Ein Dokument mit der Aufschrift „Testament“ liegt auf einem Schreibtisch neben weiteren unscharfen Unterlagen, Füllfeder und Rechner; im Bild sind das Kanzleilogo von Koch Rechtsanwälte integriert

Lebensversicherung und Pflichtteil: Wird die Versicherungssumme dem Nachlass hinzugerechnet?

Lebensversicherungen gelten im Erbrecht oft als „nachlassfern“ – doch beim Pflichtteil kann das täuschen. Auch wenn die Versicherungssumme direkt an den Begünstigten ausbezahlt wird und nicht in die Verlassenschaft fällt, kann sie pflichtteilsrechtlich als Schenkung zu berücksichtigen sein. Entscheidend sind Bezugsrecht, Vermögensopfer und die Stellung des Begünstigten.
 
 

Eine Lebensversicherung fällt bei wirksamer Bezugsberechtigung in der Regel nicht in die Verlassenschaft. Die begünstigte Person erhält die Versicherungssumme dann meist direkt vom Versicherer und nicht als Erbe aus dem Nachlass. Im Erbrecht bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Lebensversicherung beim Pflichtteilunbeachtlich bleibt.

Pflichtteilsrechtlich kann die Einräumung eines Bezugsrechts als Schenkung im Sinn der §§ 781 ff ABGB zu beurteilen sein. Die Versicherungssumme kann daher bei der Pflichtteilsberechnung rechnerisch hinzugerechnet werden, obwohl sie in der Verlassenschaft nicht als Nachlassaktivum aufscheint.

Entscheidend sind insbesondere:

  • ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt wurde,
  • ob der Begünstigte selbst pflichtteilsberechtigt ist,
  • wann der Erblasser das maßgebliche Vermögensopfer erbracht hat,
  • ob eine Ausnahme, etwa eine Schenkung aus sittlicher Pflicht, vorliegt,
  • und ob Hinzurechnung oder Anrechnung im Verfahren beantragt werden.

 

Gerade diese Trennung zwischen Verlassenschaftszugehörigkeit einerseits und pflichtteilsrechtlicher Hinzu- und Anrechnung andererseits ist in der Praxis entscheidend. Sie entspricht auch der neueren Rechtsprechung zur Pflichtteilsberechnung, insbesondere zur Rechenmethode und zur Vermögensopfertheorie, etwa OGH 2 Ob 120/20s und OGH 2 Ob 210/23f.

 

Lebensversicherung mit Bezugsrecht: Trotzdem Pflichtteil?


Bestimmt der Versicherungsnehmer eine bezugsberechtigte Person, erwirbt diese den Anspruch auf Auszahlung grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme wird daher regelmäßig direkt an den Begünstigten ausbezahlt und scheint im Nachlassinventar nicht als Aktivum auf.

Daraus folgt aber nicht, dass sie pflichtteilsrechtlich irrelevant ist. Für den Pflichtteil ist nicht allein maßgeblich, ob ein Vermögenswert formal zur Verlassenschaft gehört. Entscheidend ist, ob der Erblasser eine unentgeltliche Vermögensverschiebung vorgenommen hat, die nach den §§ 781 ff ABGB zu berücksichtigen ist.

 

Nicht jeder Vermögenswert, der nicht zum Nachlass gehört, ist pflichtteilsrechtlich unbeachtlich.


Die Rechtsprechung zu § 166 VersVG zeigt, dass die Bezeichnung eines Begünstigten zunächst das Verhältnis zum Versicherer regelt, aber nicht abschließend die pflichtteilsrechtliche Einordnung beantwortet. In diese Richtung weisen etwa OGH 7 Ob 136/18b und OGH 7 Ob 622/95.

 

Bezugsrecht als Schenkung nach § 781 ABGB

 

Das Pflichtteilsrechtversteht den Schenkungsbegriff wirtschaftlich. Erfasst sind nicht nur klassische Schenkungsverträge, sondern auch unentgeltliche Zuwendungen, die dem Begünstigten einen Vermögensvorteil verschaffen und das Vermögen des Erblassers wirtschaftlich schmälern.

Wird einer Person ohne Gegenleistung ein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung eingeräumt, kann darin eine pflichtteilsrechtlich relevante Schenkung liegen. Für die Bewertung ist nicht schematisch nur auf die einbezahlten Prämien oder den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Art des Bezugsrechts und Zeitpunkt des Vermögensopfers kann vielmehr die dem Begünstigten zufließende Versicherungsleistung maßgeblich sein.

 

Fällt die Versicherungssumme in die Verlassenschaft?

