Mag. Dieter Koch von Koch Rechtsanwälte hinter Gesetzesbüchern zur rechtlichen Prüfung unzulässiger Kreditbearbeitungsgebühren.

Erste Bank und Sparkassen erstatten Kreditbearbeitungsgebühren: Warum Sie den Vergleich vor Annahme prüfen lassen sollten

Die Erste Bank, 29 Sparkassen und die s Bausparkasse bieten aufgrund einer Einigung mit der Arbeiterkammer die teilweise Rückerstattung bestimmter Kreditbearbeitungsgebühren an. Bei Konsumkrediten sollen 90 % der Gebühr, bei Wohnkrediten – abhängig von der Gebührenhöhe – lediglich 35 % bis 80 % refundiert werden. Das Angebot kann eine unkomplizierte Lösung sein. Wer es annimmt, sollte aber zuvor genau prüfen, welche weitergehenden Ansprüche dadurch abgegolten werden. Neben dem nicht refundierten Teil der Gebühr können insbesondere gesetzliche Zinsen, weitere Kreditentgelte und Ansprüche wegen unzulässig verzinster Kreditkosten wirtschaftlich erheblich sein.

 

Unsere Empfehlung: Stellen Sie den angebotenen Vergleichsbetrag dem voraussichtlichen Gesamtanspruch gegenüber. Entscheidend ist nicht nur, wie viel die Bank bezahlt, sondern vor allem, auf welche Ansprüche Sie dafür verzichten sollen.

 

Was sieht die Einigung zwischen Arbeiterkammer, Erste Bank und Sparkassen vor?

 

Die Arbeiterkammer hat mit der Erste Bank, zahlreichen Sparkassen und der s Bausparkasse eine Refundierungsregelung für einmalige Kreditbearbeitungsentgelte vereinbart. Erfasst sind grundsätzlich Verbraucherkreditverträge, insbesondere Konsumkredite sowie Hypothekar- und Immobilienkredite, bei denen bei Vertragsbeginn eine Bearbeitungsgebühr von zumindest 0,5 % des Kreditbetrags verrechnet wurde. Auch Zwischenfinanzierungen, etwa Baugirokonten, und bestimmte Bauspardarlehen können erfasst sein (siehe Homepage Arbeiterkammer, Homepage Erste Bank, ORF-Beitrag, Artikel Kleine Zeitung, Artikel Kurier).

 

Nach den veröffentlichten Informationen gelten insbesondere folgende Eckpunkte:

  • Konsumkredite: Rückerstattung von 90 % der Kreditbearbeitungsgebühr;
  • Wohn-, Hypothekar- und Immobilienkredite: Rückerstattung von 35 % bis 80 %, abhängig von der Gebührenhöhe;
  • über externe Kreditvermittler abgeschlossene Kredite: teilweise lediglich pauschale Beträge zwischen EUR 225 und EUR 750;
  • zeitlicher Anwendungsbereich: Rückforderungen sollen für bis zu 30 Jahre zurückliegende Verträge möglich sein, unabhängig davon, ob der Kredit noch läuft oder bereits zurückbezahlt wurde;
  • Anmeldefrist: 10. August 2026 bis 31. Juli 2027;
  • ältere, bereits beendete Verträge: Wurde der Kredit vor dem 1. Jänner 2019 endgültig getilgt, ist grundsätzlich ein Vertragsnachweis vorzulegen; eine Vertragskopie kann bei der Bank angefordert werden.

Der entscheidende Punkt: Welche Ansprüche werden mit der Zahlung abgegolten?

 

Ein Vergleich ist kein bloßes Rückzahlungsformular. Er dient typischerweise dazu, eine streitige Rechtslage endgültig zu bereinigen. Die angebotene Zahlung steht daher regelmäßig einer Abgeltungs- oder Verzichtserklärung gegenüber.

 

Vor einer Annahme muss insbesondere geklärt werden, ob der Vergleich nur die konkret bezeichnete Kreditbearbeitungsgebühr betrifft oder darüber hinaus auch folgende Ansprüche erfasst:

  • den nicht refundierten Teil der Kreditbearbeitungsgebühr;
  • weitere einmalige Entgelte, etwa für Krediteröffnung, Sicherheitsprüfung, Liegenschaftsbewertung oder Grundbuchsunterlagen;
  • gesetzliche Vergütungszinsen in Höhe von 4% p.a. auf rückforderbare Entgelte;
  • Ansprüche auf Rückzahlung von Sollzinsen, die auf mitfinanzierte Kreditkosten verrechnet wurden;
  • weitere Rückforderungsansprüche aus demselben Kreditvertrag, etwa für Kontoführungsentgelte, Gestionsgebühren oder sonstige laufende Bearbeitungsentgelte,
  • Ansprüche aus Verlängerungen, Aufstockungen, Umschuldungen oder weiteren, mit dem ursprünglichen Kredit verbundenen Vertragsurkunden.

