Coronavirus – Mietzinsbefreiung

Coronavirus - Mietzinsbefreiung:

Wann Unternehmer und Selbständige zur Reduktion der Geschäftsraummiete berechtigt sind.


Aufgrund der aktuellen Situation zu Covid-19 und des damit verbundenen Liquiditätsengpasses stellen sich viele Unternehmer und Selbstständige die Frage, wie sie ihre Miete bezahlen sollen.

Wir gehen davon aus, dass für Betroffene derzeit keine Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Miete besteht.

Dies ergibt sich aus § 1104 ABGB, der eine Mietzinsbefreiung anordnet, wenn das Bestandobjekt wegen Seuche nicht gebraucht oder nicht benutzt werden kann. Eine absolute Unbrauchbarkeit ist keine Voraussetzung. Lediglich der bedungene Gebrauch muss über einen gewissen Zeitraum vereitelt sein.

Unternehmer die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund von Covid-19 ganz oder teilweise einstellen müssen, haben gute Chancen ihren Mietzins zumindest teilweise zu reduzieren. Zur Beurteilung, in welcher Höhe eine Mietzinsreduktion tatsächlich gerechtfertigt ist, ist eine Einzelfallprüfung jedoch unerlässlich.

Wir unterstützten betroffene Unternehmen und Selbstständige bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sollten Sie wegen einer Mietzinsminderung vom Vermieter unter Druck gesetzt werden, haben wir mehrere Vorschläge, die wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern würden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir Beratungsgespräche zum Schutz unserer Mitarbeiter und Mandanten derzeit ausschließlich per Telefon oder online mittels Videokonferenz anbieten.

0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.