Coronavirus – Mietzinsbefreiung

Coronavirus - Mietzinsbefreiung:

Wann Unternehmer und Selbständige zur Reduktion der Geschäftsraummiete berechtigt sind.


Aufgrund der aktuellen Situation zu Covid-19 und des damit verbundenen Liquiditätsengpasses stellen sich viele Unternehmer und Selbstständige die Frage, wie sie ihre Miete bezahlen sollen.

Wir gehen davon aus, dass für Betroffene derzeit keine Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Miete besteht.

Dies ergibt sich aus § 1104 ABGB, der eine Mietzinsbefreiung anordnet, wenn das Bestandobjekt wegen Seuche nicht gebraucht oder nicht benutzt werden kann. Eine absolute Unbrauchbarkeit ist keine Voraussetzung. Lediglich der bedungene Gebrauch muss über einen gewissen Zeitraum vereitelt sein.

Unternehmer die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund von Covid-19 ganz oder teilweise einstellen müssen, haben gute Chancen ihren Mietzins zumindest teilweise zu reduzieren. Zur Beurteilung, in welcher Höhe eine Mietzinsreduktion tatsächlich gerechtfertigt ist, ist eine Einzelfallprüfung jedoch unerlässlich.

Wir unterstützten betroffene Unternehmen und Selbstständige bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sollten Sie wegen einer Mietzinsminderung vom Vermieter unter Druck gesetzt werden, haben wir mehrere Vorschläge, die wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern würden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir Beratungsgespräche zum Schutz unserer Mitarbeiter und Mandanten derzeit ausschließlich per Telefon oder online mittels Videokonferenz anbieten.

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