Neben Kreditbearbeitungsgebühren finden sich in Kreditverträgen häufig hohe Vermittlungsvergütungen, Kreditvermittlungskosten oder Vermittlungsprovisionen (wir haben berichtet). Solche Beträge werden mitunter von der Bank verrechnet oder auf den Kreditnehmer überwälzt, ohne dass nachvollziehbar offengelegt wird, an wen die Zahlung erfolgt und welche konkrete Vermittlungsleistung damit abgegolten wird. Mit der Entscheidung OGH-Entscheidung 8 Ob 141/25f liegt nun eine weitere wichtige Entscheidung zu solchen Kreditnebenkosten vor. Im konkreten Verfahren blieb die Verurteilung der Bank zur Rückzahlung einer Vermittlungsgebühr von € 16.468,75 bestehen. Der OGH wies die Revision der Bank zurück.
Die Entscheidung ist für Kreditnehmer besonders relevant: Eine Bank kann eine hohe Vermittlungsvergütung nicht allein mit allgemeinen Hinweisen auf branchenübliche Vermittlungsmodelle rechtfertigen. Sie muss im Verfahren konkret darlegen, an wen, auf welcher vertraglichen Grundlage, für welche Leistung und in welcher Höhe sie tatsächlich Zahlungen geleistet hat. Bleibt die Bank diese Angaben schuldig, kann dies entscheidend für den Rückforderungsanspruch sein.