Negativzinsen für Firmenkredite / Firmenleasingverträge: Weitergabe an Unternehmer

Der OGH hat bei Verbraucherkrediten bereits ausgesprochen, dass negative Referenzzinssätze bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sind und entsprechend weitergegeben werden müssen.

Die Frage, ob ein negativer Referenzzinssatz auch bei Unternehmerkrediten oder Unternehmerleasingverträgen berücksichtigt werden muss, ist hingegen noch nicht abschließend geklärt.

Tatsache ist: Einseitig ausgestaltete Zinsgleitklauseln sind auch für Unternehmer gröblich benachteiligend, da diese zu einer ungleichen Verteilung nachträglicher Preisschwankungen führen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso sich die bisherige OGH Judikatur lediglich auf Verbraucher beziehen sollte. Dies gilt insbesondere für sogenannte „Indikator-Floorklauseln“, bei denen ein Mindestzinssatz über das „Einfrieren“ der Berechnungsgröße schlagend wird (EURIBOR = 0).

Die Weitergabe von Negativzinsen ist insbesondere auch im Bereich der Finanzierung von Bauherrenmodellen relevant. Aufgrund des (gewerblichen) Finanzierungszwecks gehen Kreditinstitute oftmals davon aus, dass es sich bei den Kreditnehmern um Unternehmer handelt. Banken haben in diesen Fällen in der Regel weder eine Kompensationsleistung erbracht, noch haben diese die zukünftig zu zahlenden Zinsen richtig gestellt.

Das LG Steyr hat inzwischen auch klargestellt, dass selbst Städte und Gemeinden Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Zinsen, die sich in Folge eines negativen Referenzzinssatzes ergeben, haben.

Zur erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung gegen die Bank ist in jedem Fall eine rechtliche Prüfung des individuellen Kreditvertrags unverzichtbar. Durch unsere personelle und fachliche Kompetenz im Bereich Bankvertragsrecht können wir Betroffenen auch zum Thema Rückerstattung überhöhter Kreditzinsen bestmöglich zur Seite stehen.

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