 

Nach den veröffentlichten Informationen sollen mit der Refundierung nicht nur die klassische Bearbeitungsgebühr, sondern auch Entgelte für Krediteröffnung, Sicherheitsprüfung, Liegenschaftsbewertung und Grundbuchsunterlagen abgegolten sein.

Damit kann der wirtschaftliche Umfang des Verzichts erheblich weiter reichen als der Betrag, der im Onlineformular zunächst als „Kreditbearbeitungsgebühr“ erscheint. Maßgeblich ist letztlich der vollständige Wortlaut der konkreten Annahme-, Abgeltungs- und Verzichtserklärung. Dieser sollte vor dem Absenden gesichert und rechtlich geprüft werden.

 

Kritik am Vergleich: Warum gerade 35 % bis 80 % bei Wohnkrediten problematisch sein können

 

Dass betroffene Kreditnehmer ohne Klage und ohne unmittelbares Kostenrisiko eine Zahlung erhalten können, ist grundsätzlich positiv. Das ändert aber nichts daran, dass die angebotenen Quoten einer rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung bedürfen.

 

Besonders kritisch ist die vorgesehene Refundierung bei Wohn-, Hypothekar- und Immobilienkrediten. Während bei Konsumkrediten 90 % angeboten werden, sollen bei Wohnkrediten je nach Gebührenhöhe nur 35 % bis 80 % zurückgezahlt werden. Gerade bei hohen Kreditsummen führt eine prozentuell bemessene Bearbeitungsgebühr häufig zu erheblichen absoluten Beträgen. Ein Verzicht von 20 % bis 65 % kann daher mehrere tausend oder sogar zehntausende Euro ausmachen.

 

Die Differenzierung ist auch deshalb hinterfragenswert, weil die jüngere OGH-Rechtsprechung bereits klare Prüfkriterien entwickelt hat:

  • Kreditbearbeitungsentgelte sind regelmäßig kontrollfähige Nebenleistungen und unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
  • Eine prozentuelle Bemessung allein nach der Kreditsumme und ohne Obergrenze kann zu einer groben Überschreitung des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands führen.
  • Die Klausel muss nach § 6 Abs 3 KSchG transparent erkennen lassen, welche Leistungen durch das Bearbeitungsentgelt abgegolten werden.
  • Werden daneben weitere Entgelte verrechnet, dürfen die jeweils abgegoltenen Leistungen nicht unklar bleiben oder einander wirtschaftlich überschneiden.
     

Eine pauschale Aussage, wonach jede Kreditbearbeitungsgebühr unabhängig von ihrer Ausgestaltung unwirksam wäre, lässt sich daraus zwar nicht ableiten. Bei formularmäßigen Klauseln, hohen prozentuellen Entgelten und mehreren parallel verrechneten Kostenpositionen bestehen jedoch vielfach gewichtige Rückforderungsargumente. Gerade bei Wohnkrediten mit hohen Gebühren sollte daher nachvollziehbar geprüft werden, ob eine bloße Teilzahlung von 35 % bis 80 % dem tatsächlich zustehenden Rückforderungsanspruch entspricht.

 

Zahlreiche OGH-Entscheidungen stärken die Position von Kreditnehmern

 

Der OGH hat sich inzwischen senatsübergreifend mit Kreditbearbeitungsentgelten und überschneidenden Kreditkosten befasst. Zu den relevanten Entscheidungen zählen insbesondere:

OGH 2 Ob 52/25y: Ein Bearbeitungsentgelt von EUR 20.850 überschritt den tatsächlichen Kostenaufwand offenkundig grob und wurde deshalb als unzulässig erklärt;

OGH 2 Ob 63/25s: Die Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 8.040 ist in Zusammenschau mit der Verrechnung von weiteren Entgelten intransparent und damit unzulässig.

OGH 2 Ob 52/25y: Ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 12.150 ist bei gleichzeitiger Verrechnung von weiteren Entgelten, die mit der Kreditbearbeitung in Zusammenhang stehen unklar und damit gesetzeswidrig.

OGH 8 Ob 78/25s: Ein Bearbeitungsentgelt von EUR 5.500 ist intransparent und damit unzulässig, wenn neben der Kreditbearbeitungsgebühr weitere Entgelte verrechnet werden, die im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung stehen.

