfe teilweise auf den vom anderen Elternteil zu leistenden Kindesunterhalt angerechnet wurde und so den Unterhaltsbetrag gemindert hat. Der OGH geht nunmehr davon aus, dass diese notwendige Entlastung seit der Einführung des Familienbonus Plus bereits im Steuerrecht erfolgt und daher eine Anrechnung auf die Unterhaltsbemessung nicht mehr nötig ist.</p><p>Das bedeutet, dass rückwirkend ab 1.1.2019 bei minderjährigen Kindern keine Anrechnung der Transferleistungen auf den Kindesunterhalt mehr stattfinden darf. In der Praxis bedeutet dies, dass sich in vielen Fällen der Kindesunterhalt womöglich deutlich spürbar erhöht.</p><p>Je höher der Unterhaltsbeitrag, desto höher kann die Unterhaltserhöhung ausfallen.</p><p>Diese Unterhaltserhöhung kann auch rückwirkend ab 1.1.2019 geltend gemacht werden und führt dies zu einem Nachzahlungsanspruch des Unterhaltsberechtigten.</p><p> </p><p>Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Neuberechnung und Geltendmachung der Nachzahlungsansprüche von minderjährigen Kindern jederzeit gerne beratend zur Seite.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 25 Jun 2021 05:07:52 +0000</pubDate>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Rückabwicklung Fremdwährungskredit - Update]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Seit unserem letzten Update zur Rückabwicklung von Schweizer-Franken Kreditverträgen ergaben sich wesentliche Weiterungen. Wir stützen unsere Argumentation gegenüber den betroffenen Banken mittlerweile auf mehrere Anspruchsgrundlagen, was die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung der Rückabwicklung wesentlich erhöht.</p><br /><p>Seit unserem letzten Update zur Rückabwicklung von Schweizer-Franken Kreditverträgen ergaben sich wesentliche Weiterungen. Wir stützen unsere Argumentation gegenüber den betroffenen Banken mittlerweile auf mehrere Anspruchsgrundlagen, was die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung der Rückabwicklung wesentlich erhöht.<br><br>Zum allgemeinen Verständnis vorab ein kurzer <span style="font-weight: bold;">Rückblick</span>: <br>Ursprünglich argumentierten wir nur mit missbräuchlichen Klauseln zur Währungsumrechnung. Im Falle der Verwendung solcher Klauseln ist es einem Kreditnehmer (sofern er Verbraucher ist) möglich, sich aus dem Kreditverhältnis zur Bank in der Form zu lösen, dass er nur den tatsächlich ausbezahlten Eurobetrag zurückzahlen muss und der Fremdwährungsverlust bei der Bank verbleibt. Zahlreiche Banken legten im Zuge des Abschlusses von Fremdwährungskreditverträgen nämlich nicht offen, wie die Wechselkurse für die Kreditzuzählung, die Kredittilgung sowie für die periodisch zu leistenden Zinszahlungen gebildet werden. Diese Vorgehensweise wurde von Verbrauchern lange Zeit nicht hinterfragt. Ein möglicher Grund dafür dürfte sein, dass den wenigsten Betroffenen bekannt ist, dass es einen einzigen unbestrittenen Wechselkurs gar nicht gibt. Vielmehr ist es so, dass Kreditinstitute <span style="font-weight: bold;">eigene Umrechnungsmodelle</span> verwenden. Dabei werden in nicht näher beschriebener Weise (im Regelfall für jeden Bankarbeitstag) Durchschnittskurse ermittelt – bezeichnet als <span style="font-weight: bold;">eigenes Bankfixing</span> - und diese mit nicht näher dargelegten Auf-bzw. Abschlägen versehen. Dadurch haben Kreditinstitute die Möglichkeit, unbemerkt versteckte Entgelte auf Kosten der Kreditnehmer zu lukrieren.<br><br>Eine derartige Vorgehensweise steht diametral dem Schutzzweck der europarechtlichen Klauselrichtlinie entgegen. Verbrauchern muss nämlich bereits <span style="font-weight: bold;">vor oder spätestens bei Kreditabschluss</span> mitgeteilt werden, nach welchen Kriterien sich die Umrechnungskurse bilden und nach welchen sachlichen Grundsätzen sie sich ändern. Die Spanne zwischen dem Devisenankaufskurs und dem Devisenverkaufskurs, der sogenannte „Spread“, darf aber nicht beliebig gestaltet werden, sondern müssen Auf- und Abschläge mit dem Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Andernfalls haben Verbraucher nicht mehr die Möglichkeit, die korrekte Berechnung des zur Anwendung gelangenden Wechselkurses zu prüfen.<br><br>Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein Kreditvertrag nicht bestehen kann, sofern eine Klausel ungültig ist, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreibt. Währungsumrechnungsklauseln stellen wohl ohne Zweifel einen Hauptbestandteil eines Fremdwährungskredites dar. Ohne sie ist eine Errechnung des geschuldeten und rückzuzahlenden Fremdwährungsbetrags nicht möglich.<br><br><span style="font-weight: bold;">Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von missbräuchlichen Umrechnungsklauseln betroffenen Fremdwährungskredite rückabgewickelt werden können. Die Bank kann nur den tatsächlich zugezählten Eurobetrag zurückverlangen, nicht jedoch auch dem Kunden den Fremdwährungsverlust auferlegen. </span>Es ist aber zusätzlich auch davon auszugehen, dass die vom Verbraucher geleisteten Zinszahlungen nicht korrekt berechnet wurden und der Kreditkunde diese von den Banken zurückverlangen kann.<br><br><span style="font-weight: bold;">Im Rahmen der Prüfung uns vorgelegter Kreditverträge sind wir inzwischen aber auf weitere intransparente und gröblich benachteiligende Klauseln gestoßen.</span> So haben sich die finanzierenden Banken oftmals vorbehalten, <span style="font-weight: bold;">den Kredit ohne triftigen Grund in Euro zu konvertieren oder diesen gar vorzeitig fällig zu stellen. Nachbesicherungsforderungen</span> der Bank wurden auf Basis missbräuchlicher Klauseln unrechtmäßig vereinbart. Auch derartige Klauseln können als Instrument zur Rückabwicklung verwendet werden.<br><br>Ein weiteres Hauptaugenmerk sollte auch auf die in den Kreditverträgen enthaltenen Zinsklauseln gelegt werden. Diese sehen oftmals <span style="font-weight: bold;">unzulässige Zinsaufrundungen</span> vor, die ein gravierendes Missverhältnis zwischen Bank und Verbraucher bewirken.<br>Basierend auf unserer bisherigen Erfahrung ist eine Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen der Erste Bank und deren Sparkassen, der BAWAG PSK, der UniCredit Bank Austria AG der Raiffeisenbank Gruppe und der Landeshypothekenbanken möglich. Obwohl sich abzeichnet, dass diese Kreditinstitute missbräuchliche Vertragsklauseln bei der Vergabe von Fremdwährung Krediten standardmäßig herangezogen haben, ist die Prüfung eines jeden Kreditvertrages unerlässlich. Wir bieten betroffenen Kreditnehmern eine kostenlose Erstberatung und gegebenenfalls eine daran anschließende Prüfung ihrer Fremdwährungskredites Verträge an.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 11 Dec 2020 12:32:01 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Rechtsprobleme aufgrund von Covid-19]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Neues aus der Betriebsunterbrechungsversicherung | COVID-Klausel in der Rechtsschutzversicherung gekippt | Geschäftsraummiete und Corona</p><br /><p>Abseits der medizinischen und gesellschaftlichen Umwälzungen treten durch die Verbreitung der Viruserkrankung COVID-19 auch neue Rechtsprobleme zu Tage. Die Rechtsanwaltskanzlei Koch & Jilek präsentiert aktuelle Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.<br><br><span style="font-weight: bold;">Neues Corona-Urteil zur Betriebsunterbrechungsversicherung:</span> Zahlungspflicht des Versicherers bei Betriebsschließung nach dem Covid-19 Maßnahmengesetz.<br>Viele Unternehmer mussten ihr Geschäft auch im zweiten Lockdown schließen. Hat eine Betriebsausfallsversicherung Ertragsausfälle zu ersetzen? Sowohl in der Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige als auch für Unternehmen argumentieren Versicherer, dass Betriebsunterbrechungen/-schließungen wegen Betretungsverboten vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.<br>Dass die Deckungsablehnung der Versicherung oftmals zu Unrecht erfolgt, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Innsbruck. Demnach sind Betriebsschließungen aufgrund jedweder Seuche versichert. Dem vom Betretungsverbot betroffenen Hotelier wurde die Deckung zu Unrecht verweigert.<br>Betroffene sollten sich nicht mit „Kulanzangeboten“ der Versicherer zufriedengeben, sondern ihre Polizze überprüfen, ob der Grund für die Betriebsunterbrechung/-schließung nicht doch gedeckt ist.<br><br><span style="font-weight: bold;">Klausel in der Rechtsschutzversicherung gekippt:</span> Eine auf die Covid-19 Pandemie gestützte Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers ist unzulässig.<br>Dies betrifft etwa Streitigkeiten aus Flugannullierungen, Lieferausfällen, Veranstaltungsabsagen, aus Mietverträgen (Geschäftsmiete) oder aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. In solchen Fällen haben Rechtsschutzversicherer trotz aufrechtem Vertragsverhältnis die Kostenübernahme der Rechtsverfolgung unter Verweis auf einen Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen wegen Covid-19 als Ausnahmesituation abgelehnt. Mangels Deckung durch die Rechtsschutzversicherung werden Mandanten oftmals abgehalten, ihr Recht unter Beiziehung eines Anwalts durchzusetzen.