27/06/2026 von Mike Majnik 0 Kommentare
EuGH C-744/24: Banken dürfen keine Zinsen auf Kreditkosten verrechnen
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23.04.2026, C-744/24, eine für Kreditnehmer wesentliche Klarstellung getroffen: Eine Bank darf den Sollzinssatz nicht auf Beträge anwenden, die zur Begleichung von Kreditkosten verwendet werden.
Damit sind insbesondere Fälle relevant, in denen Banken oder Kreditgeber Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen, Bewertungskosten oder sonstige Kreditnebenkosten mitfinanzieren und anschließend auf diese Beträge zusätzlich Kreditzinsen verrechnen.
Der EuGH stellt klar: Kreditkosten bleiben Kreditkosten. Sie werden nicht dadurch zur verzinslichen Kreditvaluta, dass sie im Kreditvertrag mitfinanziert werden. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf österreichische Verbraucherkredite sowie Hypothekar- und Immobilienkredite.
Worum ging es in der Entscheidung C-744/24?
Dem Verfahren lag ein Verbraucherkredit zugrunde, bei dem ein Teil des Kreditbetrags nicht an den Verbraucher ausbezahlt wurde, sondern zur Zahlung einer Kreditversicherung diente. Die Bank berechnete den Sollzinssatz dennoch auch auf diesen Betrag.
Der EuGH verneinte die Zulässigkeit dieser Praxis. Nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ist strikt zwischen dem Gesamtkreditbetrag und den Gesamtkosten des Kredits zu unterscheiden. Der Sollzinssatz darf nur auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewendet werden, nicht aber auf Kostenpositionen, die mit dem Kredit verbunden sind.
Diese Grundsätze sind auch für österreichische Kreditverträge bedeutsam, insbesondere im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes und – aufgrund der vergleichbaren Begriffsstruktur – auch bei hypothekarisch besicherten Immobilienkrediten nach dem HIKrG.
Teilnichtigkeit der Zinsklausel
Rechtlich besonders bedeutsam ist der Aspekt der Teilnichtigkeit. Eine Klausel, die den Sollzinssatz auch auf Kreditkosten anwendet, ist nicht zwingend im gesamten Kreditvertrag unwirksam. Sie ist aber insoweit unwirksam, als sie eine Verzinsung von Beträgen vorsieht, die rechtlich nicht zur verzinslichen Kreditvaluta gehören.
Das bedeutet praktisch:
- Der Kreditvertrag bleibt grundsätzlich bestehen.
- Die Bank darf Zinsen nur auf den tatsächlich zur Verfügung gestellten Kreditbetrag verlangen.
- Soweit Zinsen auf Kreditkosten verrechnet wurden, fehlt dafür die rechtliche Grundlage.
- Die unzulässig verrechneten Zinsen können rückabgewickelt werden.
Für Verbraucher ist das oft wirtschaftlich relevant, weil Banken Kreditnebenkosten über viele Jahre hinweg mitverzinst haben. Gerade bei langen Laufzeiten – etwa bei Immobilienfinanzierungen – können dadurch erhebliche Rückforderungsbeträge entstehen.
Rückabwicklung: Was können Kreditnehmer zurückfordern?
Wurden Kreditkosten unzulässig verzinst, kommt eine Rückforderung der darauf entfallenden Zinsen in Betracht. Der Anspruch richtet sich auf jene Beträge, die der Kreditnehmer aufgrund der teilnichtigen Zinsverrechnung ohne Rechtsgrund geleistet hat.
Zu prüfen ist daher insbesondere:
- Welche Kosten wurden in den Kreditbetrag einbezogen?
- Wurden diese Kosten dem Verbraucher tatsächlich ausbezahlt oder unmittelbar zur Begleichung von Kreditkosten verwendet?
- Hat die Bank auf diese Kostenpositionen Sollzinsen verrechnet?
- Welche Zinsanteile wurden dadurch über die Laufzeit bereits bezahlt?
Die Rückabwicklung betrifft nicht nur laufende oder künftige Zahlungen. Auch bereits geleistete Zinszahlungen können zurückgefordert werden, soweit sie auf unzulässig verzinste Kreditkosten entfallen.
Zusätzlich 4 % Zinsen ab Leistung
Besonders wichtig: Auf die rückforderbaren Beträge können nach österreichischem Recht grundsätzlich auch gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistung geltend gemacht werden.
Das bedeutet: Hat ein Kreditnehmer etwa über Jahre hinweg zu hohe Kreditzinsen bezahlt, kann nicht nur der überhöhte Zinsanteil selbst zurückverlangt werden. Zusätzlich kann für jede einzelne Zahlung eine Verzinsung von 4 % p.a. ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt gefordert werden.
