Bankrecht
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UNSERE SCHWERPUNKTE IM BANKRECHT

  • Rückforderung Kreditbearbeitungsgebühren und sonstige Kreditentgelte
  • Rückforderung unzulässig verrechneter Kreditzinsen
  • Rückabwicklung Frankenkredit / Geldwechselvertrag
  • Überprüfung Finanzierungskonzept / Tilgungsträger
  • Beratungsfehler bei variabel verzinsten Krediten
  • Überprüfungen von Forderungen auf Nachbesicherungen
  • Ungerechtfertigte Einträge in Bonitätsdatenbanken (KSV, CRIF u.a.)
  • Unterstützung bei Fälligstellung von Krediten und Darlehen
  • Überprüfung von Bürgschaften und Pfandhaftung
  • Auskunftsrecht / Herausgabe verlorener Bankunterlagen

 

Ihre Experten im Bankrecht – Koch Rechtsanwälte

KREDITBEARBEITUNGSGEBÜHREN UND ANDERE KREDITENTGELTE ZURÜCKFORDERN

Banken haben bei der Vergabe von Krediten vielfach eine allgemeine Kreditbearbeitungsgebühr und daneben weitere Entgelte verrechnet. Ob solche Gebühren wirksam vereinbart wurden, hängt nicht nur von ihrer Bezeichnung ab. Nach der Rechtsprechung des OGH sind vor allem zwei Fragen entscheidend: Wurden wirtschaftlich zusammenhängende Leistungen möglicherweise mehrfach verrechnet? Und: Steht die Höhe der Bearbeitungsgebühr noch in einem vertretbaren Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Bank?

Problem 1: Überschneidungen und mögliche Doppelverrechnungen

 

Der Begriff „Kreditbearbeitungsgebühr“ erfasst nach allgemeinem Verständnis Tätigkeiten zur Prüfung, Bearbeitung, Besicherung und Bereitstellung des Kredits. Werden daneben etwa Schätz-, Legalisierungs-, Grundbuchs- oder Treuhandentgelte verlangt, muss der Vertrag erkennen lassen, welche konkrete Leistung durch welches Entgelt abgegolten wird.

 

Fehlt diese Abgrenzung, bleibt unklar, ob einzelne Tätigkeiten bereits in der Bearbeitungsgebühr enthalten sind und durch Zusatzentgelte nochmals verrechnet werden. Der OGH beurteilt zusammenhängende Entgeltklauseln daher im Gesamtzusammenhang. Sind Leistungsumfang und Überschneidungsfreiheit nicht erkennbar, kann die Bearbeitungsentgeltklausel nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent sein. Diese Rechtsprechung wurde insbesondere in 2 Ob 238/23y, 2 Ob 92/25f, 2 Ob 63/25s, 4 Ob 74/25y, 8 Ob 78/25s, 9 Ob 19/25x und 5 Ob 71/25i entwickelt und fortgeführt.

Problem 2: Grobe Überschreitung des tatsächlichen Kostenaufwands

 

Eine pauschale Kreditbearbeitungsgebühr kann nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sein, wenn sie den tatsächlichen Aufwand der Bank grob überschreitet.

 

Rechenbeispiel: EUR 5.000 für wenige Bearbeitungsstunden

 

Bei einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von 3,5 bis 6 Stunden entspricht eine Gebühr von EUR 5.000 einem rechnerischen Stundensatz von rund EUR 833 bis EUR 1.429. Bei einem Kundenstundensatz der Bank von EUR 127 würden dieselben Tätigkeiten dagegen nur EUR 444,50 bis EUR 762 kosten. Die Bearbeitungsgebühr liegt damit rund EUR 4.238 bis EUR 4.555 darüber und beträgt das 6,6- bis 11,2-Fache des Vergleichsbetrags.

 

Eine derart horrende Kostenüberschreitung kann ein gewichtiges Indiz für die Unwirksamkeit sein. Gesondert verrechnete Tätigkeiten, etwa Schätzung oder Legalisierung, dürfen dabei nicht nochmals zur Rechtfertigung der allgemeinen Bearbeitungsgebühr herangezogen werden.

