02/01/2023 von Dieter Koch 0 Kommentare
Ausweg aus der Lebensversicherungsfalle
Als beliebtes Ansparprodukt wurde die Lebensversicherung zur Vermögensbildung und damit insbesondere als Tilgungsträger zur Abstattung von endfälligen Krediten (insbesondere Fremdwährungskrediten) verwendet. Aufgrund des weiten Einsatzbereichs sind österreichweit zahlreiche Lebensversicherungsverträge im Umlauf. In den meisten Fällen haben diese Verträge aber nicht das gehalten, womit sie von Versicherern und/oder Vermittlern beworben wurden:
1. Keine ausreichenden Angaben zur Höhe der Sparprämie:
Abschluss- und Verwaltungskosten werden von den Versicherern von der Prämie einbehalten – nur der Restbetrag (Sparprämie) gelangt tatsächlich in die Veranlagung. Die Höhe der tatsächlichen Kosten ergibt sich aber oftmals nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Vertragsunterlagen. Auch die Kosten versprochener Garantien sind in den Verträgen meist nicht genannt. Versicherer haben in diesen Fällen ein verpöntes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das von den Versicherungsnehmern nicht hingenommen werden muss.
2. Falsche Vorspiegelung einer Kapital- und Höchststandsgarantie:
Versicherer haben sich in ihren Vertragswerken vorbehalten, negative Entwicklungen am Kapitalmarkt ausschließlich auf Verbraucher abzuwälzen. Gerade im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherung wurde aber mit zwei Merkmalen geworben: Den Versicherungsnehmern wurden einerseits Ertragschancen durch eine fondsgebundene Veranlagung zugesagt, zum anderen wurde damit geworben, dass die in der fondsmäßigen Veranlagung einmal erreichten Höchststände garantierte Auszahlungen sind, was beim Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken konnte, dass er mit solchen Verträgen ausschließlich Gewinne erzielen kann.
Tatsächlich führten Nachteile in der fondsmäßigen Veranlagung (etwa Niedrigzinsen, damit verbunden „cash-lock“) in zahlreichen Fällen dazu, dass Versicherer die zugesagten Garantien (Kapital – und Höchststandsgarantie) während der Laufzeit des Vertrags ersatzlos gestrichen haben. Zur Rechtfertigung berufen sie sich auf Klauseln in den Vertragsunterlagen, die eine solche Vorgangsweise als zulässig erscheinen lassen. In Verbrauchergeschäften (Geschäften mit Konsumenten) halten diese Klauseln einer näheren Überprüfung in vielen Fällen nicht Stand und sind daher unwirksam.
3. Schlechter Ausweg: Kündigung zum Rückkaufswert:
Versicherungsnehmern, die aufgrund der hohen Kosten (oben 1.) und/oder des Entfalls der Garantien (oben 2.) die Notbremse ziehen wollen, bleibt scheinbar nur der Rückkauf des Vertrags. Dieser wirkt sich aber erheblich nachteilig auf die finanzielle Situation der Versicherungsnehmer aus. Versicherer sind nämlich berechtigt, die Abschlusskosten der gesamten Vertragslaufzeit in den ersten fünf Jahren in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sind die Rückkaufswertberechnungen oftmals nicht nachvollziehbar, weil auf versicherungsmathematische Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Rückkaufswerts verwiesen wird. Diese Berechnungsmethoden werden den Versicherungsnehmern aber nur in den seltensten Fällen plausibel dargelegt. Versicherer können aufgrund solcher Klauseln einseitig bestimmen, wie viel der Kunde an Rückkaufswert tatsächlich zurückbekommt.
4. Das unbekannte Wesen „Rentenwahlrecht“:
Selbst wenn sich Versicherungsnehmer trotz unerwartet schlechter Entwicklung entschließen, die Versicherung bis ans Laufzeitende zu besparen, stehen sie in vielen Fällen vor der Möglichkeit, eine Rente anstatt einer zuvor zugesagten Kapitalabfindung zu wählen. Die Berechnungsgrundlagen der Rente wurde Versicherungsnehmern aber vor Vertragsabschluss in den meisten Fällen nicht bekanntgegeben, obwohl Versicherer aufgrund der Transparenzvorschriften hierzu verpflichtet gewesen wären. Für Verbraucher kann das Vertrauen in das Rentenwahlrecht katastrophal enden: Sie besparen Versicherungsverträge über 20, 30, ja sogar 40 Jahre, ohne über die Höhe der Rente vorab Kenntnis zu haben und sind am Ende der Laufzeit der Festsetzung der Rentenhöhe durch den Versicherer oder durch nichtbekannte versicherungsmathematische Regeln ausgeliefert.
5. Ihre Möglichkeiten:
Die oben erwähnten Unzulänglichkeiten führen dazu, dass Klauseln über Kosten, Garantieentfall, Rückkaufswert und Rentenwahlrecht als intransparent und missbräuchlich zu qualifizieren sind. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des EuGH steht fest: Solche Klauseln sind nichtig. Der Entfall dieser Klauseln kann dazu führen, dass der Lebensversicherungsvertrag insgesamt ungültig ist. In diesen Fällen kann es zur Rückabwicklung kommen. Der Verbraucher erhält jedenfalls seine einbezahlten Nettoprämien zzgl. 4% Zinsen p.a. für die geleisteten Prämien der letzten drei Jahre. Wir gehen aber davon aus, dass ein darüberhinausgehender Zinsanspruch zusteht, weil eine Verjährung länger als drei Jahre zurückliegender Zahlungen unionsrechtlich unzulässig ist. Unter dieser Voraussetzung bekommen Sie für ihre eingesetzten Prämien wenigstens eine Mindestverzinsung.
Um die Rückabwicklung einer (laufenden/prämienfrei gestellten/sogar rückgekauften oder abgelaufenen) Lebensversicherung zu erreichen, können Sie uns kontaktieren und wir werden die Erfolgsaussichten mit Ihnen gerne erörtern.
Betroffen sind etwa Verträge von:
· Skandia / FWU Life Insurance (z.B. Smart Dolphin, Life Time)
· CMI / Scottish Widows Limited (z.B. Wealthmaster Noble, Performance Master Planner)
· UNIQA (Finance Life )
· Zürich (z.B. Zürich Safe Invest)
· Generali (z.B. DWS Flexpension)
· Wiener Städtische Versicherung (z.B. United Funds of Success)
· Prisma Life (z.B. ÖFLV)
· Gothaer (z.B. VarioRent)
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