Bankrecht
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  • Rückabwicklung Frankenkredit / Geldwechselvertrag
  • Beratungsfehler bei variabel verzinsten Krediten
  • Rückforderung überhöhter Entgelte und Zinsen (Kreditbearbeitungsgebühr)
  • Überprüfungen von Forderungen auf Nachbesicherungen
  • Ungerechtfertigte Einträge in Bonitätsdatenbanken (KSV, CRIF u.a.)
  • Unterstützung bei Fälligstellung von Krediten und Darlehen
  • Überprüfung von Bürgschaften und Mithaftungen
  • Auskunftsrecht / Herausgabe verlorener Bankunterlagen

 

Ihre Experten im Bankrecht – Koch Rechtsanwälte

THEMENSCHWERPUNKT RÜCKFORDERUNG KREDITBEARBEITUNGSGEBÜHR UND SONSTIGE ENTGELTE

Bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 % (ohne Obergrenze) besteht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung. Selbst bei der nach den Feststellungen durchschnittlichen Summe eines Hypothekarkredits von 220.000 EUR beträgt das Kreditbearbeitungsentgelt schon 3.300 EUR, bei – angesichts der Wohnungspreise in guten Lagen – nicht unüblichen 440.000 EUR beträgt es schon 6.600 EUR, obwohl nicht nachvollziehbar ist, warum sich bei einer bloßen Verdoppelung der Kreditsumme auch der Aufwand um das Doppelte erhöhen soll. Welche „erhöhten Schwierigkeiten“ und welches „größere Haftungsrisiko“ bei der Vergabe eines Kredits über 440.000 EUR im Vergleich zu einem Kredit über 220.000 EUR vorliegen sollen, die eine Verdoppelung des Entgelts auch nur annähernd rechtfertigen sollen, kann die Revision nicht schlüssig darlegen und ist auch nicht ersichtlich.

- OGH 19.02.2025, 7 Ob 169/24i

Unzulässige Kreditbearbeitungsentgelte zurückfordern – wir unterstützen Sie dabei

Viele Banken haben in den vergangenen Jahren pauschale Kreditbearbeitungsgebühren, laufende Kontoführungsentgelte und Vertragsänderungsgebühren verrechnet – ohne rechtliche Grundlage.

Mit der aktuellen Entscheidung 7 Ob 169/24i hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass eine pauschal bemessene Kreditbearbeitungsgebühr von 1,5 % der Kreditsumme gröblich benachteiligend und damit unwirksam ist. Die Entscheidung folgt der verbraucherfreundlichen Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

 

📌 Gut zu wissen: Auch bereits getilgte oder beendete Kredite können betroffen sein – die Rückforderung ist dennoch möglich.

Diese Entgelte können Sie zurückfordern:

 

  • Kreditbearbeitungsgebühren (z. B. 1,5 % der Kreditsumme)
  • Vertragsänderungsentgelte (z. B. bei Krediterhöhung oder Wechsel des Tilgungsträgers)
  • Kontoführungsentgelte
  • Gestionsgebühren bei Fremdwährungskrediten
  • Pauschale Mahnspesen
  • Gebühren für Löschungsquittungen

SCHRITT 1

📞 KONTAKTAUFNAHME & ERSTGESPRÄCH

  • Erste Kontaktaufnahme per ✉ E-Mail oder ☎ Telefon
  • Unterlagen wie Kreditvertrag, Kontoauszüge, Rechtsschutzversicherungspolizze können gleich mitgeschickt werden
  • Klare Erklärung zu Rückforderung & Honorar – transparent und ohne Verpflichtung

SCHRITT 2

🧾 PRÜFUNG & VORBEREITUNG

✓ Rechtliche Prüfung Ihrer Unterlagen
✓ Berechnung des Rückforderungsbetrags inkl. 4 % Zinsen
✓ Erstellung eines fundierten Aufforderungsschreibens
✓ Beratungsgespräch - Sie entscheiden, ob wir Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen

SCHRITT 3

💶 RÜCKZAHLUNG ERHALTEN

✔ Rückzahlung der unzulässigen Entgelte (z. B. Bearbeitungsgebühr, Gestionsgebühr)
✔ 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr ab dem Zeitpunkt der Verrechnung
✔ Rückforderung anteiliger Kreditzinsen, wenn die Gebühr mitfinanziert wurde
✔ Keine Erfolgsquote – Sie behalten 100 % der rückbezahlten Beträge

THEMENSCHWERPUNKT UNTAUGLICHER TILGUNGSTRÄGER – SCHADENERSATZ BEI FREMDWÄHRUNGSKREDITEN

Sehr wohl hat der Berater darüber aufzuklären, wenn die dem Finanzierungskonzept zu Grunde liegenden Annahmen unrealistisch sind und die Wahrscheinlichkeit, dass das vermittelte Gesamtfinanzierungskonzept entgegen der zu Grunde liegenden Annahmen aufgeht, äußerst gering ist. Nach den getroffenen Feststellungen lag aus Sicht des Jahres 2008 und für die Beklagte erkennbar die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzierungskonzept wie erwartet funktioniert, unter 10%. Darüber hätte die Beklagte die Kläger informieren müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie gegen den konkludent geschlossenen Vermittlungs- und Beratungsvertrag mit den Klägern vertoßen.

Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt, da ihnen der Umstand, dass das Finanzierungskonzept auf einem äußerst unwahrscheinlichen Szenario beruht, nicht länger als drei Jahre vor Klagseinbringung bekannt wurde. Bis zum Kontakt mit der Klagevertreterin konnten die Kläger davon ausgehen, dass die für sie ungünstige Entwicklung Folge der von ihnen bewusst in Kauf genommenen Risiken ist.

Handelsgericht Wien, 49 Cg 38/16d

Bis 2008 wurden zahlreiche Fremdwährungskredite endfällig gestaltet und mit einem sogenannten Tilgungsträger kombiniert – meist in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Kapitalgarantie.

Die Zusicherung: Das investierte Kapital geht nicht verloren.

Die Realität: Wertsteigerungen blieben aus, Prämien wurden vollständig nicht investiert, die vermeintliche Sicherheit entpuppte sich als Renditekiller.

🔎 Was viele Kreditnehmer bis heute nicht wissen:

  • Nur rund 80 % der Prämie wurden überhaupt veranlagt (laut VKI)
  • Die „Kapitalgarantie“ bezog sich nur auf diesen Teil
  • Die Veranlagung erfolgte fast ausschließlich sicherheitsorientiert (etwa Nullkupon-Anleihen)
  • Eine Wertsteigerung war dadurch von Anfang an ausgeschlossen

Das Resultat: Neben den Wechselkursverlusten ist zusätzlich eine Tilgungsträgerlücke entstanden. Der Fremdwährungskredit kann selbst bei Außerachtlassung von Wechselkursschwankungen nicht zurückgeführt werden.

Beratungsfehler mit Folgen

 

Banken, Kreditvermittler und Versicherungen hätten ihre Kunden über diese strukturelle Untauglichkeit des Produkts aufklären müssen.


In vielen Fällen wäre ein tilgender Fremdwährungskredit sinnvoller und risikoärmer gewesen.

 

📌 Laut dem Handelsgericht Wien (49 Cg 38/16d) beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht zu laufen, solange der Kreditnehmer nicht erkennen konnte, dass das Modell schon von Anfang an untauglich war.

Wir prüfen Ihre Ansprüche

 

Wir bieten eine fundierte Prüfung an:

  • Ist Ihr Tilgungsträger von Anfang an untauglich gewesen?
  • Hätte Sie Ihre Bank über Risiken und Alternativen informieren müssen?
  • Besteht ein Anspruch gegen Bank, Vermittler oder Versicherung?

📩 Rufen Sie uns unverbindlich an und senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen – wir analysieren das Finanzierungskonzept und erarbeiten gemeinsam Schadenersatzansprüche, die wir für Sie konkret und zielgerichtet geltend machen.