 

 

Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

UNSERE RECHTSANWÄLTE ZUR AKTUELLEN RECHTSLAGE

MIKE MAJNIK

Rechtsanwalt | Partner

„Die jüngere Rechtsprechung des OGH markiert eine beachtliche Wende bei der Beurteilung von Kreditbearbeitungsgebühren. Mehrere Senate haben inzwischen bestätigt, dass Bearbeitungsentgelte insbesondere bei grober Kostenüberschreitung oder unklarer Überschneidung mit weiteren Kreditkosten unwirksam sein können. Für zahlreiche typische Klauselgestaltungen kann mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Bei hohen pauschalen Entgelten oder parallel verrechneten Zusatzgebühren bestehen daher vielfach sehr gute Chancen, die Kreditbearbeitungsgebühr samt Zinsen zurückzufordern. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten Kreditvertrags.“

DIETER KOCH

Rechtsanwalt | Partner

„Mehrere Banken haben mit der Arbeiterkammer Vereinbarungen über die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren getroffen und unterbreiten ihren Kunden nun entsprechende Vergleichsangebote. Diese ermöglichen zwar eine rasche außergerichtliche Zahlung, sehen aber teilweise nur eine anteilige Rückerstattung vor. Vor der Annahme sollte daher genau geprüft werden, welche Ansprüche mit der Zahlung abgegolten werden. Neben dem nicht refundierten Teil der Gebühr können insbesondere Vergütungszinsen, weitere Kreditentgelte und Ansprüche wegen unzulässig verzinster Kreditkosten wirtschaftlich erheblich sein.“

FAQ - Häufig gestellte FRagen zur Rückforderung von Kreditentgelten

Sind Kreditbearbeitungsgebühren immer unzulässig?

Nein. Eine Rückforderung kommt insbesondere in Betracht, sich mehrere Gebühren überschneiden (OGH 2 Ob 63/25s, 2 Ob 92/25y, 8 Ob 78/25s, 4 Ob 74/25y, 9 Ob 19/25x) oder das Entgelt den tatsächlichen Aufwand der Bank grob überschreitet (OGH 2 Ob 52/25y, 5 Ob 184/25g)

Kann ich Kreditbearbeitungsgebühren auch bei einem bereits zurückgezahlten Kredit zurückfordern?

Ja. Die vollständige Tilgung oder Beendigung des Kredits schließt eine Rückforderung nicht aus. Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs erscheint ausgeschlossen, solange der Kreditnehmer keine Kenntnis von dem ihn zukommenden Rückforderungsanspruch hat (EuGH 25.01.2024, C-810/21 bis C-813/21 [Caixabank ua]).

Kann ich zusätzlich 4 % Zinsen verlangen?

Grundsätzlich ja. Neben dem rechtsgrundlos bezahlten Entgelt können Vergütungszinsen von 4 % pro Jahr verlangt werden (§ 1000 Abs 1 iVm § 1333 ABGB). Bei älteren Krediten können diese einen erheblichen Teil des Anspruchs ausmachen. Zu beachten ist allerdings die grundsätzlich dreijährige Verjährung der Zinsen nach § 1480 ABGB. Diese Verjährungsfrist ist jedoch aller Voraussicht nach als unionsrechtswidrig zu qualifizieren und daher nicht anzuwenden (EFTA-Gerichtshof 12.02.2026, E-9/25 Peter Plörer)

Welche weiteren Entgelte können zusätzlich gefordert werden?

