EUGH

EuGH: Unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag auch für Unternehmer

Vergangenen Herbst haben wir davon berichtet, dass unsere Kanzlei ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Frage führte, ob das unbefristete Rücktrittsrecht von Lebensversicherungsverträgen bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auch Gewerbetreibenden offensteht.

Unsere Mandantin, eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Mürztal, hat im Anlassfall eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, die sich jedoch nicht wie anfangs dargestellt, entwickelte. Der ausgewählte Fonds mit Kapitalgarantie wurde letztlich sogar liquidiert. Aufgrund unzureichender Rücktrittsbelehrung erklärten wir namens und auftrags unserer Mandantin sodann den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag.

Das Erstgericht (Handelsgericht Wien) hat unser Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass unserer Mandantin die für den Rücktritt notwendige Verbrauchereigenschaft fehlen würde.

Das Oberlandesgericht Wien äußerte aufgrund unserer Berufungsausführungen jedoch erhebliche Zweifel an der Entscheidung des Erstgerichts und legte dem EuGH nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Ist die Richtlinie 2002/83/EG – insbesondere deren Art. 35 und Art. 36 – dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Rücktrittsfrist unabhängig von einer (richtigen) Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags endet, (auch dann) entgegen steht, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist?“

Der EuGH gab unseren Rechtsstandpunkten mit Urteil vom 02.04.2020 vollinhaltlich statt. Die Rücktrittsfrist beginnt bei unterbliebener oder fehlerhafter Rücktrittsbelehrung auch dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Somit können auch jene Lebensversicherungsverträge, die ursprünglich als Betriebspension vorgesehen waren, erfolgreich rückabgewickelt werden.

Zur erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung gegen den Lebensversicherer ist eine rechtliche Prüfung eines jeden individuellen Versicherungsvertrags zwingend notwendig. Mit unserer personellen und fachlichen Kompetenz im Bereich Versicherungsrecht stehen wir Ihnen zu diesem Thema bestmöglich zur Seite.

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