Gerade bei lange zurückliegenden Zahlungen erhöht dieser Zinsenlauf den wirtschaftlichen Wert der Ansprüche erheblich.
Berechnungsbeispiel: Wie hoch kann die Rückforderung sein?
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, welche Beträge sich aus der unzulässigen Verzinsung von Kreditkosten ergeben können:
Ein Verbraucher nimmt am 01.07.2020 einen Kredit über 450.000 Euro auf. Davon werden 9.000 Euro für Kreditbearbeitungsgebühr und Vermittlungsprovision verwendet. Tatsächlich ausbezahlt werden daher nur 441.000 Euro. Der vereinbarte Fixzinssatz beträgt 4 % p.a. Die Bank berechnet die Kreditzinsen aber auf die gesamte Kreditsumme von 450.000 Euro.
Nach der nunmehrigen EuGH-Rechtsprechung dürfen die 9.000 Euro Kreditkosten nicht in die verzinsliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. D
Werden die Zinsen quartalsweise am Ende jedes Quartals eingezogen, ergibt sich ein überhöhter Zinsanteil von 90 Euro pro Quartal. Für den Zeitraum vom 30.09.2020 bis 31.03.2026 ergeben sich 23 Quartalszahlungen. Daraus folgt:
- Zu viel verrechnete Kreditzinsen: EUR 2.070
- 4 % gesetzliche Zinsen ab jeweiliger Zahlung bis 27.06.2026: EUR 247,71
- Gesamtrückforderung per 27.06.2026: EUR 2.317,71
Wird auch die nächste Quartalszahlung zum 30.06.2026 berücksichtigt, erhöht sich die Rückforderung rechnerisch auf rund 2.408,39 Euro.
Dieses Beispiel ist bewusst vereinfacht. In der Praxis sind insbesondere Tilgungen, konkrete Zahlungszeitpunkte, Zinsperioden, Spesen, allfällige variable Zinssätze und Verjährungsfragen im Einzelfall zu prüfen. Es zeigt aber deutlich: Bereits bei vergleichsweise moderaten Kreditkosten kann die Rückforderung durch den zusätzlichen gesetzlichen Zinsenlauf erheblich ansteigen.
Bedeutung für Verbraucherkredite und Immobilienkredite
Die Entscheidung C-744/24 betrifft unmittelbar die Verbraucherkreditrichtlinie. Ihre tragende Begründung ist aber auch für andere Verbraucherfinanzierungen relevant: Der EuGH stützt sich auf die unionsrechtliche Trennung zwischen Kreditbetrag und Kreditkosten sowie auf die Definition des Sollzinssatzes als Zinssatz auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge.
Diese Begriffslogik findet sich auch im österreichischen Hypothekarimmobilienkreditgesetz (HIKrG). Daher spricht viel dafür, die Rechtsprechung auch auf hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite und Immobilienkredite (Immobilien- und Hypothekarkredit) zu übertragen.
Für betroffene Kreditnehmer empfiehlt sich eine genaue Prüfung des Kreditvertrags, des Tilgungsplans und der Abrechnung der Bank.
FAQ zur EuGH-Entscheidung C-744/24
Was hat der EuGH in C-744/24 entschieden?
Der EuGH hat entschieden, dass Banken den Sollzinssatz nicht auf Beträge anwenden dürfen, die zur Zahlung von Kreditkosten verwendet werden. Verzinst werden darf nur der tatsächlich in Anspruch genommene Kreditauszahlungsbetrag.
Welche Kreditkosten sind betroffen?
Betroffen sein können insbesondere Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen, Bewertungskosten oder sonstige Nebenkosten, wenn diese mitfinanziert und anschließend verzinst wurden.
Ist der ganze Kreditvertrag nichtig?
In der Regel geht es nicht um die Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags, sondern um die Teilnichtigkeit der Zinsverrechnung. Die Klausel ist insoweit unwirksam, als sie eine Verzinsung von Kreditkosten vorsieht.
Was kann können Kreditnehmer von den Banken zurückfordern?
Zurückgefordert werden können jene Zinsen, die auf Kreditkosten und nicht auf den tatsächlich ausbezahlten Kreditbetrag verrechnet wurden. Zusätzlich kommen gesetzliche Zinsen von 4 % p.a. ab der jeweiligen Zahlung in Betracht.
Gilt das auch für Immobilienkredite nach dem HIKrG?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar Verbraucherkredite. Wegen der vergleichbaren unionsrechtlichen Begriffe sprechen jedoch starke Argumente dafür, die Grundsätze auch auf hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite und Immobilienkredite nach dem HIKrG zu übertragen.
Wie kann ich prüfen, ob mein Kredit betroffen ist?
