EuGH springt Frankenkreditnehmern erneut zur Seite – Rückabwicklung aufgrund der bloßen Risikoträchtigkeit des Fremdwährungskredits?

Neue wegweisende Urteile des EuGH geben Frankenkreditnehmer einen weiteren Grund, neue Hoffnung zu schöpfen.

In mehreren markanten Urteilen (10.06.2021) führte der EuGH aus, dass Frankenkreditnehmer über das „reale“ Risiko ihres Fremdwährungskredits zu informieren gewesen wären. Dem EuGH geht es darum, dass eine Bank ihre Kunden in einer solchen Form belehrt, dass diese verstehen können, dass sie sich einem unverhältnismäßigen Risiko für den Fall einer starken Abwertung des Euro gegenüber dem Franken aussetzen.

 

Die bankenfreundliche Rechtsprechung österreichischer Gerichte ist bisher davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn dem Kunden mitgeteilt wird, dass Euro und Franken in ihrem Wechselkursverhältnis schwanken können und daraus ein Risiko für die Kreditnehmer droht. Eine darüber hinausgehende Aufklärung wäre nicht notwendig (so erst jüngst OLG Wien am 28.01.2021).

 

Diametral steht dieser Rechtsprechung nunmehr jene des EuGH entgegen, wonach ein Verbraucher bzw. Konsument als Kreditkunde auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen werden muss, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte. Der Kunde muss also nicht nur wissen, dass Währungen schwanken können, sondern welcher wirtschaftliche Kontext solche Schwankungen auslösen könnte, sodass er in die Lage versetzt wird, die potentiell schwerwiegenden Folgen aus einem Fremdwährungskredit konkret zu verstehen.

 

Entscheidungen des EuGH binden die Gerichte aller Mitgliedsstaaten, sodass die bisher ergangene bankenfreundliche Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

 

Zu den Rechtsfolgen:

 

Bei unvollständiger Risikoaufklärung entfallen alle jene Klauseln des Vertrags, die das Wechselkursrisiko materialisieren. Dadurch können die Kreditnehmer aber auch keine Fremdwährung mehr schulden. Sie müssen lediglich den tatsächlich ausbezahlten Euro-Betrag zurückzahlen. Der Fremdwährungsverlust verbleibt bei der Bank.

 

Im Gegensatz zum Schadenersatzprozess stellen sich hier auch keine verjährungsrechtlichen Probleme. Ansprüche aus der Rückabwicklung des Fremdwährungskreditvertrags verjähren erst binnen 30 Jahren. Auch Kreditnehmer, die in einem ersten Anlauf bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gescheitert sind, können sich auf diese Rechtsprechung stützen.

 

Wir konnten bereits zahlreiche Kreditverträge österreichischer Kreditinstitute im Rahmen bisheriger Vertretungen einsehen und sind uns keine Belehrungen bekannt geworden, die den Vorgaben des EuGH entsprechen. Für Frankenkreditnehmer gibt es also einen weiteren Grund, neue Hoffnung zu schöpfen.

 

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