<br>Jüngst hat das HG Wien entschieden, dass die Ausnahmesituationsklausel vieler Rechtsschutzversicherer zu weit gefasst und daher ungültig ist. Rechtsschutzversicherer müssen somit auch bereits abgelehnte Fälle übernehmen.<br><br><span style="font-weight: bold;">Unbrauchbarkeit des Mietobjekts aufgrund von Covid-19: </span>Mietzinsminderung für Geschäftsräume.<br>Für ein Mietobjekt, das wegen außerordentlicher Zufälle – etwa Seuche - nicht benutzt werden kann, ist kein Mietzins zu entrichten. Eine Seuche ist eine gravierende, sich schnell ausbreitende Infektionskrankheit. Covid-19 zählt wohl ohne Zweifel dazu. Um den Mietzinsbefreiungstatbestand zu erfüllen, muss Covid-19 die Unbrauchbarkeit des Mietobjekts bewirken. Unbrauchbarkeit tritt durch ein behördliches Betretungsverbot ein. Aber: Ein bloßer Umsatzrückgang ohne Betretungsverbot der Betriebsstätte führt noch nicht zur Mietzinsminderung.<br><br>Eine Prüfung des Mietvertrags ist in jedem Fall geboten, weil das Mietzinsminderungsrecht auch vertraglich ausgeschlossen sein könnte. Da die aktuellen Betretungsverbote nur bestimmte Betriebsstätten erfassen, ist zu eruieren, ob die Ausübung des mietvertraglich vereinbarten Geschäftszwecks tatsächlich nicht mehr möglich ist. Ein Restnutzen (Online-Handel/Take-Away) erlaubt nur teilweise Mietzinsminderung.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 11 Dec 2020 12:22:43 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[EuGH: Unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag auch für Unternehmer]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Vergangenen Herbst haben wir davon berichtet, dass unsere Kanzlei ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Frage führte, ob das unbefristete Rücktrittsrecht von Lebensversicherungsverträgen bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auch Gewerbetreibenden offensteht.</p><br /><p>Unsere Mandantin, eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Mürztal, hat im Anlassfall eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, die sich jedoch nicht wie anfangs dargestellt, entwickelte. Der ausgewählte Fonds mit Kapitalgarantie wurde letztlich sogar liquidiert. Aufgrund unzureichender Rücktrittsbelehrung erklärten wir namens und auftrags unserer Mandantin sodann den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag.<br><br>Das Erstgericht (Handelsgericht Wien) hat unser Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass unserer Mandantin die für den Rücktritt notwendige Verbrauchereigenschaft fehlen würde.<br><br>Das Oberlandesgericht Wien äußerte aufgrund unserer Berufungsausführungen jedoch erhebliche Zweifel an der Entscheidung des Erstgerichts und legte dem EuGH nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vor:<br><br>„Ist die Richtlinie 2002/83/EG – insbesondere deren Art. 35 und Art. 36 – dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Rücktrittsfrist unabhängig von einer (richtigen) Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags endet, (auch dann) entgegen steht, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist?“<br><br>Der EuGH gab unseren Rechtsstandpunkten mit Urteil vom 02.04.2020 vollinhaltlich statt. Die Rücktrittsfrist beginnt bei unterbliebener oder fehlerhafter Rücktrittsbelehrung auch dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Somit können auch jene Lebensversicherungsverträge, die ursprünglich als Betriebspension vorgesehen waren, erfolgreich rückabgewickelt werden.<br><br>Zur erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung gegen den Lebensversicherer ist eine rechtliche Prüfung eines jeden individuellen Versicherungsvertrags zwingend notwendig. Mit unserer personellen und fachlichen Kompetenz im Bereich Versicherungsrecht stehen wir Ihnen zu diesem Thema bestmöglich zur Seite.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 23 Apr 2020 14:21:46 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[IFA – Life Class Sixty Plus:]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Wir vertreten derzeit mehrere Mandanten, die das Pensionsvorsorgemodell <span style="font-weight: bold;">LifeClassSixty Plus</span> der IFA <span style="font-weight: bold;">Institut für Anlageberatung AG</span> gezeichnet haben.</p><br /><p>Das Modell der IFA AG setzt sich aus einem <span style="font-weight: bold;">Fremdwährungskredit</span>, einer <span style="font-weight: bold;">Rentenversicherung</span>, und einem <span style="font-weight: bold;">Tilgungsträger </span>zusammen. Nach Tilgung des endfälligen Fremdwährungskredits sollte Zeichnern des Pensionsvorsorgemodells eine<span style="font-weight: bold;"> lebenslange Rente</span> zur Verfügung stehen. Die von der IFA AG vorgenommenen Berechnungen beruhten jedoch auf <span style="font-weight: bold;">unvertretbaren </span>und ex-ante betrachtet <span style="font-weight: bold;">unrealistischen Annahmen</span>. So wurde in den Modellrechnungen die zu erwartende Kürzung von Rentenzahlungen nicht entsprechend ausgewiesen, die Ablaufleistung des Tilgungsträgers falsch dargestellt, die statistische Lebenserwartung zu hoch angesetzt und fragwürdige Annahmen zur steuerrechtlichen Beurteilung getroffen. Die von den Zeichnern des Pensionsvorsorgemodells zu erbringenden <span style="font-weight: bold;">Eigenleistungen </span>sind in der Folge entgegen den ursprünglichen Zusicherungen binnen kurzer Zeit <span style="font-weight: bold;">dramatisch angestiegen</span>.<br><br><span style="font-weight: bold;">Damit das Pensionsvorsorgemodell dennoch weitervermarket werden konnte, wurde LifeClassSixty Plus <span style="text-decoration: underline;">im Jahr 2003 </span>entsprechend adaptiert.</span> Es wurde vorgesehen, dass die neuen Zeichner des Modells innerhalb der ersten 15 Veranlagungsjahre <span style="font-weight: bold;">der Höhe nach unveränderte Rentenzahlungen</span> erhalten sollten. Ab dem 16. Veranlagungsjahr sollte sich diese Rente an die gegebenen Marktverhältnisse anpassen.<br><br>Die IFA teilte den neuen Zeichnern von LifeClassSixty Plus in diesem Zusammenhang jedoch nicht mit, dass die bei Vertragsabschluss zugesicherte <span style="font-weight: bold;">Garantierente </span>ebenfalls einer <span style="font-weight: bold;">Kürzung </span>unterliegen sollte.<br><br><span style="font-weight: bold;"><span style="text-decoration: underline;">Ab dem Jahr 2018</span> </span>wurden die Rentenzahlungen sodann um <span style="font-weight: bold;">rund (!) 50%</span> und somit deutlich <span style="text-decoration: underline; font-weight: bold;">unter </span><span style="font-weight: bold;">die ursprünglich garantierte Rente gekürzt</span>. Die neuen Zeichner von LifeClassSixty Plus erlitten somit nicht nur erhebliche Veranlagungsverluste, sondern müssen nun auch erheblich reduzierte Rentenzahlungen akzeptieren. Diese Rentenzahlungen eignen sich höchstens für die (teilweise) Rückführung der entstanden Deckungslücken. <span style="font-weight: bold;">Eine tatsächliche Pensionsleistung wird in vielen Fällen voraussichtlich niemals mehr erbracht werden.</span><br><br>Betroffenen empfehlen wir jedenfalls, schnell zu handeln: Schadenersatzansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Rentenkürzungen erfolgten erstmalig ab 2018, daher könnte bereits ab dem Jahr 2021 mit einer Verjährung der Ansprüche zu rechnen sein. Allfällige Schadenersatzansprüche könnten sodann nur mehr auf Arglist gestützt werden.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 23 Apr 2020 14:20:46 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Negativzinsen für Firmenkredite / Firmenleasingverträge: Weitergabe an Unternehmer]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der OGH hat bei Verbraucherkrediten bereits ausgesprochen, dass <span style="font-weight: bold;">negative Referenzzinssätze bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen</span> sind und entsprechend <span style="font-weight: bold;">weitergegeben </span>werden müssen.</p><br /><p>Die Frage, ob ein negativer Referenzzinssatz auch bei <span style="font-weight: bold;">Unternehmerkrediten </span>oder <span style="font-weight: bold;">Unternehmerleasingverträgen </span>berücksichtigt werden muss, ist hingegen noch nicht abschließend geklärt.<br><br>Tatsache ist: Einseitig ausgestaltete Zinsgleitklauseln sind auch für Unternehmer <span style="font-weight: bold;">gröblich benachteiligend</span>, da diese zu einer ungleichen Verteilung nachträglicher Preisschwankungen führen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso sich die bisherige OGH Judikatur lediglich auf Verbraucher beziehen sollte. Dies gilt insbesondere für sogenannte <span style="font-weight: bold;">„Indikator-Floorklauseln“</span>, bei denen ein Mindestzinssatz über das <span style="font-weight: bold;">„Einfrieren“ der Berechnungsgröße</span> schlagend wird <span style="font-weight: bold;">(EURIBOR = 0)</span>. <br><br>Die Weitergabe von Negativzinsen ist insbesondere auch im Bereich der <span style="font-weight: bold;">Finanzierung von Bauherrenmodellen</span> relevant. Aufgrund des (gewerblichen) Finanzierungszwecks gehen Kreditinstitute oftmals davon aus, dass es sich bei den Kreditnehmern um Unternehmer handelt. Banken haben in diesen Fällen in der Regel weder eine Kompensationsleistung erbracht, noch haben diese die zukünftig zu zahlenden Zinsen richtig gestellt.<br><br>Das LG Steyr hat inzwischen auch klargestellt, dass selbst <span style="font-weight: bold;">Städte und Gemeinden</span> Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Zinsen, die sich in Folge eines negativen Referenzzinssatzes ergeben, haben.<br><br>Zur erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung gegen die Bank ist in jedem Fall eine rechtliche Prüfung des individuellen Kreditvertrags unverzichtbar. Durch unsere personelle und fachliche Kompetenz im Bereich Bankvertragsrecht können wir Betroffenen auch zum Thema Rückerstattung überhöhter Kreditzinsen bestmöglich zur Seite stehen.</p>]]></description>
