Vermögensschäden am Bau: Wann greift die Haftpflichtversicherung von Bauträgern, Baumeistern und beigezogenen Professionisten?

Lehnen Haftpflichtversicherer von Bauträgern, Baumeistern und am Bau beigezogenen Professionisten die Übernahme von Vermögensschäden aus einer mangelhaften Leistung (Gewährleistung) bzw. aus nicht eingehaltenen Vertragszusagen (Vertragserfüllung, Erfüllungssurrogate) zu Unrecht ab?

 

Die Antwort ist ja, sofern im Rahmen des Versicherungsvertrages „reine Vermögensschäden“ versichert wurden.

 

Reine Vermögensschäden“ sind finanzielle Nachteile, die ohne zusätzliche Personen- oder Sachschäden einhergehen.

 

Beispiele:

 

  • Der Bauträger hält den zugesagten Übergabetermin nicht ein. Der Käufer muss anderweitig Miete bezahlen und beauftragt zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt. Die Kosten der Ersatzwohnung sowie die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts sind „reine Vermögensschäden“.
  • Dem vom Baumeister beigezogenen Installateur unterläuft ein Fehler bei der Konzeption der Heizanlage des Bürogebäudes. Die Heizung muss vollständig getauscht werden. Eine Nutzung des Bürogebäudes ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Die Kosten für die Mangelbehebung und die Miete für das Ersatzbüro sind „reine Vermögensschäden“.
  • Ein Architekt verursacht einen Planungsfehler. Es stellt sich heraus, dass das bereits fertig gestellte Haus abgerissen werden muss. Die Kosten für den Abbruch und die bereits aufgewendeten Kosten für die ursprüngliche Errichtung des Hauses sind „reine Vermögensschäden“.

 

Gerade in der Baubranche sind – siehe Beispiele oben – „reine Vermögensschäden“ sehr kostspielig und führen oftmals zur Insolvenz des Bauträgers, Baumeisters oder des beigezogenen Professionisten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Schaden den Geschädigten im Insolvenzverfahren vollständig ersetzt wird.

In einem solchen Fall schafft die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Unternehmers Abhilfe. Für Berufsgruppen wie Bauträger und Baumeister ist diese sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die verursachten Vermögensschäden sind dann im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer zu ersetzen.

 

Der Versicherer wird jedoch nur nach Aufforderung tätig und könnte dabei eine Übernahme der Schadenersatzforderung mit der Begründung ablehnen, dass das unternehmerische Risiko – also insbesondere das vertraglich Zugesagte – nicht versichert wäre. Das mag im Hinblick auf eine herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung auch zutreffen. Im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist dieser Argumentation jedoch nicht zu folgen: Der Schlüssel liegt in der Auslegung der Versicherungsbedingungen. Anders als im Bedingungswerk der Betriebshaftpflichtversicherung („AHVB“) finden sich in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung keine Ausschlüsse hinsichtlich Gewährleistung, Vertragserfüllung und Erfüllungssurrogate.

 

Als in besonderem Maße auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Bauträgern, Baumeistern, am Bau beigezogenen Professionisten und die jeweils dahinterstehende Haftpflichtversicherung.

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