 

Bei einer wirksamen Bezugsberechtigung lautet die Antwort regelmäßig: Nein. Die Versicherungssumme fällt dann grundsätzlich nicht in die Verlassenschaft, sondern wird direkt an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

Pflichtteilsrechtlich ist aber eigenständig zu prüfen, ob die Begünstigung rechnerisch zu berücksichtigen ist. Dabei sind drei Ebenen auseinanderzuhalten:

  1. Verlassenschaftszugehörigkeit: Gehört der Anspruch gegen den Versicherer zum Nachlass?
  2. Hinzurechnung: Wird die Zuwendung dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet?
  3. Anrechnung: Muss sich der Begünstigte die Zuwendung auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen?

 

Widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht

 

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Bezugsberechtigung.

 

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer die begünstigte Person bis zum Versicherungsfall grundsätzlich ändern. Der Begünstigte hat davor noch keine endgültig gesicherte Rechtsposition. Pflichtteilsrechtlich spricht daher vieles dafür, das maßgebliche Vermögensopfer erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers anzunehmen. Die Zweijahresfrist ist in solchen Fällen häufig kein verlässlicher Schutzmechanismus, weil die endgültige wirtschaftliche Entäußerung typischerweise erst mit dem Tod eintritt. Auch OGH 3 Ob 24/18b betont, dass ein widerrufliches Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalls noch keine gesicherte Rechtsposition verschafft.

 

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erhält der Begünstigte hingegen bereits zu Lebzeiten eine gesicherte Rechtsposition. Der Versicherungsnehmer gibt seine freie Verfügungsmacht insoweit auf. Das Vermögensopfer kann daher grundsätzlich bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erbracht sein. Dieser Zeitpunkt ist insbesondere für die Fristenfrage maßgeblich. Die jüngere Rechtsprechung stellt hierfür allgemein auf den Zeitpunkt des endgültigen Vermögensopfers ab, siehe insbesondere OGH 2 Ob 210/23f.

 

Gilt die Zweijahresfrist bei Lebensversicherungen im Erbrecht?

 

Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen kommt eine Hinzurechnung grundsätzlich zeitlich unbefristet in Betracht, wenn die beschenkte Person sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Todeszeitpunkt pflichtteilsberechtigt war. Das betrifft insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder.

 

Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gilt grundsätzlich § 782 ABGB. Hinzugerechnet werden dann nur Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zwei Jahren vor seinem Tod gemacht hat.

Bei Lebensversicherungen ist daher entscheidend, wann die Schenkung pflichtteilsrechtlich gemacht wurde. Bei widerruflichen Bezugsrechten wird das endgültige Vermögensopfer regelmäßig erst mit dem Tod eintreten. Bei unwiderruflichen Bezugsrechten kann dagegen schon die Einräumung des Bezugsrechts maßgeblich sein. Die Differenzierung zwischen pflichtteilsberechtigten und nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmern wurde verfassungsrechtlich zuletzt durch VfGH G 83/2024 bestätigt.

 

OGH zur Überbringerpolizze

 

Der Oberste Gerichtshof hatte zu 6 Ob 181/02i einen Fall zu beurteilen, in dem der Erblasser seiner Ehefrau eine auf Überbringer lautende Lebensversicherungspolizze übergeben hatte. Die Ehefrau sollte nach seinem Tod als Überbringerin den Versicherungserlös erhalten. Der OGH qualifizierte diese Gestaltung als schenkungsweise Abtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung unter Lebenden. Die Versicherungssumme fiel daher nicht in den Nachlass.

Im konkreten Verfahren kam es dennoch nicht zu einer Anrechnung der Versicherungssumme auf den Pflichtteil der Ehefrau, weil die prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Entscheidung zeigt: Eine Lebensversicherung kann außerhalb der Verlassenschaft liegen und trotzdem pflichtteilsrechtlich relevant sein. Ob sie tatsächlich hinzugerechnet oder angerechnet wird, hängt aber auch vom rechtzeitigen und schlüssigen Vorbringen ab.

 

Ausnahme: Schenkung aus sittlicher Pflicht

 

Eine Hinzurechnung kann ausscheiden, wenn die Bezugsberechtigung als Schenkung aus sittlicher Pflicht zu beurteilen ist. In Betracht kommt etwa eine angemessene Versorgung des überlebenden Ehegatten.

Nicht jede Versorgung ist aber automatisch sittlich geboten. Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ein allfälliges Versorgungsbedürfnis, die Höhe der Versicherungssumme und die Auswirkungen auf andere Pflichtteilsberechtigte. Eine erhebliche Vermögensverschiebung zulasten anderer Pflichtteilsberechtigter wird daher besonders zu begründen sein.