                                <pubDate>Thu, 23 Apr 2020 14:17:37 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Rückabwicklung geschlossener Schiff- und Immobilienfonds]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Wenn Renditeerwartungen von Unternehmensbeteiligungen enttäuschen oder bereits geleistete Fonds-Auszahlungen wegen Insolvenz zurückverlangt werden.</p><br /><p><span style="font-weight: bold;">Der Hintergrund: </span>Ab 2002 haben zahlreiche österreichische Banken Treuhandbeteiligungen an geschlossenen Fonds vermittelt. Vorgesehen war, dass sich Anleger mittelbar über einen Treuhänder an der jeweiligen Fonds-Gesellschaft beteiligen. Was österreichische Anleger zumeist jedoch nicht wussten: Sie wurden hierdurch „Quasi-Gesellschafter“ mit allen gesellschaftlichen Rechten und Pflichten.<br><br><span style="font-weight: bold;">Das Problem:</span> In den Folgejahren haben österreichische Verbraucher Fonds-Ausschüttungen erhalten, die in der Regel jedoch nicht durch bilanzielle Gewinne gedeckt waren. Derartige Ausschüttungen führten zu einem Wiederaufleben der persönlichen Haftung der „Quasi-Gesellschafter“. Weil die Fonds-Konzepte zudem häufig nicht aufgegangen sind, wurden über mehrere Fonds-Gesellschaften Insolvenzverfahren eröffnet. Österreichische Verbraucher sehen sich mit Aufforderungsschreiben deutscher Insolvenzverwalter konfrontiert, wonach bereits geleistete Fonds-Ausschüttungen zurückzuerstatten wären.<br><span style="font-weight: bold;"><br>Eine mögliche Lösung:</span> Anleger wurden bei Vertragsabschluss nicht bzw. unzureichend über das Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften belehrt. Sofern ein Haustürgeschäft tatsächlich vorgelegen ist, kann der Vertrag auch viele Jahre nach Vertragsabschluss rückwirkend aufgehoben werden. Österreichische Verbraucher können sich hierdurch von ihren ungeliebten Unternehmensbeteiligung lösen. Hierdurch könnte unseres Erachtens die Forderung der Insolvenzverwalter erfolgreich abgewehrt werden. Ein Rücktritt kann sich jedoch auch dort lohnen, wo die ursprünglich zugesagten jährlichen Fonds-Ausschüttungen hinter den tatsächlichen Erwartungen zurückgeblieben sind.<br><br>Betroffenen bieten wir zum Thema Rückabwicklung von Unternehmensabteilungen derzeit eine kostenlose unverbindliche Erstberatung an.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 20 Mar 2020 09:28:25 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Coronavirus - Mietzinsbefreiung: ]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Wann Unternehmer und Selbständige zur Reduktion der Geschäftsraummiete berechtigt sind.<br><br><br></p><br /><p>Aufgrund der aktuellen Situation zu Covid-19 und des damit verbundenen Liquiditätsengpasses stellen sich viele Unternehmer und Selbstständige die Frage, wie sie ihre Miete bezahlen sollen.<br><br>Wir gehen davon aus, dass für Betroffene derzeit keine Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Miete besteht.<br><br>Dies ergibt sich aus § 1104 ABGB, der eine Mietzinsbefreiung anordnet, wenn das Bestandobjekt wegen Seuche nicht gebraucht oder nicht benutzt werden kann. Eine absolute Unbrauchbarkeit ist keine Voraussetzung. Lediglich der bedungene Gebrauch muss über einen gewissen Zeitraum vereitelt sein.<br><br>Unternehmer die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund von Covid-19 ganz oder teilweise einstellen müssen, haben gute Chancen ihren Mietzins zumindest teilweise zu reduzieren. Zur Beurteilung, in welcher Höhe eine Mietzinsreduktion tatsächlich gerechtfertigt ist, ist eine Einzelfallprüfung jedoch unerlässlich.<br><br>Wir unterstützten betroffene Unternehmen und Selbstständige bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sollten Sie wegen einer Mietzinsminderung vom Vermieter unter Druck gesetzt werden, haben wir mehrere Vorschläge, die wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern würden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir Beratungsgespräche zum Schutz unserer Mitarbeiter und Mandanten derzeit ausschließlich per Telefon oder online mittels Videokonferenz anbieten.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 18 Mar 2020 12:58:15 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Rückabwicklung Fremdwährungskredit]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Rückabwicklung von ungeliebten Fremdwährungskrediten<br></p><br /><p>Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könntenKreditnehmer ihren Fremdwährungskredit (zumeist in Schweizer-Franken) rückabwickeln und sich hierdurch ihres bereits erlittenen Fremdwährungsverlusts bzw. Wechselkursrisikos entledigen.<br><br>Der EuGH hat in der Rechtssache Dziubak/Raiffeisen Bank International AG (EuGH 03.10.2019, C-260/18) über offene Fragen zur Nichtigkeit von Klauseln eines Schweizer-Franken-Kredits entschieden.<br><br>Die wohl wichtigste Erkenntnis: Der Inhalt einer missbräuchlichen Klausel darf grundsätzlich nicht durch ergänzende Vertragsauslegung modifiziert werden. Betrifft eine solche Bestimmungen den Hauptgegenstand eines Vertrags kann dieser nicht mehr durchgeführt werden.<br><br>Die Folge: Ein Kreditvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel zur Währungsumrechnung ist nichtig.<br><br>Auswirkungen auf Österreich: Mehrere österreichische Kreditinstitute stützen sich bei der Vergabe von Fremdwährungskrediten auf intransparente Klauseln zur Währungsumrechnung. So erklärte bereits das Handelsgericht Wien Bestimmungen zum Erste Bank Devisenfixing als missbräuchlich. Da Klauseln zur Währungsumrechnung zumeist den Hauptgegenstand des Kreditvertrags betreffen - ohne die inkriminierten Bestimmungen ist es unmöglich den Wechselkurs zu bestimmen - wären die betroffenen Kreditverträge im Lichte der EuGH-Rechtsprechung durch ein nationales Gericht für ungültig zu erklären. In der Folge könnten Verbraucher den Fremdwährungskredit rückabwickeln, wodurch der aushaftende Kreditbetrag<br>abzüglich bereits bezahlter Zinszahlungen in Euro zurückzuzahlen wäre und allfällig erlittene Wechselkursverluste bei der Bank verblieben.<br><br>Keine kurze Verjährungsfrist: Im Gegensatz zu Schadenersatzansprüchen verjähren Bereicherungsansprüche grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Somit könnten auch bereits beendete Kreditverträge noch immer rückabgewickelt werden.<br><br>Kostenlose Überprüfung:<br>Gerne überprüfen wir Ihren Fremdwährungskreditvertrag und besprechen bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch Ihre individuellen Möglichkeiten, Chancen und Risiken.</p>]]></description>
                                <pubDate>Fri, 08 Nov 2019 06:39:45 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Ewiges Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung: ]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>EuGH - Generalanwältin stärkt Versicherungsnehmern den Rücken.</p><br /><p>Der EuGH beschäftigt sich derzeit mit mehreren Fragen österreichischer Gerichte zum Spätrücktritt in der Lebensversicherung. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob<br>•    die Rücktrittsfrist aufgrund anderwärtiger Kenntniserlangung (etwa Internet-Recherche, Zeitungsberichte etc.) zu laufen beginnt,<br>•    der Spätrücktritt von einem bereits beendeten/rückgekauften Vertrag noch möglich ist und<br>•    der Spätrücktritt tatsächlich zur Rückerstattung sämtlicher einbezahlter Nettoprämien zzgl. 4% Zinsen p.a. führt.<br><br>EuGH-Generalanwältin Kokott hat am 11.07.2019 ihre Schlussanträge erstattet und<br>hierbei den Versicherungsnehmern maßgeblich den Rücken gestärkt. <br><br>Aus den Schlussanträgen ergibt sich auch, dass die mit 01.01.2019 In-kraft-getretene Neuregelung zum Rücktritt in der Lebensversicherung, wonach im Falle eines Spätrücktritts lediglich der Rückkaufswert auszukehren ist, unionsrechtswidrig sein dürfte.<br><br>Sollte der EuGH die Rechtsansicht der Generalanwältin bestätigen, können sich Versicherungsnehmer nach wie vor von unliebsamen Lebensversicherungsverträgen lösen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsvertrag bereits vor Jahren gekündigt wurde oder dieser noch immer aufrecht ist. Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher einbezahlter Nettoprämien, die jeweils einer Verzinsung von 4% p.a. ab Leistung der jeweiligen Prämienzahlung unterliegen.<br><br>GA Kokott 11.07.2019, C-355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 23 Sep 2019 13:16:05 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Vorzeitige Rückzahlung des Kreditvertrags:]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Welche Kosten die Bank tatsächlich an den Verbraucher rückerstatten muss.</p><br /><p>Der Europäische Gerichtshof hat in einer erst jüngst ergangenen Entscheidung dargelegt, dass das Kreditinstitut bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherkredits sämtliche verrechnete Kosten anteilsmäßig zurückzubezahlen hat. Dies ergibt sich aus Art 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2008/48/EG), wonach unter „Gesamtkosten des Kredits“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren, zu verstehen sind, die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu leisten haben und die dem Kreditinstitut bekannt sind.<br><br>Die österreichische Rechtslage sah bisher vor, dass lediglich laufzeitabhängige Kosten zurückbezahlt werden müssen. Es entsprach daher der gängigen Praxis, dass keine anteilsmäßige Rückerstattung der laufzeitunabhängigen Kosten, wie zum Beispiel der Kreditbearbeitungsgebühr erfolgte.<br><br>Dies widerspricht jedoch dem Schutzzweck der Verbraucherkredit-Richtlinie, zumal die Kosten des Verbraucherkredits einseitig vom Kreditinstitut bestimmt werden und folglich die Gefahr besteht, dass Kreditnehmer mit hohen Abschlusskosten konfrontiert, während laufzeitabhängige Kosten gleichzeitig auf ein Minimum reduziert werden.<br><br>Eine unionsrechtskonforme Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes könnte nunmehr dazu führen, dass Banken sämtliche Kosten des Kredits - somit auch die laufzeitunabhängigen Abschlusskosten - anteilsmäßig rückzuerstatten haben. Ist eine Ablebensversicherung Voraussetzung für das Bereitstellen eines Kredits, so müssten im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auch die diesbezüglichen Kosten zurückbezahlt werden.<br><br>EuGH 11.09.2019, C- 383/18 (Lexitor / Santander Consumer Bank).</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 23 Sep 2019 13:15:02 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Rücktritt Lebensversicherung - auch für Unternehmer?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Können sich auch Unternehmer auf das unbefristete Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung stützen?</p><br /><p>Zu dieser Frage führt unsere Kanzlei derzeit ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Unsere Mandantin schloss im Jahr 2005 für eine Mitarbeiterin eine fondsgebundene Lebensversicherung bei einem namhaften österreichischen Lebensversicherer ab. Der Versicherungsvertrag fungierte hierbei als betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pensionszusage.<br><br>Der Lebensversicherungsvertrag entwickelte sich jedoch nicht wie anfangs dargestellt. Letztlich wurde sogar der ausgewählte Fonds mit Kapitalgarantie liquidiert. In der Folge erklärte unsere Mandantin den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag.<br><br>Der Lebensversicherer wandte in der Folge ein, dass sich Unternehmer nicht auf das unbefristete Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung stützen können, zumal es diesen an der hierfür notwendigen Verbrauchereigenschaft fehle.<br><br>Das Erstgericht folgte der Ansicht des Versicherers. Das Oberlandesgericht Wien äußerte in der Folge jedoch erhebliche Zweifel an der Entscheidung des Erstgerichts und legte nachstehende Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung vor:<br><br>„Ist die Richtlinie 2002/83/EG - insbesondere deren Art. 35 und Art. 36 - dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Rücktrittsfrist unabhängig von einer (richtigen) Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags endet, (auch dann) entgegen steht, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist?“<br><br>Inzwischen liegen Stellungnahmen der Republik Österreich, der Republik Tschechien sowie der Europäischen Kommission vor und wird zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass die Europäischen Versicherungsrichtlinien nicht nur auf Verbraucher, sondern auf alle Versicherungsnehmer anzuwenden sind.<br><br>Folgt der EuGH dieser Ansicht, so können sich Unternehmer bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung ebenfalls mit Erfolg auf ein unbefristetes Rücktrittsrecht stützten. Im Zuge der Rückabwicklung müssten Versicherer sämtliche einbezahlten Nettoprämien herausgeben, die jeweils einer Verzinsung von 4% p.a. ab Leistung der jeweiligen Prämienzahlung unterliegen. Hiervon wären jedenfalls bis zum Jahr 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge betroffen, zumal die österreichische Rücktrittsvorschrift bis zu diesem Zeitpunkt nicht zwischen Unternehmern einerseits und Verbrauchern anderseits differenzierte.<br><br>EuGH, C- 20/19.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 23 Sep 2019 13:13:57 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei fehlerhafter Belehrung im Versicherungsvertrag]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Nach wegweisenden Urteilen des OGH und des EuGH bezüglich des zeitlich unbegrenzten Rücktrittsrechts wegen mangelhafter Belehrung im...</p><br /><p>Nach wegweisenden Urteilen des OGH und des EuGH bezüglich des zeitlich unbegrenzten Rücktrittsrechts wegen mangelhafter Belehrung im Versicherungsvertrag steht Kunden, wie etwa von CLERICAL MEDICAL (CMI) oder ATLANTICLUX (gegebenenfalls auch von allen anderen Versicherern) nun die Möglichkeit offen, ihre Verträge nachträglich anzufechten.</p><p> <br>Im Anlassfall (Urteil des OGH vom September 2015) schloss die Klägerin mit ATLANTICLUX einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Bei Vertragsabschluss wurde die Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt. ATLANTICLUX informierte die Klägerin nur über eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen anstatt der ihr zustehenden 30 Tage. Der OGH schlussfolgerte, dass eine solche fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht dem Beginn des Fristenlaufs entgegenstehe und dies daher zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führe, welches – so der EuGH im Anlassfall gegen die Allianz – sogar noch nach Ablauf des Versicherungsvertrages (!) geltend gemacht werden kann. Dies führt nicht nur zur Rückerstattung der bezahlten Prämien, sondern verpflichtet den Versicherer auch, Zinsen für diese Prämien (im Regelfall 4 % p.a.) auszuzahlen.<br> <br>Durch die Gleichstellung der mangelhaften mit der gänzlich unterbliebenen Rücktrittsbelehrung und des damit verbundenen unbefristeten Rücktrittsrechts folgte der OGH der Ansicht des EuGH. Dieser erklärte eine Regelung, nach der das Rücktrittrecht spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie – auch wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Rücktrittsrecht belehrt wurde – erlischt, für unionsrechtswidrig.<br> <br>Betroffen sind potentiell alle Polizzenmodelle diverser Versicherer, in einem von mir betriebenen Fall etwa der CLERICAL MEDICAL oder im obgenannten Anlassfall vor dem OGH eine Polizze von ATLANTICLUX bzw. im Anlassfall vor dem EuGH eine solche der ALLIANZ. Die Versicherungsnehmer bekamen Vertragsbedingungen erst nach Vertragsabschluss mit der Versicherungspolizze zugesendet. Dadurch unterblieb in vielen Fällen eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Rücktrittsrecht. Es lohnt sich jedenfalls ein Check Ihrer vertragsbegründenden Unterlagen in rechtlicher Hinsicht.<br> <br>(OGH vom September 2015)</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:57:27 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Siebenjährige nach Polen "entführt". Die Ex-Frau eines Obersteirers ist mit der gemeinsamen Tochter in ihre Heimat Polen gezogen - ohne Wissen des Vaters, der sich mit ihr das Sorgerecht teilt. Ein Fall von Kindesentführung?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Artikel der<span style="font-weight: bold;"> Kleine Zeitung </span>vom Sonntag 27.September 2015</p><br /><p>Artikel der Kleine Zeitung vom Sonntag 27.September 2015&nbsp;</p><p><a href="/uploads/BjOH7lrx/Koch-Story.pdf" target="_blank" download="">Download als PDF</a></p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:56:22 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Abzug bei vorzeitigem Ausstieg aus einer Lebensversicherung nicht immer rechtmäßig – Lebensversicherung CMI Weathmaster Noble]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Eine Konsumentin/Verbraucherin hat mit der Britischen Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investmentgroup im Jahr 2002 eine...