Abhängig von der konkreten Vertragsklausel können neben Kreditbearbeitungsgebühren auch weitere Entgelte rückforderbar sein. Dazu zählen insbesondere:

  • Vertragsänderungsentgelte, etwa bei Krediterhöhung, Prolongation oder Wechsel des Tilgungsträgers;
  • Auszahlungsentgelte im Zusammenhang mit der Kreditvalutierung;
  • Kontoführungsentgelte für das Kreditkonto;
  • Gestionsgebühren bei Fremdwährungskrediten;
  • Bewertungs- und Besichtigungsentgelte, etwa für Liegenschaftsschätzungen;
  • Grundbuchüberprüfungs- und Treuhandabwicklungsentgelte;
  • Konvertierungsentgelte bei einem Währungswechsel;
  • Entgelte für Löschungsquittungen und vergleichbare Bestätigungen.

Welche Ansprüche können bei einem Frankenkredit bestehen?

Wurde die Gebühr in Schweizer Franken mitfinanziert und dem Kreditsaldo zugeschlagen, kann eine Rückforderung in CHF geboten sein. Wegen der Aufwertung des Schweizer Frankens kann dies wirtschaftlich günstiger sein als die bloße Rückzahlung des damaligen Eurobetrags. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Verbuchung.

Muss die Bank auch eine Kreditvermittlerprovision zurückzahlen?

Die Entscheidung OGH 8 Ob 141/25f belegt, dass eine Bank zur Refundierung der Vermittlerprovision verpflichtet sein kann. Entscheidend ist, wer die Provision vereinnahmt hat, ob sie von der Bank finanziert oder dem Kreditsaldo zugeschlagen wurde und wie sie vertraglich ausgewiesen ist. Die konkrete Vertrags- und Zahlungsstruktur muss daher gesondert geprüft werden.

Meine Bank bietet einen Vergleich zur Kreditbearbeitungsgebühr an. Soll ich ihn annehmen?

Ein Vergleich sollte erst nach Berechnung des vollständigen Anspruchs und Prüfung der Verzichtserklärung angenommen werden. Beim AK-Vergleich mit Erste Bank und teilnehmenden Sparkassen werden bei Konsumkrediten grundsätzlich 90 % und bei Wohnkrediten 35 % bis 80 % der Gebühr erstattet. Zu prüfen ist insbesondere, ob zusätzlich Zinsen und weitere Kreditnebenkosten verlangt werden können und welche Ansprüche durch die Annahme aufgegeben werden (siehe dazu unseren jüngst veröffentlichten Blogbeitrag).

Wie kann ich meine Kreditbearbeitungsgebühr prüfen lassen?

Die Prüfung ist unkompliziert und niederschwellig. Übermitteln Sie uns Ihren Kreditvertrag, das ESIS-Merkblatt, einen Kontoauszug oder ein allfälliges Vergleichsangebot. Wir prüfen die Klauseln, die Gebührenhöhe, mögliche Zinsansprüche, die Verjährung, die Folgen eines Vergleichs und eine mögliche Rechtsschutzdeckung. Das Ergebnis besprechen wir in einem individuellen Beratungstermin, der gerne auch online stattfinden kann.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Eine Kostendeckung ist häufig möglich. Voraussetzung ist, dass bei Abschluss des Kreditvertrags ein Rechtsschutzversicherungsvertrag bestand, der Versicherungsfall von diesem Vertrag erfasst wird und kein Risikoausschluss greift. Bei Baufinanzierungen ist insbesondere ein möglicher Bauherrenrisikoausschluss zu prüfen. Vor weiteren Schritten sollte eine schriftliche Deckungsanfrage gestellt werden.

RÜCKFORDERUNG UNZULÄSSIG VERRECHNETER KREDITZINSEN

Wann können zu viel verrechnete Kreditzinsen zurückgefordert werden?

Was hat der EuGH zu C-744/24 entschieden?

Hat eine Bank Kreditzinsen auch auf mitfinanzierte Kreditkosten berechnet, können die darauf entfallenden Zinsen rückforderbar sein. Nach dem Urteil des EuGH vom 23. April 2026, C-744/24, darf der Sollzinssatz nur auf tatsächlich in Anspruch genommene Kreditauszahlungsbeträge angewendet werden – nicht auf Beträge, die zur Begleichung von Kreditkosten verwendet werden.

Welche mitfinanzierten Kreditkosten dürfen nicht verzinst werden?

