Brisantes Urteil zum Pflichtteilsrecht: Keine wertmindernde Anrechnung eines Wohnrechts auf eine Pflichtteilsforderung

Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst einen kontrovers diskutierten Fall aus dem Erbrecht zu beurteilen.

Der Verstorbene hat seine Lebensgefährtin zur testamentarischen Alleinerbin eingesetzt. Weniger als zwei Jahre vor seinem Tod übergab er ihr außerdem seine Liegenschaft mit Wohnhaus. Als einzige „Gegenleistung“ hat er sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ausbedungen.

 

Nach seinem Tod begehrte eine pflichtteilsberechtigte Tochter von der Lebensgefährtin ihren Pflichtteil. Im Verlassenschaftsverfahren wurde die übergebene Liegenschaft von einem Sachverständigen mit 306.000 € bewertet. Der Pflichtteil der Tochter betrug ein Viertel. Sie begehrte unter Bezug auf die Liegenschaftsübergabe daher 76.500 € von der Lebensgefährtin.

 

Die Lebensgefährtin wandte ein, dass das Wohnungsgebrauchsrecht des Verstorbenen in Geld zu bewerten sei und daher ein Betrag in Höhe von 170.000 € vom Liegenschaftswert abzuziehen sei, sodass der Pflichtteil nur vom Differenzbetrag von 136.000 € berechnet werden dürfe und demgemäß der Tochter nur 34.000 € zustünden.

 

Der Oberste Gerichtshof hat der Rechtsansicht der Tochter Folge gegeben und ausgesprochen, dass bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung einer solchen Liegenschaftsübergabe kein rechnerischer Abzug wegen eines vorbehaltenen Wohnungsrechtes erfolgen darf.

0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.