25/06/2021 von Natascha Jilek 0 Kommentare
Mögliche rückwirkende Unterhaltserhöhung für minderjährige Kinder
Die Koch & Jilek Rechtsanwältepartnerschaft informiert anlässlich einer neuen Entscheidung des OGH über eine mögliche rückwirkende Unterhaltserhöhung für minderjährige Kinder.
In Österreich erhält die Familienbeihilfe grundsätzlich nicht der geldunterhaltspflichtige Elternteil, sondern jener Elternteil, der das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut.
Seit mehr als 15 Jahren war es ständige Rechtsprechung, dass die Familienbeihilfe teilweise auf den vom anderen Elternteil zu leistenden Kindesunterhalt angerechnet wurde und so den Unterhaltsbetrag gemindert hat. Der OGH geht nunmehr davon aus, dass diese notwendige Entlastung seit der Einführung des Familienbonus Plus bereits im Steuerrecht erfolgt und daher eine Anrechnung auf die Unterhaltsbemessung nicht mehr nötig ist.
Das bedeutet, dass rückwirkend ab 1.1.2019 bei minderjährigen Kindern keine Anrechnung der Transferleistungen auf den Kindesunterhalt mehr stattfinden darf. In der Praxis bedeutet dies, dass sich in vielen Fällen der Kindesunterhalt womöglich deutlich spürbar erhöht.
Je höher der Unterhaltsbeitrag, desto höher kann die Unterhaltserhöhung ausfallen.
Diese Unterhaltserhöhung kann auch rückwirkend ab 1.1.2019 geltend gemacht werden und führt dies zu einem Nachzahlungsanspruch des Unterhaltsberechtigten.
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Neuberechnung und Geltendmachung der Nachzahlungsansprüche von minderjährigen Kindern jederzeit gerne beratend zur Seite.
Kommentare