OGH 4 Ob 74/25y: Ein Bearbeitungsentgelt von EUR 10.830 ist unklar und damit gesetzeswidrig, wenn anlässlich der Kreditauszahlung bestimmte weitere einmalige Entgelte verrechnet werden.

OGH 9 Ob 19/25x: Eine Klausel "Bearbeitungsspesen EUR 6.400" ist intransparent und damit unzulässig, wenn anlässlich der Kreditbearbeitung zusätzlich eine Schätzgebühr zur Verrechnung gebracht wird.

OGH 5 Ob 71/25i: Ein Bearbeitungsentgelt von EUR 10.650 ist unklar und damit gesetzeswidrig, wenn anlässlich der Kreditbearbeitung ein Entgelt für die Liegenschaftsbesichtigung, ein Entgelt für die Abwicklung über einen Treuhänder oder ein Entgelt für die Grundbuchsüberprüfung verrechnet werden.

OGH 8 Ob 141/25f: Eine Vermittlungsvergütung von EUR 16.468,75 für die Beiziehung eines Kreditvermittlers überschreitet die tatsächlich anfallenden Kosten grob.

Diese Entscheidungen zeigen zweierlei: Erstens bestehen mittlerweile belastbare höchstgerichtliche Kriterien für die Klauselkontrolle. Zweitens bleibt die Beurteilung vom konkreten Vertrag, der Höhe des Entgelts, der beschriebenen Leistung, allfälligen Überschneidungen und dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand abhängig. Eine individuelle Vertragsprüfung wird daher durch die Judikatur nicht entbehrlich – sie wird vielmehr erst recht erforderlich.

 

Nicht nur die Gebühr zählt: 4 % Zinsen können den Anspruch deutlich erhöhen

 

Bei der Rückforderung unwirksam vereinbarter Kreditentgelte ist nicht nur der Nominalbetrag der Gebühr zu prüfen. Nach österreichischem Bereicherungsrecht kommen grundsätzlich auch Vergütungszinsen von 4 % pro Jahr in Betracht, insbesondere gestützt auf § 1000 Abs 1 ABGB.

Viele Vergleichsangebote berücksichtigen Zinsen allerdings gar nicht oder nur für einen eingeschränkten Zeitraum, häufig lediglich für drei Jahre. Bei älteren Krediten kann das wirtschaftlich entscheidend sein.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Kreditbearbeitungsgebühr: EUR 5.000
  • Zahlung der Gebühr: 1. Mai 2006
  • 4 % Zinsen für 20 Jahre: EUR 4.000
  • möglicher Gesamtbetrag vor einer näheren Verjährungsprüfung: EUR 9.000


Wer in einem solchen Fall nur einen Prozentsatz der Gebühr und Zinsen für drei Jahre erhält, kann auf einen wesentlichen Teil des wirtschaftlichen Anspruchs verzichten.

 

Ist der Zinsanspruch auf drei Jahre beschränkt?

 

Die Verjährung von Vergütungszinsen ist rechtlich umstritten. Nach der bisherigen österreichischen Beurteilung wird für Zinsansprüche häufig § 1480 ABGB und damit eine dreijährige Verjährungsfrist herangezogen. Unionsrechtlich stellt sich jedoch die Frage, ob Zinsen verjähren dürfen, bevor ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel realistisch erkennen und seinen Anspruch wirksam geltend machen konnte.

 

Der EFTA-Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Februar 2026, E-9/25, Peter Plörer/LGT Bank AG, betont, dass nationale Verjährungsregeln die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Verbraucherrechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Für eine vollständige Wiederherstellung der Lage können Vergütungszinsen für den gesamten Zeitraum der Vorenthaltung erforderlich sein. Eine abschließende Entscheidung des EuGH speziell zur österreichischen Verjährung von Zinsen aus unwirksamen Kreditentgeltklauseln liegt damit noch nicht vor. Die unionsrechtliche Argumentation spricht aber gegen einen ungeprüften, automatischen Ausschluss sämtlicher Zinsen, die länger als drei Jahre zurückliegen.

 

Ein Vergleich, der nur drei Jahre Zinsen berücksichtigt, kann daher zwar das Ergebnis eines Risikoabschlags sein. Er sollte aber nicht mit der Aussage gleichgesetzt werden, weiter zurückreichende Zinsansprüche bestünden jedenfalls nicht.