</p><p>mehr</p><br /><p>Eine Konsumentin/Verbraucherin hat mit der Britischen Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investmentgroup im Jahr 2002 eine Lebensversicherung auf Basis einer Einmalprämie in Höhe von EUR 26.000,00 mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Einmalzahlung wurde in einem „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ veranlagt, welcher je nach Situation der Kapitalmärkte mehr oder weniger hohe Erträge/Zuwächse bringen sollte.</p><p> <br>In den Polizzenbedingungen war für den Fall des Rückkaufs der Versicherung die Möglichkeit einer sogenannten „Marktpreisanpassung“ vorgesehen, wobei es sich um einen Abzug vom Vertragswert – (anteiligen Poolwert) handeln soll, der aber nur unter gewissen Voraussetzungen schlagend werden sollte.<br> <br>All diesen Klauseln in den Polizzenbedingungen zum Abzug aus dem Titel der Marktpreisanpassung war gemein, dass keine für einen durchschnittlichen Verbraucher nachvollziehbare Berechnungsmethode, wie nämlich die Marktpreisanpassung ermittelt wird, dargelegt wurde.<br> <br>Die Konsumentin hat am Höhepunkt der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ihre Versicherung vorzeitig zurückgekauft. Der Vertragswert wurde der Konsumentin mit EUR 25.248,81 bekannt gegeben. Im Rahmen der Auszahlung wurde jedoch eine Marktpreisanpassung in Höhe von EUR 4.544,79 in Abzug gebracht.<br> <br>Die Konsumentin führte sodann Klage gegen Clerical Medical Investmentgroup und erhielt nach einem Unterliegen in erster Instanz von der zweiten Instanz den gesamten von der Versicherung einbehaltenen Betrag zugesprochen. Das Landesgericht Leoben als zweitinstanzliches Gericht sprach unter Berufung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG aus, dass dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen sowie den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung aller Vertragsbestimmungen sicherzustellen. Wenn der hier klagenden Verbraucherin auch klar und eindeutig Aufklärung erteilt wurde, dass sie bei vorzeitigem Ausstieg aus der Lebensversicherung das Risiko einer Marktpreisanpassung treffen könnte, wurde ihr doch in keiner Weise deutlich oder gar nachvollziehbar vor Augen geführt, in welchem Umfang, in welcher Höhe oder in welcher Relation zum veranlagten Betrag diese Marktpreisanpassung den Rückgabewert reduzieren kann. Die Polizzenbedingungen ließen nicht erkennen, welche Parameter für eine Berechnung der Marktpreisanpassung maßgeblich sein könnten oder wie man zu einem mathematisch bestimmbaren Rechenergebnis gelangen könne bzw. nach welchen Richtlinien bei der Festlegung einer Marktpreisanpassung vorgegangen werden würde.<br> <br>Durch derartige Klauseln lässt sich eine Versicherung de facto ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen, welches gesetzwidrig ist.<br> <br>(1. Instanz Bezirksgericht Bruck an der Mur, 2. Instanz Landesgericht Leoben – Klagsvertretung: Mag. Dieter Koch – 1. Urteil zum Thema Marktpreisanpassung in Österreich und Deutschland)</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:51:13 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Wandlung eines Vertrages über die Montage einer Heizungsanlage wegen langwieriger und nicht zielführender Verbesserung eines Mangels]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Eine Konsumentin / Verbraucherin hat bei einem Heizungsinstallateur einen Kachelofen samt Heizeinsatz bestellt, der gleichzeitig eine direkte...</p><p>mehr</p><br /><p>Eine Konsumentin / Verbraucherin hat bei einem Heizungsinstallateur einen Kachelofen samt Heizeinsatz bestellt, der gleichzeitig eine direkte Wärmeabgabe über den Kachelofen erlaubt sowie die Aufbereitung von Heizwasser zum Betrieb einer Zentralheizungsanlage im Haus. Der Heizungsinstallateur hat die Gegebenheiten vor Ort überprüft und die Machbarkeit des Gewerks zugesagt. Die Verbraucherin sollte lediglich für eine Dichtheitsprüfung des vorhandenen Kamins sorgen.</p><p> <br>Bereits in der ersten Heizperiode nach Einbau des Kachelofens samt Heizeinsatz war die Verbraucherin mit der Heizleistung alles andere als zufrieden – die Heizleistung war zu niedrig. Der Heizungsinstallateur erachtete den Heizeinsatz von der Leistung her als zu geringwertig und vereinbarte mit der Verbraucherin, nach der ersten Heizperiode den Heizeinsatz gegen einen stärkeren Heizeinsatz, der für die Dimensionen des Hauses seiner Meinung nach ausreichend wäre, auszutauschen. Dieser Heizkesseltausch wurde vor der zweiten Heizperiode durchgeführt.<br> <br>Auch in der zweiten Heizperiode war die Verbraucherin mit der Heizleistung nicht zufrieden, weil das Gerät (der Wärmetauscher) nach jeweils nur einer Woche Heizdauer stets so stark verrußte, dass ohne gründliche und langwierige, wöchentliche Reinigung die Heizleistung des Geräts absank. Im Übrigen trat aus dem Kachelofen nach zunehmender Verrußung des Wärmetauschers Rauch in die Wohnräume aus (durch das Kachelofentürl).<br> <br>Die Verbraucherin rügte abermals diesen Mangel, wobei der Heizungsinstallateur die Fehlerhaftigkeit in einer Fehlbedienung der Verbraucherin erblickte. Die Verbraucherin bestritt eigene Fehler in der Bedienung und setzte dem Heizungsinstallateur mehrere von diesem ungenützte Fristen zur Verbesserung und erklärte bei der letzten Fristsetzung, dass sie ansonsten mit Wandlung (Aufhebung) des Vertrages vorgehen würde. Da der Heizungsinstallateur auch diese letzte Frist ungenützt verstreichen ließ, klagte die Verbraucherin auf Wandlung des Vertrages (Rückzahlung sämtlichen von ihr bezahlten Werklohns gegen Ausbau des Kachelofens durch den Heizungsinstallateur und Wiederherstellung des vorigen Zustandes).<br> <br>Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens stellte sich nach Beiziehung eines Sachverständigen seitens des Gerichtes heraus, dass der im Haus der Klägerin vorhandene Kamin die Schwachstelle war und der zuletzt vom Heizungsinstallateur ausgewählte Heizeinsatz (mit höherer Leistung als der ursprüngliche Heizeinsatz) grundsätzlich funktionstüchtig und ausreichend dimensioniert war. Der Kamin im Haus der Klägerin war zum einen wesentlich zu niedrig und hatte zum anderen einen zu geringen Querschnitt, um ausreichend Zug erzeugen zu können. Dies führte zur beschriebenen Verrußung des Geräts und damit verbunden zur verminderten Heizleistung. Nachdem der Heizungsinstallateur im Gerichtsverfahren (durch Mithilfe des Sachverständigen) die Ursache des Mangels erkannt hat, hat er der Klägerin die Verlängerung (Erhöhung) des Kamins durchgeführt, wobei aber der Kaminquerschnitt unverändert blieb. Alleine durch diese Maßnahme konnte noch immer kein ausreichender Zug des Kachelofens erzeugt werden, da der Querschnitt noch immer zu gering war. Der beklagte Heizungsinstallateur hat daher in weiterer Folge der klagenden Verbraucherin angeboten, auf deren Kosten einen sogenannten Rauchsauger zu installieren, der auch ohne Änderung des Kaminquerschnitts für einen ausreichenden Abzug und somit für eine Funktionsfähigkeit der Heizung sorgen würde. Die klagende Verbraucherin hat diesen während des Verfahrens erstatteten Verbesserungsvorschlag des beklagten Heizungsinstallateurs abgelehnt. Sie wollte kein zusätzliches Gerät, das Strom verbraucht und das sie auf eigene Kosten einbauen lassen müsse.<br> <br>In 1. Instanz ist die klagende Verbraucherin unterlegen, da das Erstgericht die Rechtslage verkannt hat. Das Erstgericht ging zwar davon aus, dass die Verbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgte, da sich die Maßnahmen des Installateurs über insgesamt 3 Heizperioden hingezogen haben. Eine Verbesserung wäre nach Ansicht des Erstgerichtes aber gar nicht zielführend gewesen, da das Problem nicht bei der Heizungsanlage selbst, sondern beim Kamin im Haus der klagenden Verbraucherin, welcher zuletzt noch immer einen zu geringen Querschnitt hatte, gelegen war.<br> <br>Nach Ansicht des Erstgerichtes hätte die Klägerin bei ursprünglich richtiger Vorgangsweise den notwendigen Kaminquerschnitt (auf eigene Kosten) ohnehin herstellen müssen und hätte danach der Heizeinsatz verbunden mit der vom Installateur durchgeführten Kaminerhöhung funktioniert. Das Wandlungsbegehren wurde daher in 1. Instanz abgewiesen.<br> <br>Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung zugunsten der Klägerin: Die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB (insbesondere § 932) normieren zwar den Vorrang der Verbesserung vor der Wandlung (Vertragsaufhebung). Die Gewährleistungsvorschriften weisen also eine „vertragserhaltende Tendenz“ auf – der Werkunternehmer soll grundsätzlich eine zweite Chance haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Demgegenüber besteht nach § 932 Abs. 4 ABGB jedoch das Recht auf Wandlung u.a. dann, wenn der Unternehmer die Verbesserung nicht in angemessener Frist vornimmt.