Europa

Ewiges Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung:

EuGH - Generalanwältin stärkt Versicherungsnehmern den Rücken.

Der EuGH beschäftigt sich derzeit mit mehreren Fragen österreichischer Gerichte zum Spätrücktritt in der Lebensversicherung. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob
• die Rücktrittsfrist aufgrund anderwärtiger Kenntniserlangung (etwa Internet-Recherche, Zeitungsberichte etc.) zu laufen beginnt,
• der Spätrücktritt von einem bereits beendeten/rückgekauften Vertrag noch möglich ist und
• der Spätrücktritt tatsächlich zur Rückerstattung sämtlicher einbezahlter Nettoprämien zzgl. 4% Zinsen p.a. führt.

EuGH-Generalanwältin Kokott hat am 11.07.2019 ihre Schlussanträge erstattet und
hierbei den Versicherungsnehmern maßgeblich den Rücken gestärkt.

Aus den Schlussanträgen ergibt sich auch, dass die mit 01.01.2019 In-kraft-getretene Neuregelung zum Rücktritt in der Lebensversicherung, wonach im Falle eines Spätrücktritts lediglich der Rückkaufswert auszukehren ist, unionsrechtswidrig sein dürfte.

Sollte der EuGH die Rechtsansicht der Generalanwältin bestätigen, können sich Versicherungsnehmer nach wie vor von unliebsamen Lebensversicherungsverträgen lösen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsvertrag bereits vor Jahren gekündigt wurde oder dieser noch immer aufrecht ist. Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher einbezahlter Nettoprämien, die jeweils einer Verzinsung von 4% p.a. ab Leistung der jeweiligen Prämienzahlung unterliegen.

GA Kokott 11.07.2019, C-355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18.

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