Betroffen sein können insbesondere:

  • Kreditbearbeitungsgebühren und sonstige Bankentgelte;
  • Versicherungsprämien;
  • Kreditvermittlungsprovisionen;
  • Bewertungs- und Schätzkosten;
  • sonstige Kosten, die nicht an den Kreditnehmer ausbezahlt, sondern unmittelbar zur Begleichung von Kreditnebenkosten verwendet wurden.

Entscheidend ist, ob die jeweilige Kostenposition Teil der tatsächlich verfügbaren Kreditvaluta war oder lediglich mitfinanziert und anschließend zusätzlich verzinst wurde.

Ist dadurch der gesamte Kreditvertrag unwirksam?

Nein. In der Regel bleibt der Kreditvertrag bestehen. Unwirksam ist die Zinsvereinbarung nur insoweit, als sie die Verzinsung von Kreditkosten vorsieht. Die Bank darf daher weiterhin Zinsen auf den tatsächlich ausbezahlten und in Anspruch genommenen Kreditbetrag verlangen.

Was können Kreditnehmer zurückfordern?

Zurückgefordert werden können die bereits bezahlten Kreditzinsen, die auf mitfinanzierte Kreditkosten entfallen. Zusätzlich kommen grundsätzlich Vergütungszinsen von 4 % pro Jahr ab der jeweiligen Zahlung in Betracht. Die Höhe des Anspruchs ist anhand des Kreditvertrags, der mitfinanzierten Kosten, des Zinssatzes, der Laufzeit und der tatsächlichen Zahlungen zu berechnen.

Gilt die EuGH-Entscheidung auch für Wohn- und Immobilienkredite?

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Verbraucherkredite nach der Verbraucherkreditrichtlinie. Aufgrund der vergleichbaren Begriffe im HIKrG sprechen jedoch erhebliche Argumente dafür, die Grundsätze auch auf hypothekarisch besicherte Wohn- und Immobilienkredite anzuwenden. Eine abschließende Beurteilung erfordert die Prüfung des konkreten Vertrags.

Können auch Kreditzinsen aus älteren Kreditverträgen zurückgefordert werden?

Auch Kreditverträge vor dem 11. Juni 2010 können überprüft werden. Zwar ist das VKrG auf solche Altverträge grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Eine Zinsverrechnung auf nicht ausbezahlte Kreditkosten kann aber insbesondere wegen Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) oder gröblicher Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) unwirksam sein.

Verjähren Ansprüche auf Rückzahlung zu hoher Kreditzinsen?

Verjährungsfragen sind für jede Zahlung gesondert zu prüfen. Nach österreichischem Recht kommt grundsätzlich die dreijährige Frist des § 1480 ABGB in Betracht. Ob eine kenntnisunabhängige Verjährung unionsrechtlich zulässig ist, wenn der Verbraucher seinen Anspruch nicht erkennen und wirksam geltend machen konnte, bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung. Eine zeitnahe Prüfung ist daher empfehlenswert.

Wie kann ich unzulässig verrechnete Kreditzinsen prüfen lassen?

Zur Prüfung, ob Rückforderungsansprüche bestehen, benötigen wir den Kreditvertrag, das ESIS-Merkblatt, einen allfälligenTilgungsplan und die Umsatzliste / Kontoauszüge des Kreditkontos. Wir prüfen, welche Kosten mitfinanziert wurden, ob die Bank darauf Sollzinsen verrechnet hat und welche Rückforderungsansprüche einschließlich 4 % Vergütungszinsen bestehen. Das Ergebnis besprechen wir in einem individuellen Termin, der gerne auch online stattfinden kann.