 

EuGH C-744/24: Eigener Anspruch wegen Zinsen auf mitfinanzierte Kreditkosten

 

Zusätzlich zur Rückforderung der Kreditbearbeitungsgebühr und den darauf entfallenden Vergütungszinsen ist ein weiterer Anspruch gesondert zu prüfen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 23. April 2026, C-744/24 zur Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG entschieden, dass eine Bank keine Sollzinsen auf Beträge verrechnen darf, die zur Bezahlung von Kreditkosten verwendet werden. Kreditkosten werden nicht dadurch zu verzinslicher Kreditvaluta, dass sie in den nominellen Kreditbetrag aufgenommen oder „mitfinanziert“ werden. 

Betroffen sein können etwa:

  • Kreditbearbeitungsgebühren;
  • Versicherungsprämien;
  • Vermittlungsprovisionen;
  • Bewertungs- oder Schätzkosten;
  • sonstige mit dem Kredit verbundene Kosten.

Wurde beispielsweise eine Bearbeitungsgebühr vom nominellen Kreditbetrag einbehalten, der Sollzins aber dennoch auf den gesamten Betrag berechnet, kommen neben der Rückforderung der Gebühr auch Ansprüche auf Rückzahlung der darauf verrechneten Kreditzinsen in Betracht. Auf die zu Unrecht geleisteten Beträge können wiederum gesetzliche Zinsen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt hinzukommen.

 

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Verbraucherkredite im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG. Wegen der vergleichbaren unionsrechtlichen Trennung zwischen Kreditbetrag und Kreditkosten sprechen gewichtige Argumente für eine entsprechende Prüfung auch bei Hypothekar- und Immobilienkrediten nach dem HIKrG. Diese Übertragung ist jedoch im Einzelfall rechtlich zu begründen und darf nicht als bereits abschließend ausjudiziert dargestellt werden.

Wichtig ist daher: Der Anspruch wegen unzulässig verzinster Kreditkosten ist rechtlich vom Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr zu unterscheiden. Ein Vergleichstext darf diese beiden Anspruchsgruppen nicht unbemerkt miteinander vermengen.

 

Welche Unterlagen sollten vor Annahme des Vergleichs geprüft werden?

 

Für eine belastbare Beurteilung sind regelmäßig erforderlich:

  • Kreditvertrag samt Anhängen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • Europäische Standardinformationen bzw vorvertragliche Informationen;
  • Auszahlungsbeleg und ursprüngliche Kreditabrechnung;
  • Kontoauszüge oder Zahlungsnachweise über die verrechneten Gebühren;
    Tilgungsplan und Zinsabrechnungen;
  • Nachträge, Aufstockungen, Prolongationen und Umschuldungsvereinbarungen;
  • Unterlagen zu Vermittlungsprovisionen, Versicherungen und Schätz- oder Bewertungskosten;
  • vollständiger Text des konkreten Vergleichsangebots einschließlich Abgeltungs- und Verzichtsklausel;
  • Polizze und Bedingungen einer bei Kreditabschluss bestehenden Rechtsschutzversicherung.

 

Gerade bei älteren Wohnbau-, Hypothekar- und Fremdwährungskrediten bestehen häufig mehrere Vertragsurkunden oder Kreditkonten. Überschneidungen und mitfinanzierte Kosten lassen sich daher oft erst nach einer Gesamtschau erkennen.

 

Checkliste: Diese Fragen sollten Sie vor dem Absenden des Onlineformulars beantworten

 

  • Wie hoch war die tatsächlich bezahlte Bearbeitungsgebühr?
  • Welche weiteren Kreditentgelte wurden verrechnet?
  • Welche Leistungen sollten laut Vertrag durch welches Entgelt abgegolten werden?
  • Überschneiden sich Bearbeitungsgebühr, Schätzgebühr, Sicherheitsprüfungsentgelt oder sonstige Spesen?
  • Welcher Prozentsatz der Gebühr wird tatsächlich refundiert?
  • Sind 4 % Vergütungszinsen enthalten – und für welchen Zeitraum?
  • Wurde die Gebühr mitfinanziert und mit dem Sollzinssatz verzinst?
  • Werden auch Ansprüche nach dem EuGH-Urteil C-744/24 erfasst oder ausgeschlossen?
  • Betrifft die Abgeltung nur eine konkrete Gebühr oder sämtliche Ansprüche aus dem Kreditverhältnis?
  • Besteht oder bestand bei Kreditabschluss eine Rechtsschutzversicherung?

 

Kann eine dieser Fragen nicht eindeutig beantwortet werden, sollte der Vergleich nicht vorschnell angenommen werden.

