11/12/2020 0 Kommentare
Rechtsprobleme aufgrund von Covid-19
Neues aus der Betriebsunterbrechungsversicherung | COVID-Klausel in der Rechtsschutzversicherung gekippt | Geschäftsraummiete und Corona
Abseits der medizinischen und gesellschaftlichen Umwälzungen treten durch die Verbreitung der Viruserkrankung COVID-19 auch neue Rechtsprobleme zu Tage. Die Rechtsanwaltskanzlei Koch & Jilek präsentiert aktuelle Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Neues Corona-Urteil zur Betriebsunterbrechungsversicherung: Zahlungspflicht des Versicherers bei Betriebsschließung nach dem Covid-19 Maßnahmengesetz.
Viele Unternehmer mussten ihr Geschäft auch im zweiten Lockdown schließen. Hat eine Betriebsausfallsversicherung Ertragsausfälle zu ersetzen? Sowohl in der Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige als auch für Unternehmen argumentieren Versicherer, dass Betriebsunterbrechungen/-schließungen wegen Betretungsverboten vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.
Dass die Deckungsablehnung der Versicherung oftmals zu Unrecht erfolgt, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Innsbruck. Demnach sind Betriebsschließungen aufgrund jedweder Seuche versichert. Dem vom Betretungsverbot betroffenen Hotelier wurde die Deckung zu Unrecht verweigert.
Betroffene sollten sich nicht mit „Kulanzangeboten“ der Versicherer zufriedengeben, sondern ihre Polizze überprüfen, ob der Grund für die Betriebsunterbrechung/-schließung nicht doch gedeckt ist.
Klausel in der Rechtsschutzversicherung gekippt: Eine auf die Covid-19 Pandemie gestützte Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers ist unzulässig.
Dies betrifft etwa Streitigkeiten aus Flugannullierungen, Lieferausfällen, Veranstaltungsabsagen, aus Mietverträgen (Geschäftsmiete) oder aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. In solchen Fällen haben Rechtsschutzversicherer trotz aufrechtem Vertragsverhältnis die Kostenübernahme der Rechtsverfolgung unter Verweis auf einen Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen wegen Covid-19 als Ausnahmesituation abgelehnt. Mangels Deckung durch die Rechtsschutzversicherung werden Mandanten oftmals abgehalten, ihr Recht unter Beiziehung eines Anwalts durchzusetzen.
Jüngst hat das HG Wien entschieden, dass die Ausnahmesituationsklausel vieler Rechtsschutzversicherer zu weit gefasst und daher ungültig ist. Rechtsschutzversicherer müssen somit auch bereits abgelehnte Fälle übernehmen.
Unbrauchbarkeit des Mietobjekts aufgrund von Covid-19: Mietzinsminderung für Geschäftsräume.
Für ein Mietobjekt, das wegen außerordentlicher Zufälle – etwa Seuche - nicht benutzt werden kann, ist kein Mietzins zu entrichten. Eine Seuche ist eine gravierende, sich schnell ausbreitende Infektionskrankheit. Covid-19 zählt wohl ohne Zweifel dazu. Um den Mietzinsbefreiungstatbestand zu erfüllen, muss Covid-19 die Unbrauchbarkeit des Mietobjekts bewirken. Unbrauchbarkeit tritt durch ein behördliches Betretungsverbot ein. Aber: Ein bloßer Umsatzrückgang ohne Betretungsverbot der Betriebsstätte führt noch nicht zur Mietzinsminderung.
Eine Prüfung des Mietvertrags ist in jedem Fall geboten, weil das Mietzinsminderungsrecht auch vertraglich ausgeschlossen sein könnte. Da die aktuellen Betretungsverbote nur bestimmte Betriebsstätten erfassen, ist zu eruieren, ob die Ausübung des mietvertraglich vereinbarten Geschäftszwecks tatsächlich nicht mehr möglich ist. Ein Restnutzen (Online-Handel/Take-Away) erlaubt nur teilweise Mietzinsminderung.
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