Haftung des obsorgeberechtigten Elternteils für Unterhaltsüberzahlung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil

Zwei Eheleute ließen sich einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsvergleich wurde die Unterhaltspflicht des Vaters für die gemeinsame Tochter, für...


Zwei Eheleute ließen sich einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsvergleich wurde die Unterhaltspflicht des Vaters für die gemeinsame Tochter, für welche nach der Scheidung die Mutter obsorgeberechtigt war, mit einem bestimmten Betrag festgelegt.


In der Folge verflüchtigte sich der Kontakt des unterhaltsverpflichteten Vaters zu seiner geschiedenen Gattin und zur gemeinsamen Tochter. Der Vater hatte deshalb keine Kenntnis davon, dass seine Tochter eine Lehre begonnen hatte und eine Lehrlingsentschädigung bezog. Der Bezug der Lehrlingsentschädigung durch die Tochter hätte die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters erheblich reduziert. So leistete der Vater jedoch jahrelang einen im Vergleich zur gesetzlichen Regelung überhöhten Unterhalt, ohne dies zu wissen.

Nachdem der Vater Jahre später von den oben genannten Umständen Kenntnis erlangte, klagte dieser die obsorgeberechtigte Mutter wegen der von ihm geleisteten überhöhten Unterhaltszahlungen, und zwar für Zeiträume, während derer die gemeinsame Tochter teilweise minderjährig, teilweise bereits volljährig war.

Das Höchstgericht erkannte dem Vater den vollen geltend gemachten Betrag zu und begründete dies damit, dass Eltern gemäß § 140 Abs. 1 ABGB anteilig für den Unterhalt ihrer Kinder haften und dass deshalb zwischen ihnen ein besonderes Rechtsverhältnis besteht. Auch nach § 21 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Pflicht des gesetzlichen Vertreters des Kindes normiert, dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht führt gemäß § 22 UVG zu einem Schadenersatzanspruch des Bundes. Unter Bedachtnahme auf die hinter dem UVG stehende gesetzgeberische Wertung erachtete das Höchstgericht eine Informationspflicht jenes Elternteils, der das Kind gesetzlich vertritt, auch gegenüber dem anderen nicht obsorgeberechtigten Elternteil als gegeben. Das Höchstgericht bejaht ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des anderen, geldunterhaltspflichtigen Elternteiles. Durch die weitere Entgegennahme der überhöhten Unterhaltszahlungen fördert der gesetzliche Vertreter den Irrtum des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils, dass sich in den Verhältnissen des (minderjährigen) Kindes nichts verändert habe. Das Höchstgericht erkannte sogar eine Schadenersatzpflicht der Mutter für den nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter zuviel geleisteten Unterhalt durch den Vater. Dies vor allem deshalb, da die pflichtwidrige Unterlassung – nämlich die gebotene, rechtzeitige Aufklärung – nach Erreichen der Volljährigkeit weiter wirkte.

(letzte Instanz: Oberster Gerichtshof)

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