Fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung wirtschaftlich sinnvoller als Rücktritt – Zinsanspruch in Höhe von 4% p.a.?

Angesichts jüngster EuGH-Judikatur könnte die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen Versicherungsnehmern die Möglichkeit bieten, tatsächlich 4% Zinsen p.a. auf das eingesetzte Kapital abzüglich Versicherungssteuer zu erhalten.

Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach den Entwicklungen eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet. Im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages verpflichten sich die Versicherer regelmäßig auch zu einer Kapitalgarantie und einer Höchststandsgarantie, sodass einmal erwirtschaftete Erträge nicht mehr verloren gehen können (so die Idee).

 

Tatsächlich haben sich die Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen durch bestimmte Klauseln aber eine Hintertüre offengehalten, wonach in jenen Fällen, in denen die Garantien wirtschaftlich nicht mehr aufrechterhalten werden können, ein Entfall dieser Garantien vorgesehen ist. In zahlreichen Fällen ist es in der jüngeren Vergangenheit dazu gekommen, dass Garantiefonds liquidiert und/oder nach Ablauf nicht mehr neu aufgelegt wurden.

 

Aufgrund derartiger Klauseln haben die Versicherer ein im Verbrauchergeschäft verpöntes Leistungsbestimmungsrecht. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass derartige Klauseln zu entfallen haben, was zum Wegfall des Lebensversicherungsvertrags führt, weil die Grundsätze der Fondsveranlagung betroffen sind (diese Ansicht teilt mittlerweile auch das Handelsgericht Wien).

 

Unabhängig von den unzulässigen Garantieklauseln enthalten Lebensversicherungsverträge in den meisten Fällen keine verbindlichen Aussagen zur Höhe jenes Teils der Versicherungsprämie, der tatsächlich zur Vermögensbildung herangezogen wird (Sparprämie) und welcher Teil der Prämie die Kosten der Versicherung abdecken soll. Die Versicherer haben es somit in der Hand, ihr Entgelt für die zu erbringenden Leistungen einseitig festzulegen. Auch diese Tatsache führt zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags.

 

Zu den Rechtsfolgen:

 

Aus mehreren Entscheidungen des EuGH ergibt sich, dass eine Verjährung des Zinsanspruchs (4% p.a.) im Gegensatz zu den Fällen des bloßen Rücktritt von der Lebensversicherung hier nicht droht. Die Rückabwicklung bietet somit die Möglichkeit, tatsächlich 4% Zinsen p.a. auf das eingesetzte Kapital abzüglich Versicherungssteuer zu erlangen.

 

Folgende Produkte könnten nach unseren bisherigen Erfahrungen hiervon besonders betroffen sein:

 

·       Skandia Smart Dolphin - FWU

·       Zürich Safe Invest - Zürich Versicherung AG

·       DWS FlexPension - Generali Versicherung AG

·       Wealthmaster Noble und Performance Master Planner - Clerical Medical (Scottish Widows Limited / Scottish Widows Europe S.A.)

 

Da diese Produkte häufig als Tilgungsträger, insbesondere für Fremdwährungskredite herangezogen wurden, sind Kreditnehmer / Versicherungsnehmer oftmals doppelt geschädigt.

 

Gerne prüfen wir auch andere als die oben genannten Versicherungsverträge auf das Vorliegen intransparenter und missbräuchlicher Klauseln.

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