Brisantes Urteil zum Pflichtteilsrecht: Keine wertmindernde Anrechnung eines Wohnrechts auf eine Pflichtteilsforderung

Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst einen kontrovers diskutierten Fall aus dem Erbrecht zu beurteilen.

Der Verstorbene hat seine Lebensgefährtin zur testamentarischen Alleinerbin eingesetzt. Weniger als zwei Jahre vor seinem Tod übergab er ihr außerdem seine Liegenschaft mit Wohnhaus. Als einzige „Gegenleistung“ hat er sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ausbedungen.

 

Nach seinem Tod begehrte eine pflichtteilsberechtigte Tochter von der Lebensgefährtin ihren Pflichtteil. Im Verlassenschaftsverfahren wurde die übergebene Liegenschaft von einem Sachverständigen mit 306.000 € bewertet. Der Pflichtteil der Tochter betrug ein Viertel. Sie begehrte unter Bezug auf die Liegenschaftsübergabe daher 76.500 € von der Lebensgefährtin.

 

Die Lebensgefährtin wandte ein, dass das Wohnungsgebrauchsrecht des Verstorbenen in Geld zu bewerten sei und daher ein Betrag in Höhe von 170.000 € vom Liegenschaftswert abzuziehen sei, sodass der Pflichtteil nur vom Differenzbetrag von 136.000 € berechnet werden dürfe und demgemäß der Tochter nur 34.000 € zustünden.

 

Der Oberste Gerichtshof hat der Rechtsansicht der Tochter Folge gegeben und ausgesprochen, dass bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung einer solchen Liegenschaftsübergabe kein rechnerischer Abzug wegen eines vorbehaltenen Wohnungsrechtes erfolgen darf.

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