Erforderlich ist eine Analyse des Kreditvertrags, des Auszahlungsbetrags, der mitfinanzierten Kosten, des Tilgungsplans und der tatsächlichen Zinsverrechnung. Entscheidend ist, ob die Bank auch auf Kostenbestandteile Kreditzinsen berechnet hat.
Was gilt für Kreditverträge vor dem 11.06.2010?
Für Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes am 11.06.2010 abgeschlossen wurden, ist das VKrG grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass solche Altverträge rechtlich nicht überprüft werden können.
Bei Altverträgen kommt insbesondere eine Prüfung nach dem allgemeinen Zivil- und Verbraucherschutzrecht in Betracht, vor allem nach § 6 Abs 3 KSchG wegen Intransparenz und nach § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung.
Problematisch kann insbesondere sein, wenn der Vertrag nicht klar offenlegt, dass die Bank Kreditzinsen nicht nur auf den tatsächlich ausbezahlten Betrag, sondern auch auf einbehaltene oder mitfinanzierte Kreditkosten verrechnet hat. Eine solche Gestaltung kann die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Kreditnehmers verschleiern.
Für eine gröbliche Benachteiligung spricht vor allem, dass der Verbraucher doppelt belastet wird: Einerseits durch die Kreditbearbeitungsgebühr oder Vermittlungsprovision selbst, andererseits durch laufende Zinsen auf diese Kostenpositionen. Soweit diese Beträge dem Verbraucher nicht als frei verfügbare Kreditvaluta zugeflossen sind, fehlt für ihre Verzinsung eine sachliche Rechtfertigung.
Die EuGH-Entscheidung C-744/24 ist auf solche Altverträge zwar nicht automatisch über das VKrG anwendbar. Ihre tragende Wertung ist aber auch hier bedeutsam: Kreditkosten dürfen nicht wie Kreditvaluta behandelt und verzinst werden. Diese Wertung kann als starkes Argument für Intransparenz, Teilnichtigkeit und Rückabwicklung herangezogen werden.
Verjähren Rückforderungsansprüche?
Ja. Nach § 1480 ABGB verjähren Rückforderungsansprüche auf wiederkehrende Zahlungen grundsätzlich kenntnisunabhängig nach drei Jahren. Das gilt auch für darauf gebührende Vergütungszinsen, also insbesondere für gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % p.a.
Ob diese angenommene Verjährung in allen Fällen unionsrechtskonform ist, ist jedoch fraglich. Der EFTA-Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2026 in der Rechtssache Peter Plörer / LGT Bank AG, E-9/25, eine zentrale Aussage zum Verbraucherschutz und zur Verjährung von Vergütungszinsen getroffen: Nationale Verjährungsregeln dürfen nicht dazu führen, dass Zinsen verjähren, bevor der Verbraucher realistisch die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und sie auszuüben.
Die konkrete Verjährungsfrage hängt daher vom Einzelfall, der Art des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Zahlungen ab. Eine zeitnahe rechtliche Prüfung ist empfehlenswert.
Können neben den Kreditzinsen auch Kreditentgelte zurückgefordert werden?
Die EuGH-Entscheidung C-744/24 betrifft primär die Frage, ob auf Kreditkosten zusätzlich Kreditzinsen verrechnet werden dürfen. Davon zu unterscheiden ist die eigenständige Frage, ob die Kreditentgelte selbst – etwa Kreditbearbeitungsgebühren, Erhebungsspesen, Überweisungsspesen, Entgelte für Liegenschaftsbewertungen, Grundbuchsüberprüfungen oder Treuhandabwicklungen – wirksam vereinbart wurden.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH können solche Kreditentgelte insbesondere dann rückforderbar sein, wenn sie intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sind oder den Verbraucher gröblich benachteiligen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Relevante Entscheidungen sind insbesondere 2 Ob 238/23y, 2 Ob 92/25f, 2 Ob 63/25s, 4 Ob 74/25y, 8 Ob 78/25s und 9 Ob 19/25x.
Besonders problematisch sind Fälle, in denen pauschale Bearbeitungsentgelte neben weiteren Einzelentgelten verrechnet werden und für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist, welche konkrete Leistung durch welches Entgelt abgegolten wird. Ebenso kann eine Rückforderung in Betracht kommen, wenn die verrechneten Bearbeitungsspesen den tatsächlichen Aufwand der Bank grob überschreiten.
Für Kreditnehmer bedeutet das: Es können unter Umständen zwei verschiedene Ansprüche bestehen – einerseits die Rückforderung der auf Kreditkosten verrechneten Kreditzinsen, andererseits die Rückforderung unzulässiger Kreditentgelte selbst.
Mehr zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren & Co finden Sie auf unserer Seite zum Bankrecht.
Kommentare