Mike Majnik

Rechtsanwalt | Partner

"Das Urteil des EuGH eröffnet neben der Rückforderung unzulässiger Kreditgebühren eine weitere Anspruchsebene. Wurden Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen oder andere Kreditkosten in den Kreditbetrag aufgenommen, durfte die Bank darauf bei Verbraucherkrediten keine Sollzinsen verrechnen. Kreditkosten werden nicht allein dadurch zu verzinslicher Kreditvaluta, dass sie mitfinanziert werden. Betroffene Kreditnehmer sollten daher nicht nur die Gebühr selbst, sondern auch sämtliche darauf geleisteten Sollzinsen prüfen lassen. Auf diese Rückzahlungsbeträge können wiederum gesetzliche Zinsen entfallen."

THEMENSCHWERPUNKT UNTAUGLICHER TILGUNGSTRÄGER – SCHADENERSATZ BEI FREMDWÄHRUNGSKREDITEN

Sehr wohl hat der Berater darüber aufzuklären, wenn die dem Finanzierungskonzept zu Grunde liegenden Annahmen unrealistisch sind und die Wahrscheinlichkeit, dass das vermittelte Gesamtfinanzierungskonzept entgegen der zu Grunde liegenden Annahmen aufgeht, äußerst gering ist. Nach den getroffenen Feststellungen lag aus Sicht des Jahres 2008 und für die Beklagte erkennbar die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzierungskonzept wie erwartet funktioniert, unter 10%. Darüber hätte die Beklagte die Kläger informieren müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie gegen den konkludent geschlossenen Vermittlungs- und Beratungsvertrag mit den Klägern vertoßen.

Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt, da ihnen der Umstand, dass das Finanzierungskonzept auf einem äußerst unwahrscheinlichen Szenario beruht, nicht länger als drei Jahre vor Klagseinbringung bekannt wurde. Bis zum Kontakt mit der Klagevertreterin konnten die Kläger davon ausgehen, dass die für sie ungünstige Entwicklung Folge der von ihnen bewusst in Kauf genommenen Risiken ist.

Handelsgericht Wien, 49 Cg 38/16d

Bis 2008 wurden zahlreiche Fremdwährungskredite endfällig gestaltet und mit einem sogenannten Tilgungsträger kombiniert – meist in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Kapitalgarantie.

Die Zusicherung: Das investierte Kapital geht nicht verloren.

Die Realität: Wertsteigerungen blieben aus, Prämien wurden vollständig nicht investiert, die vermeintliche Sicherheit entpuppte sich als Renditekiller.

🔎 Was viele Kreditnehmer bis heute nicht wissen:

  • Nur rund 80 % der Prämie wurden überhaupt veranlagt (laut VKI)
  • Die „Kapitalgarantie“ bezog sich nur auf diesen Teil
  • Die Veranlagung erfolgte fast ausschließlich sicherheitsorientiert (etwa Nullkupon-Anleihen)
  • Eine Wertsteigerung war dadurch von Anfang an ausgeschlossen

Das Resultat: Neben den Wechselkursverlusten ist zusätzlich eine Tilgungsträgerlücke entstanden. Der Fremdwährungskredit kann selbst bei Außerachtlassung von Wechselkursschwankungen nicht zurückgeführt werden.

Beratungsfehler mit Folgen

 

Banken, Kreditvermittler und Versicherungen hätten ihre Kunden über diese strukturelle Untauglichkeit des Produkts aufklären müssen.


In vielen Fällen wäre ein tilgender Fremdwährungskredit sinnvoller und risikoärmer gewesen.

 

📌 Laut dem Handelsgericht Wien (49 Cg 38/16d) beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht zu laufen, solange der Kreditnehmer nicht erkennen konnte, dass das Modell schon von Anfang an untauglich war.

Wir prüfen Ihre Ansprüche

 

Wir bieten eine fundierte Prüfung an:

  • Ist Ihr Tilgungsträger von Anfang an untauglich gewesen?
  • Hätte Sie Ihre Bank über Risiken und Alternativen informieren müssen?
  • Besteht ein Anspruch gegen Bank, Vermittler oder Versicherung?

📩 Rufen Sie uns unverbindlich an und senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen – wir analysieren das Finanzierungskonzept und erarbeiten gemeinsam Schadenersatzansprüche, die wir für Sie konkret und zielgerichtet geltend machen.