 

Fazit: Ein rasches Angebot ist nicht automatisch ein vollständiger Ausgleich

 

Die Refundierungsaktion von Erste Bank, Sparkassen und s Bausparkasse erleichtert vielen Kreditnehmern den Zugang zu einer außergerichtlichen Zahlung. Sie beseitigt aber nicht die Notwendigkeit, den individuellen Anspruch zu berechnen und den Umfang des verlangten Verzichts zu verstehen.

Besonders bei Wohn-, Hypothekar- und Immobilienkrediten ist kritisch zu prüfen, ob eine Rückzahlung von lediglich 35 % bis 80 % der Gebühr angemessen ist. Hinzukommen können:

  • der nicht refundierte Teil der Bearbeitungsgebühr;
  • weitere intransparente oder überschneidende Kreditentgelte;
  • 4 % Vergütungszinsen, möglicherweise über mehr als drei Jahre;
  • Rückforderungsansprüche wegen Sollzinsen auf mitfinanzierte Kreditkosten nach EuGH C-744/24.

Wer das Angebot annimmt, kann je nach Wortlaut des Vergleichs auf diese Ansprüche endgültig verzichten. Daher gilt: zuerst Kreditvertrag, Berechnung und Verzichtsklausel prüfen lassen – erst danach über die Annahme entscheiden.

 

Koch Rechtsanwälte prüfen Kreditvertrag und Vergleichsangebot

 

Als langjährige Experten im Bankvertragsrecht prüfen Koch Rechtsanwälte für betroffene Kreditnehmer insbesondere:

  • die Wirksamkeit von Kreditbearbeitungsgebühren und sonstigen Kreditentgelten;
    Überschneidungen zwischen mehreren Gebührenpositionen;
  • die Höhe des Rückforderungsanspruchs einschließlich 4 % Zinsen;
  • die Verrechnung von Sollzinsen auf mitfinanzierte Kreditkosten;
  • Inhalt und Reichweite von Abgeltungs- und Verzichtsklauseln;
  • die Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung;
  • eine bestehende oder bei Kreditabschluss bestandene Rechtsschutzdeckung.

Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen, bevor Sie eine endgültige Verzichtserklärung abgeben.

 

Häufig gestellte Fragen zur Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

 

Wie viel zahlen Erste Bank und Sparkassen zurück?


Nach der Einigung mit der Arbeiterkammer sollen bei Konsumkrediten 90 % der Bearbeitungsgebühr refundiert werden. Bei Wohn-, Hypothekar- und Immobilienkrediten sind abhängig von der Gebührenhöhe 35 % bis 80 % vorgesehen. Bei bestimmten, über externe Kreditvermittler abgeschlossenen Krediten werden pauschale Beträge zwischen EUR 225 und EUR 750 genannt.

 

Soll ich das Vergleichsangebot sofort annehmen?


Nicht ohne Prüfung. Maßgeblich sind der konkrete Rückzahlungsbetrag, die berücksichtigten Zinsen und der Wortlaut der Abgeltungs- oder Verzichtsklausel. Eine schnelle Teilzahlung kann mit dem endgültigen Verlust höherer Ansprüche verbunden sein.

 

Sind Kreditbearbeitungsgebühren immer unzulässig?


Nein. Der OGH beurteilt Kreditbearbeitungsentgelte nicht abstrakt in jedem Fall als unzulässig. Formularmäßige Klauseln unterliegen aber als Nebenleistungen der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG. Entscheidend sind insbesondere Höhe, tatsächlicher Aufwand, Transparenz, Abgrenzbarkeit und Überschneidungen mit anderen Entgelten.

 

Kann ich zusätzlich 4 % Zinsen verlangen?


Bei der bereicherungsrechtlichen Rückforderung unwirksam vereinbarter Entgelte kommen grundsätzlich Vergütungszinsen von 4 % pro Jahr in Betracht. Ob und in welchem Umfang ältere Zinsansprüche verjährt sind, ist gesondert zu prüfen. Ein Angebot, das nur drei Jahre Zinsen berücksichtigt, bildet den maximal vertretbaren Anspruch daher nicht zwingend vollständig ab.

 

Was hat EuGH C-744/24 mit Kreditbearbeitungsgebühren zu tun?


Der EuGH hat entschieden, dass bei Verbraucherkrediten keine Sollzinsen auf Beträge verrechnet werden dürfen, die zur Begleichung von Kreditkosten verwendet werden. Wurde eine Bearbeitungsgebühr mitfinanziert und verzinst, kann neben der Gebühr selbst auch der darauf entfallende Kreditzins rückforderbar sein

 

 

 

 

 

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