<br> <br>Dem Standpunkt des Erstgerichts und des beklagten Heizungsinstallateurs, er hätte sein Werk ordnungsgemäß erbracht und es sei lediglich der Kamin im Haus der Klägerin schuld am Misslingen des Werks, hat das Berufungsgericht keine rechtliche Relevanz zugebilligt. Wenn der beklagte Heizungsinstallateur eine Heizanlage errichtet, so hat er selbst die von ihm vorgeschlagene Heizanlage angepasst an die örtlichen Gegebenheiten zu berechnen und anzubieten. Das hat er im vorliegenden Fall nicht getan. Er hat der Klägerin lediglich empfohlen, eine Dichtheitsprüfung des Kamins vorzunehmen und hat sich nicht im Geringsten mit dem Durchmesser und der Höhe des Kamins auseinandergesetzt. Er hat der Klägerin daher eine Heizungsanlage angeboten, für die der vorhandene Kamin jedenfalls nicht ausreichend dimensioniert war, sodass er von vornherein keine für die gegebenen Verhältnisse funktionstüchtige Heizung anbot. Er hat damit seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erbracht. Es gehört zur vertraglichen Hauptpflicht eines Heizungsinstallateurs, nicht nur eine Heizung zu liefern, sondern auch zu prüfen, ob diese in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten den bedungenen Zweck erfüllen kann. Dazu hätte es jedenfalls der genauen Überprüfung des Kamins und der Bekanntgabe der erforderlichen Änderungen an die Klägerin, die die Kosten für eine solche Änderung dieses Kamins dann zu tragen gehabt hätte, bedurft.<br>Das letzte Verbesserungsangebot des beklagten Heizungsinstallateurs auf Einbau eines Rauchsaugers wäre dann zwar zielführend gewesen (der Rauchsauger sorgt trotz zu geringem Querschnitts des Kamins für einen ausreichenden Abzug) – alleine dieses Verbesserungsanbot kam nach Ansicht des Berufungsgerichtes wesentlich zu spät. Eine Verbesserung an einer mangelhaften Heizungsanlage darf sich nicht über mehrere Heizperioden hinziehen. Es kann diesfalls von keiner angemessenen Frist mehr gesprochen werden.<br> <br>Der beklagte Heizungsinstallateur musste der klagenden Verbraucherin alle von ihr bezahlten Beträge rückerstatten, auf eigene Kosten den gesamten Kachelofen samt Heizeinsatz ausbauen und den früheren Zustand im Haus der Klägerin (Ergänzung des ursprünglichen Fußbodens im Bereich des entfernten Kachelofens) wiederherstellen.<br> <br>(1. Instanz Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 2. Instanz Oberlandesgericht Graz – Klagsvertretung: Mag. Dieter Koch).</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:50:10 +0000</pubDate>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Unzulässige Verleitung zum Abschluss eines Vertrages mit einem Fitnessstudio]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Die Beklagte hatte über eine Werbeaussendung ein Angebot eines Fitnessstudios erhalten, wonach untrainierte Personen für eine Studie gesucht wurden,...</p><p>mehr</p><br /><p>Die Beklagte hatte über eine Werbeaussendung ein Angebot eines Fitnessstudios erhalten, wonach untrainierte Personen für eine Studie gesucht wurden, die 4 Wochen lang etwas für ihre Figur und Gesundheit tun wollten. Aus dem Flugblatt ging hervor, dass für diese Studie eine Schutzgebühr von lediglich EUR  29,90 inklusive aller Tests, Kurse, Trainings- und Wellnessangebote zu bezahlen ist und dass die Anmeldung bis zu einem bestimmten Termin zu erfolgen hat.</p><p> <br>Die Beklagte suchte aufgrund dieser Postwurfsendung das Studio der klagenden Partei auf, um genau an dieser Studie teilzunehmen. Nachdem ein Mitarbeiter des Fitnessstudios der Beklagten erklärte, dass es für sie besser sei, gleich einen längerfristigen Vertrag zu unterschreiben als an der Fitnessstudie teilzunehmen, unterschrieb die Beklagte einen solchen unkündbaren Einjahresvertrag zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von EUR  49,90.<br> <br>Als die Beklagte 2 Tage nach Unterfertigung dieses Vertrages realisierte, dass sie eine solche Mitgliedschaft eigentlich nicht wollte, hat sie eine sofortige Kündigung ausgesprochen. Diese wurde vom Studio aber nicht mehr akzeptiert. Es wurde ihr mitgeteilt, dass ein Rücktrittsrecht nach Konsumentenschutzgesetz nicht bestehe, weil die Beklagte selbst das Studio aufgesucht habe und kein Haustürgeschäft bzw. keine Vertragsanbahnung auf der Straße erfolgt ist.<br> <br>Das Fitnessstudio klagte sodann auf Zuhaltung des Vertrages, welcher für 1 Jahr unkündbar war und auf Bezahlung von 12 Mitgliedsbeiträgen samt Gebühren und Spesen. Die Beklagte rechtfertigte sich im Verfahren damit, dass sie zum einen Konsumentin / Verbraucherin ist und zum Anderen das Fitnessstudio wegen eines bestimmten Zwecks, nämlich der Teilnahme an einer 4-wöchigen Studie mit sämtlichen Trainingsmöglichkeiten und Wellnessangeboten um EUR  29,90 anstelle Abschluss eines langfristigen, wesentlich teureren Vertrages aufsuchte. Sie berief sich auf das Rücktrittsrecht gemäß Konsumentenschutzgesetz.<br> <br>Die Beklagte erhielt vom Gericht vollinhaltlich Recht.<br> <br>§ 3 KSchG räumt dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht binnen einer Woche ein (welche Frist aber erst nach Erhalt einer schriftlichen Belehrung über dieses Rücktrittsrecht zu laufen beginnen kann), wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben hat. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße, im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.<br> <br>Für die Beklagte bestand ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG analog zur zitierten Bestimmung: Sie hat zwar selbst das Studio der klagenden Partei aufgesucht, allerdings nur aufgrund einer Werbeaussendung der klagenden Partei, um genau jenes Paket in Anspruch zu nehmen, das in der Werbeaussendung beworben wurde. Tatsächlich wurde ihr aber ein anderes Paket, nämlich ein 1-Jahresvertrag, verkauft. Der Beklagten stand daher ein Rücktrittsrecht zu, welches sie fristgerecht ausgeübt hat (Entscheidung Bezirksgericht Bruck an der Mur, Beklagtenvertretung: Mag. Dieter Koch).</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:48:47 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/unzulassige-verleitung-zum-abschluss-eines-vertrages-mit-einem-fitnessstudio</guid>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Haftung des obsorgeberechtigten Elternteils für Unterhaltsüberzahlung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Zwei Eheleute ließen sich einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsvergleich wurde die Unterhaltspflicht des Vaters für die gemeinsame Tochter, für...</p><p><br></p><br /><p>Zwei Eheleute ließen sich einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsvergleich wurde die Unterhaltspflicht des Vaters für die gemeinsame Tochter, für welche nach der Scheidung die Mutter obsorgeberechtigt war, mit einem bestimmten Betrag festgelegt.</p><p><br>In der Folge verflüchtigte sich der Kontakt des unterhaltsverpflichteten Vaters zu seiner geschiedenen Gattin und zur gemeinsamen Tochter. Der Vater hatte deshalb keine Kenntnis davon, dass seine Tochter eine Lehre begonnen hatte und eine Lehrlingsentschädigung bezog. Der Bezug der Lehrlingsentschädigung durch die Tochter hätte die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters erheblich reduziert. So leistete der Vater jedoch jahrelang einen im Vergleich zur gesetzlichen Regelung überhöhten Unterhalt, ohne dies zu wissen.<br><br>Nachdem der Vater Jahre später von den oben genannten Umständen Kenntnis erlangte, klagte dieser die obsorgeberechtigte Mutter wegen der von ihm geleisteten überhöhten Unterhaltszahlungen, und zwar für Zeiträume, während derer die gemeinsame Tochter teilweise minderjährig, teilweise bereits volljährig war.<br><br>Das Höchstgericht erkannte dem Vater den vollen geltend gemachten Betrag zu und begründete dies damit, dass Eltern gemäß § 140 Abs. 1 ABGB anteilig für den Unterhalt ihrer Kinder haften und dass deshalb zwischen ihnen ein besonderes Rechtsverhältnis besteht. Auch nach § 21 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Pflicht des gesetzlichen Vertreters des Kindes normiert, dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht führt gemäß § 22 UVG zu einem Schadenersatzanspruch des Bundes. Unter Bedachtnahme auf die hinter dem UVG stehende gesetzgeberische Wertung erachtete das Höchstgericht eine Informationspflicht jenes Elternteils, der das Kind gesetzlich vertritt, auch gegenüber dem anderen nicht obsorgeberechtigten Elternteil als gegeben. Das Höchstgericht bejaht ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des anderen, geldunterhaltspflichtigen Elternteiles. Durch die weitere Entgegennahme der überhöhten Unterhaltszahlungen fördert der gesetzliche Vertreter den Irrtum des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils, dass sich in den Verhältnissen des (minderjährigen) Kindes nichts verändert habe. Das Höchstgericht erkannte sogar eine Schadenersatzpflicht der Mutter für den nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter zuviel geleisteten Unterhalt durch den Vater. Dies vor allem deshalb, da die pflichtwidrige Unterlassung – nämlich die gebotene, rechtzeitige Aufklärung – nach Erreichen der Volljährigkeit weiter wirkte.