 

Was Pflichtteilsberechtigte, Erben und Begünstigte prüfen sollten

 

Pflichtteilsberechtigte sollten Lebensversicherungen nicht deshalb ignorieren, weil sie im Nachlassinventar nicht aufscheinen. Zu prüfen ist insbesondere:

  • Bestand eine Lebensversicherung des Erblassers?
  • Wer war bezugsberechtigt?
  • War das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich?
  • Wann wurde das Bezugsrecht eingeräumt oder geändert?
  • Wurde eine Polizze übergeben oder ein Versicherungsanspruch abgetreten?
  • Wie hoch war die Auszahlung?
  • Ist der Begünstigte selbst pflichtteilsberechtigt?
  • Kommt eine Schenkung aus sittlicher Pflicht in Betracht?

Gerade weil die Versicherungssumme oft nicht im Nachlassinventar erscheint, beginnt der Streit häufig bereits bei der Information. Ohne Kenntnis des Versicherers, der Polizze, des Bezugsrechts und der Auszahlungshöhe lässt sich ein Pflichtteilsanspruch regelmäßig nicht verlässlich beziffern.

Auch Begünstigte sollten die Auszahlung nicht vorschnell als endgültig unbelastet ansehen. Wird die Begünstigung als pflichtteilsrechtlich relevante Schenkung qualifiziert und reicht die Verlassenschaft zur Deckung von Pflichtteilen nicht aus, können auch Ansprüche gegen den Geschenknehmer in Betracht kommen.

Prozessual gilt: Wer sich auf Hinzurechnung oder Anrechnung beruft, muss die maßgeblichen Tatsachen rechtzeitig behaupten und — soweit bestritten — beweisen. Dazu gehören insbesondere Bezugsrecht, Widerruflichkeit, Zeitpunkt des Vermögensopfers und Höhe der Versicherungsleistung.

 

Fazit

 

Eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht ist im österreichischen Erbrecht kein automatischer Weg am Pflichtteil vorbei. Zwar fällt die Versicherungssumme bei wirksamer Begünstigung regelmäßig nicht in die Verlassenschaft. Pflichtteilsrechtlich kann die Einräumung des Bezugsrechts aber als Schenkung nach §§ 781 ff ABGB zu berücksichtigen sein.

Entscheidend sind die Ausgestaltung des Bezugsrechts, der Zeitpunkt des endgültigen Vermögensopfers, die Pflichtteilsberechtigung des Begünstigten, die Zweijahresfrist und mögliche Ausnahmen wie eine Schenkung aus sittlicher Pflicht. Wer Pflichtteilsstreitigkeiten vermeiden will, sollte Lebensversicherung, Testament und Pflichtteilsregelungen ausdrücklich aufeinander abstimmen.

Unsere Kanzlei ist auf Fragen des Erbrechts spezialisiert und berät insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen, Verlassenschaftsverfahren, Testamenten und erbrechtlicher Vermögensnachfolge. Mehr zum Erbrecht finden Sie auf unserer Website : www.erb-recht.at

 

Häufige Fragen zur Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht


Kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft über eine Lebensversicherung verlangen?
 

Ja, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung abgeschlossen oder geändert hat. Da die Versicherungssumme bei wirksamer Bezugsberechtigung häufig nicht im Nachlassinventar aufscheint, können Auskunfts- und Rechnungslegungsfragen für die Bezifferung des Pflichtteils wesentlich sein.
 
Relevant sind insbesondere Angaben zum Versicherer, zur Polizze, zur bezugsberechtigten Person, zur Widerruflichkeit des Bezugsrechts, zum Zeitpunkt der Einräumung oder Änderung und zur Höhe der ausbezahlten Versicherungssumme.

 

Gilt die Zweijahresfrist auch bei einem widerruflichen Bezugsrecht?
 

Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gilt grundsätzlich die Zweijahresfrist des § 782 ABGB. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht ist aber entscheidend, wann das endgültige Vermögensopfer des Erblassers eintritt.
 
Da der Versicherungsnehmer die begünstigte Person bis zum Versicherungsfall ändern kann, wird das Vermögensopfer regelmäßig erst mit dem Tod angenommen. In solchen Fällen beginnt die Zweijahresfrist daher nicht schon mit der ursprünglichen Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts.

 

Muss der Begünstigte einer Lebensversicherung Pflichtteilsansprüche bezahlen?
 

Das kann der Fall sein. Wird die Begünstigung als pflichtteilsrechtlich relevante Schenkung qualifiziert und reicht die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteilsansprüche nicht aus, können Ansprüche gegen den Geschenknehmer in Betracht kommen.
 
Ob der Begünstigte tatsächlich haftet, hängt insbesondere von der Art des Bezugsrechts, dem Zeitpunkt des Vermögensopfers, der Pflichtteilsberechtigung des Begünstigten, der Höhe der Versicherungssumme und einem rechtzeitig erhobenen Vorbringen zur Hinzurechnung oder Anrechnung ab.

 

0
Feed