OGH-Entscheidung zu Kreditbearbeitungsgebühren - Durchbruch zur Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen?

Aktuelle OGH-Entscheidung zu Kreditbearbeitungsgebühren eröffnet neue Argumentationslinie für geschädigte Kreditnehmer.

Der Oberste Gerichtshof hat unter Verweis auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH (C-625/21 [Caixabank SA III]) jüngst eine beachtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Kreditbearbeitungsgebühren gefällt. Demnach sind Klauseln zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr ungültig, wenn Verbraucher darüber hinaus zu weiteren Entgelten verpflichtet werden. Verbraucher können dann nämlich nicht mehr nachvollziehen, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. Für Kreditnehmer bestehen daher gute Chancen, die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten begehren zu können. Allfälligen Rückforderungsansprüchen steht die Beendigung des Kreditvertrags nicht entgegen. Sie verjähren unserer Ansicht nach frühestens nach 30 Jahren und unterliegen einer 4%-igen Verzinsung.

 

Das Urteil des OGH zu 2 Ob 238/23y vom 23.01.2024 könnte aber auch Verbrauchern bei der Rückabwicklung von Kreditverträgen in Schweizer Franken zum Durchbruch verhelfen. Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen ist hier, dass die Banken Kreditnehmern bei der Auszahlung des Fremdwährungskredits in EUR nicht mitgeteilt haben, dass diese einen selbst gebildeten Wechselkurs zur Anwendung bringen. Die zur Anwendung gelangenden Wechselkurse enthalten aber auch einen „versteckten“ Aufschlag (also ein Entgelt) zu Gunsten der Bank. Neben diesem im Umrechnungskurs eingepreisten Aufschlag stellen Kreditinstitute anlässlich der Währungsumrechnung aber auch weitere Entgelte („Spesen“, „Devisenkommission“, „Konvertierungsentgelt“) in Rechnung. Auch in diesem Fall können Verbraucher nicht nachvollziehen, inwieweit es zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen dem Aufschlag im Devisenkurs und den weiteren Entgelten kommt. Im Lichte der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind die „Konvertierungsklauseln“ somit als intransparent zu qualifizieren. Damit ist die entscheidende Voraussetzung für die Rückabwicklung des Geldwechselvertrags, der im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit abgeschlossen wurde, erfüllt. Zu den Rechtsfolgen der Rückabwicklung, nämlich ob Verbraucher vom Wechselkursverlust befreit werden, hat das Oberlandesgericht Graz in einem von uns geführten Verfahren erst jüngst die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Da der EuGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass im Zuge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Bank (und nicht der Verbraucher) den Fremdwährungskursverlust zu tragen hat, ist mit weiteren positiven Entscheidungen des Höchstgerichts zu rechnen.

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