<br><br>(letzte Instanz: Oberster Gerichtshof)</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:47:50 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/haftung-des-obsorgeberechtigten-elternteils-fur-unterhaltsuberzahlung-durch-den-unterhaltspflichtigen-elternteil</guid>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung eines Internetvertrages wegen mangelnder Kompatibilität eines USB-Modems eines Mobilfunkanbieters mit einem gängigen Betriebssystem]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Ein Mobilfunkunternehmen schloss mit einem Konsumenten/Verbraucher einen Internet-Zugangsvertrag zu einem Tarif von monatlich EUR 24,90 ab. Der...</p><br /><p>Ein Mobilfunkunternehmen schloss mit einem Konsumenten/Verbraucher einen Internet-Zugangsvertrag zu einem Tarif von monatlich EUR 24,90 ab. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 3 Jahren haben. Im Rahmen des Vertragsabschlusses erwarb der Verbraucher vom Mobilfunkunternehmen unentgeltlich ein USB-Modem. Weiters wurde ihm eine Kaufpreisstützung im Wert von EUR 300,00 für den Erwerb eines Apple-Notebooks mit einem MAC-Betriebssystem gewährt. Über das Apple-Notebook und das Modem sollte der Internetzugang möglich sein.</p><p><br> <br><br>In der Folge nutzte der Verbraucher das Modem für die Dauer von etwa 2 ½ Jahren für Zwecke des Internet-Zugangs. Danach nahm er ein Update des MAC-Betriebssystems auf eine weltweit gängige Version (MAC 10.8.3) vor. Nach diesem Update konnte der Beklagte mit dem USB-Modem keine Verbindung zum Internet mehr herstellen, da das Modem mit diesem neuen MAC-Betriebssystem nicht mehr kompatibel war.<br><br> <br><br>Das Mobilfunkunternehmen bot dem Verbraucher Lösungsvorschläge dahingehend an, dass<br><br> <br><br>-       er das USB-Modem auf einem anderen PC/Notebook verwenden sollte oder<br><br>-       er bei gleichzeitiger Vertragsverlängerung ein neues, kompatibles USB-Modem erwerben könne oder<br><br>-       er einfach auf seinem Notebook auf das alte Betriebssystem zurückwechseln sollte.<br><br> <br><br>Alternativ wurde ihm auch die vorzeitige Auflösung des Internet-Zugangs-Vertrages angeboten; dies aber nur unter der Bedingung der Rückerstattung der Kaufpreisstützung für das Notebook (EUR 300,00).<br><br> <br><br>Der Verbraucher willigte in keinen dieser Lösungsvorschläge ein, sondern erklärte vielmehr die vorzeitige Auflösung des Vertrages, wobei er sofort sämtliche monatlichen Zahlungen einstellte.<br><br> <br><br>Das Mobilfunkunternehmen ging gegen den Verbraucher gerichtlich vor und begehrte klagsweise alle nicht bezahlten monatlichen Tarifraten bis zum Vertragsende zuzüglich Inkassokosten.<br><br> <br><br>Im darüber geführten Verfahren erhielt der beklagte Verbraucher letztlich Recht. Die von ihm ausgesprochene vorzeitige Vertragsauflösung wurde deshalb als berechtigt anerkannt, weil weder auf der Verpackung des USB-Modems noch im beigelegten Verpackungsinhalt ein Hinweis auf die Funktion/Kompatibilität des USB-Modems nur mit einer bestimmten Version des MAC-Betriebssystems gegeben wurde. Auf der Packung waren nämlich unter „Systemvoraussetzungen“ folgende Betriebssysteme beschrieben: Windows 2000, XP, Vista, Windows 7 oder MAC-Betriebssystem. Auch beim Vertragsabschluss wurde dem beklagten Verbraucher nicht mitgeteilt, dass das USB-Modem nur mit einer speziellen Version eines MAC-Betriebssystems kompatibel ist. Der beklagte Verbraucher durfte daher zu Recht darauf vertrauen, dass dieses USB-Modem mit allen gängigen Versionen eines MAC-Betriebssystems kompatibel sein werde oder er zumindest ohne Aufzahlung und ohne Vertragsverlängerung ein kompatibles Modem erhalten würde. Die mangelnde Kompatibilität eines Modems mit einem gängigen Betriebssystem ist unter diesen Voraussetzungen eine wesentliche Leistungsstörung. Das Mobilfunkunternehmen musste letztlich dafür einstehen, dass weder auf der Verpackung noch in den Verpackungsbeilagen noch durch mündliche Aufklärung anlässlich des Vertragsabschlusses ein Hinweis darauf gegeben wurde, dass das USB-Modem nicht mit jeder Version eines MAC-Betriebssystems kompatibel sei. Mangels Einschränkung auf eine bestimmte Version eines MAC-Betriebssystems durfte der beklagte Verbraucher es als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft ansehen, dass das Modem mit jedem gängigen MAC-Betriebssystem verwendet werden kann.<br><br> <br><br>Selbst der Versuch des klagenden Mobilfunkunternehmens, sich auf die eigenen Geschäftsbedingungen zu berufen, woraus ersichtlich war, dass die Verwendung der vom Mobilfunkunternehmen bereitgestellten Produkte mit Endgeräten bzw. mit der Software Dritter nicht gewährleistet werden kann, halfen dem Mobilfunkunternehmen nichts. Dies wurde nämlich als unzulässiger Versuch gedeutet, das Einstehenmüssen für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften zu vermeiden.<br><br> <br><br>(1. Instanz BG Bruck, 2. Instanz LG Leoben – Beklagtenvertretung: Mag. Dieter Koch)</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 28 Aug 2018 12:46:31 +0000</pubDate>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Innerhalb kürzester Zeit wurden in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dieter Koch zwei Sachverhalte wegen Betrügereien bei Gebrauchtwagenkäufen anhängig....</p><br /><p>Innerhalb kürzester Zeit wurden in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dieter Koch zwei Sachverhalte wegen Betrügereien bei Gebrauchtwagenkäufen anhängig. In beiden Fällen haben Autokäufer aus dem Bezirk Bruck-Mürzzuschlag einen Gebrauchtwagen im Raum Baden / Traiskirchen erworben. In beiden Fällen stellte sich nach der Übergabe des Fahrzeuges heraus, dass der Kilometerstand am Fahrzeug wesentlich im Sinne einer Kilometerkorrektur nach unten manipuliert war. Auch andere als diese beiden Fälle sind bei der zuständigen Staatsanwaltschaft aktenkundig.</p><p> <br>Die Täter, die offensichtlich einer kriminellen Organisation angehören, kaufen gebrauchte Fahrzeuge mit höherem Kilometerstand zu einem diesem Kilometerstand entsprechend geringen Kaufpreis. Oftmals noch am selben Tag wird die Kilometeranzeige am Fahrzeug durch Manipulation reduziert. Pickerlgutachten, welche den Kilometerstand des Fahrzeuges ausweisen, werden hochprofessionell gefälscht; Selbiges gilt für Servicehefte.<br> <br>Unter Vorlage dieser gefälschten Urkunden werden die Fahrzeuge dann zu einem wesentlich höheren Kaufpreis weiterveräußert, wobei die Erwerber die Täuschung erst wesentlich später – im Regelfall bei Servicebesuchen in einer Fachwerkstätte – bemerken. Eine Kontaktaufnahme mit den Veräußerern ist dann in der Regel nicht mehr möglich, weil diese aus Anlass des Verkaufs unter falschem Namen und falscher Adresse aufgetreten sind.<br> <br>In einem Fall hat sich ein betrügerisches Mitglied einer solchen Organisation nur als Vermittler ausgegeben. Er behauptete, er hätte vom früheren Eigentümer die Vollmacht erhalten, das Fahrzeug weiterzuverkaufen. Er legte einen Kaufvertrag vor, in welchem nur der frühere (im Regelfall rechtschaffene) Eigentümer als Verkäufer aufschien. Der Käufer und betrogene neue Eigentümer hat diesen Vertrag direkt gegengezeichnet. Der „Vermittler“ hat den Kaufpreis für das kilometermanipulierte Fahrzeug übernommen. In derartigen Fällen kann aber durchaus eine Haftung des früheren (rechtschaffenen) Eigentümers schlagend werden, der eigentlich der Meinung war, sein Fahrzeug an den angeblichen „Vermittler“ rechtswirksam veräußert zu haben – wenn er nämlich dem betrügerisch handelnden „Vermittler“ einen Kaufvertrag nur mit seiner Unterschrift aushändigt und nicht darauf achtet, dass auch der Vermittler als Käufer unterschreibt. Wenn dem betrogenen neuen Eigentümer nämlich ein derartiger Kaufvertrag vorgelegt wird, auf welchem nur der ursprünglich Eigentümer als Verkäufer aufscheint, durfte der neue Eigentümer davon ausgehen, dass der frühere Eigentümer dem Betrüger tatsächlich eine Vermittlungsvollmacht erteilt hat. Der frühere Eigentümer haftet dann kraft Anscheins einer Vollmachterteilung dem neuen Eigentümer für den zuviel bezahlten Kaufpreis.<br> <br>Zu diesem Themenbereich ist in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dieter Koch derzeit ein Verfahren beim Bezirksgericht Baden anhängig; über den Ausgang wird zu gegebener Zeit berichtet werden.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 20 Aug 2018 10:43:19 +0000</pubDate>
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                            </item>                
            <item>
                                <title><![CDATA[Erlöschen einer Dienstbarkeit mangels Offenkundigkeit / Erkennbarkeit bei Eigentümerwechsel am dienenden Grundstück]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Der Beklagte hat im Jahr 1998 eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit einer Fläche von ca. 60.000 m² erworben. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass...</p><br /><p>Der Beklagte hat im Jahr 1998 eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit einer Fläche von ca. 60.000 m² erworben. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass die verkaufende Partei dafür haftet, dass die Liegenschaft frei von allen bücherlichen und außerbücherlichen Schulden und Lasten in den Besitz und Genuss des Beklagten übergeht.</p><p> <br>Tatsächlich wurde - im Gegensatz zu der vertraglichen Zusicherung der Lastenfreiheit - etwa seit dem Jahr 1970 aufgrund einer bloß mündlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer die Liegenschaft einer Nachbarin (der Klägerin) von einer Quelle auf der gekauften Liegenschaft mit Trinkwasser versorgt. Diese benachbarte Liegenschaft hatte ein immerwährendes Wasserbezugsrecht.<br> <br>Dem Käufer der landwirtschaftlichen Liegenschaft (dem Beklagten) war diese bloß mündlich vereinbarte Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung bei Vertragsunterfertigung allerdings nicht bekannt. Er wurde weder vom Verkäufer anlässlich der Vertragsunterfertigung darauf hingewiesen noch hat er vor der Vertragsunterfertigung bei Besichtigung des Kaufobjektes eine Quellfassung und / oder Wasserleitungen als Hinweis auf diese Dienstbarkeit gesehen. Letzteres hatte damit zu tun, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung der kaufgegenständlichen Liegenschaft durch den Beklagten das Gras, welches länger als 1 Jahr nicht gemäht wurde, sehr hoch gestanden ist und der Beklagte nicht jeden Quadratmeter der gekauften Liegenschaft abgegangen ist bzw. durchsucht hat. Tatsächlich waren aber betonierte Quellfassungen in der hohen Wiese vorhanden.<br> <br>Ca. ein dreiviertel Jahr nach dem Erwerb der Liegenschaft wurde der Beklagte vom Vater der Klägerin erstmals auf diese Quelle und das Wasserbezugsrecht angesprochen und wurde er gefragt, ob der Vater der Klägerin bzw. die Klägerin dieses Wasser benützen dürfen. Dabei erklärte der Beklagte, dass sie dies dürften, solange er das Wasser nicht selber benötigt. Im Jahr 2002 hat die Klägerin sodann sogar die Quellfassung erneuert und den Beklagten davor um Erlaubnis gefragt. Danach bezog die Klägerin längere Zeit das begehrte Wasser. Im Jahr 2008 hat der Beklagte plötzlich einen Brief des Rechtsanwalts der Klägerin erhalten, worin ihm mitgeteilt wurde, dass die Klägerin im Rahmen eines außerbücherlichen Dienstbarkeitsrechtes seit vielen Jahrzehnten ein Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht am Grundstück des Beklagten hätte. Der Beklagte reagierte erst nach etwa einem Jahr auf diesen Brief und erklärte, dass der Klägerin keine Dienstbarkeit zustünde, sondern sie nur ein von ihm eingeräumtes Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht bis auf Widerruf hätte, nämlich bis der Beklagte selbst dieses Wasser benötigen würde.<br> <br>Daraufhin klagte die Klägerin auf Feststellung des Bestehens einer immerwährenden Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat das Verfahren in 1. Instanz verloren, welche Entscheidung von der 2. Instanz bestätigt wurde.<br> <br>Die Gerichte gingen übereinstimmend davon aus, dass zunächst – etwa ab 1970 – ein vertraglich vereinbartes (mündliches) Wasserrecht zugunsten der Klägerin bestanden hat. Dieses Wasserrecht ist jedoch durch den Kauf der dienenden Liegenschaft seitens des Beklagten erloschen, da der Beklagte nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass auf der gekauften Liegenschaft dieses Wasserrecht zugunsten der Klägerin besteht. Der Beklagte hat im Sinne des § 443 ABGB diese landwirtschaftliche Liegenschaft gutgläubig lastenfrei erworben. Weder ergab sich aus dem Grundbuch ein Hinweis auf dieses Wasserrecht der Klägerin noch wurde der Beklagte bei Vertragsunterfertigung vom Voreigentümer auf diese Dienstbarkeit hingewiesen. Er konnte in der Natur aufgrund des hohen Grasbewuchses eine betonierte Quellfassung nicht erkennen und fand in der Natur auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm erworbene Liegenschaft mit einer solchen Dienstbarkeit belastet wäre.<br> <br>Auch die Umstände, dass die Klägerin bzw. ihr Vater den Beklagten nach seinem Liegenschaftskauf fragten, ob sie das Wasser weiterhin benützen dürften und dass die Klägerin die Quellfassung im Jahr 2002 sogar auf eigene Kosten für ihre eigenen Zwecke sanierte, vermochten kein Anerkenntnis eines unbedingten und immerwährenden Wasserrechtes durch den Beklagten zu begründen. Der Beklagte hat nämlich 1999 zugesagt, dass eine Wasserbenützung nur so lange zulässig sei, bis er selbst Wasser benötigen würde. Außerdem kann in der Erlaubnis, eine bestehende Quellfassung sanieren zu dürfen, kein schlüssiges Anerkenntnis eines immerwährenden Wasserbezugsrechtes gemäß § 863 ABGB erblickt werden, da der Beklagte daraus noch nicht schließen musste, dass die Klägerin (Nachbarin) hieraus ein (neuerliches) immerwährendes Dienstbarkeitsrecht ableiten will. Nach dem Jahr 2008, als die Klägerin über ihren Rechtsanwalt ein solches immerwährendes Dienstbarkeitsrecht für sich beanspruchte, ist der Beklagte – wenn auch etwas zeitverzögert – ohnehin tätig geworden und hat dieser Dienstbarkeit widersprochen.<br> <br><span style="font-weight: bold;">Zusammenfassung:<br></span>Eine zuvor tatsächlich bestandene Dienstbarkeit der Klägerin ist zufolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des Grundstücks durch den Beklagten erloschen. Für eine neuerliche vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten der Klägerin nach dem Eigentumserwerb durch den Beklagten fanden die Gerichte keinen Anhaltspunkt.<br> <br>(1. Instanz Bezirksgericht Bruck an der Mur, 2. Instanz Landegericht Leoben – Beklagtenvertretung: Mag. Dieter Koch)</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 20 Aug 2018 10:36:05 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.anwalt-koch.at/b/erloschen-einer-dienstbarkeit-mangels-offenkundigkeit--erkennbarkeit-bei-eigentumerwechsel-am-dienenden-grundstuck</guid>
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            <item>
                                <title><![CDATA[Eigenmächtige Veränderung an allgemeinen Teilen / Allgemeinflächen einer Wohnungseigentums-Liegenschaft ist unrechtmäßig]]></title>
                                <description><![CDATA[<p>Die Kläger (Ehegatten) sind gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Beklagte ist ebenfalls Wohnungseigentümerin im selben Haus.</p><br /><p>Die Kläger (Ehegatten) sind gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Beklagte ist ebenfalls Wohnungseigentümerin im selben Haus.</p><p> <br>Bereits lange Zeit vor Einleitung des späteren Gerichtsverfahrens hat die Beklagte über dem zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Balkon eine Glasüberdachung errichtet. Die Beklagte hat vor Herstellung der Glasüberdachung nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu dieser Maßnahme eingeholt.<br> <br>Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Entfernung der Vordachkonstruktion sowie die künftige Unterlassung des Anbringens einer gleichartigen oder ähnlichen Vordachkonstruktion ohne Vorliegen einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer der gesamten Liegenschaft. Die Kläger begründeten dies mit einer Schädigung des Hauses, einer Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung desselben sowie einer Gefahr für die Sicherheit von Personen (Letzteres wegen abgehender Schnee- und Eislawinen vom Glasdach). Die beklagte Partei brachte in Erwiderung der Klage vor, dass von der Balkonüberdachung keine (erhöhte) Gefahr für andere Personen ausgehe, durch dieses Vordach auch keine (sonstige) Beeinträchtigung gegeben sei und eine Überdachung wie die vorliegende verkehrsüblich sei.<br> <br>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die beklagte Partei berief gegen dieses Urteil. Der Berufung wurde in 2. Instanz aber keine Folge gegeben. Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass schon die grundsätzliche Möglichkeit, dass das Vordach eine Gefahrenquelle schafft, eine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 WEG mit sich bringt (Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer). Auch die bloße Möglichkeit der Schädigung des Hauses (etwa durch Andübeln der Überdachung oder wegen Vernässung der Fassade durch Spritzwasser vom Vordach) sowie die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung bedeuten, dass die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer für eine solche Maßnahme erforderlich ist.<br> <br>Mangels Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur genehmigungsbedürftigen Anbringung der Balkonüberdachung waren die Kläger daher berechtigt, von der Beklagten Beseitigung und Unterlassung zu verlangen.<br> <br>(1. Instanz Bezirksgericht Bruck an der Mur, 2. Instanz Landesgericht Leoben – Klagsvertretung: Mag. Dieter Koch)<br> <br>Anmerkung: Die Judikatur gewährt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in diesem Sinne auch bei auf den ersten Blick wesentlich weniger beeinträchtigenden Maßnahmen, wie etwa beim Aufstellen von Schuhregalen im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses oder beim Abstellen von Fahrzeugen auf Allgemeinflächen der Liegenschaft, welche nicht zum Parken bestimmt sind (etwa auf einer Grünanlage).</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 20 Aug 2018 09:55:35 +0000</pubDate>
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