Fremdwährung

Rückabwicklung Fremdwährungskredit - Update

Seit unserem letzten Update zur Rückabwicklung von Schweizer-Franken Kreditverträgen ergaben sich wesentliche Weiterungen. Wir stützen unsere Argumentation gegenüber den betroffenen Banken mittlerweile auf mehrere Anspruchsgrundlagen, was die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung der Rückabwicklung wesentlich erhöht.

Seit unserem letzten Update zur Rückabwicklung von Schweizer-Franken Kreditverträgen ergaben sich wesentliche Weiterungen. Wir stützen unsere Argumentation gegenüber den betroffenen Banken mittlerweile auf mehrere Anspruchsgrundlagen, was die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung der Rückabwicklung wesentlich erhöht.

Zum allgemeinen Verständnis vorab ein kurzer Rückblick:
Ursprünglich argumentierten wir nur mit missbräuchlichen Klauseln zur Währungsumrechnung. Im Falle der Verwendung solcher Klauseln ist es einem Kreditnehmer (sofern er Verbraucher ist) möglich, sich aus dem Kreditverhältnis zur Bank in der Form zu lösen, dass er nur den tatsächlich ausbezahlten Eurobetrag zurückzahlen muss und der Fremdwährungsverlust bei der Bank verbleibt. Zahlreiche Banken legten im Zuge des Abschlusses von Fremdwährungskreditverträgen nämlich nicht offen, wie die Wechselkurse für die Kreditzuzählung, die Kredittilgung sowie für die periodisch zu leistenden Zinszahlungen gebildet werden. Diese Vorgehensweise wurde von Verbrauchern lange Zeit nicht hinterfragt. Ein möglicher Grund dafür dürfte sein, dass den wenigsten Betroffenen bekannt ist, dass es einen einzigen unbestrittenen Wechselkurs gar nicht gibt. Vielmehr ist es so, dass Kreditinstitute eigene Umrechnungsmodelle verwenden. Dabei werden in nicht näher beschriebener Weise (im Regelfall für jeden Bankarbeitstag) Durchschnittskurse ermittelt – bezeichnet als eigenes Bankfixing - und diese mit nicht näher dargelegten Auf-bzw. Abschlägen versehen. Dadurch haben Kreditinstitute die Möglichkeit, unbemerkt versteckte Entgelte auf Kosten der Kreditnehmer zu lukrieren.

Eine derartige Vorgehensweise steht diametral dem Schutzzweck der europarechtlichen Klauselrichtlinie entgegen. Verbrauchern muss nämlich bereits vor oder spätestens bei Kreditabschluss mitgeteilt werden, nach welchen Kriterien sich die Umrechnungskurse bilden und nach welchen sachlichen Grundsätzen sie sich ändern. Die Spanne zwischen dem Devisenankaufskurs und dem Devisenverkaufskurs, der sogenannte „Spread“, darf aber nicht beliebig gestaltet werden, sondern müssen Auf- und Abschläge mit dem Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Andernfalls haben Verbraucher nicht mehr die Möglichkeit, die korrekte Berechnung des zur Anwendung gelangenden Wechselkurses zu prüfen.

Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein Kreditvertrag nicht bestehen kann, sofern eine Klausel ungültig ist, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreibt. Währungsumrechnungsklauseln stellen wohl ohne Zweifel einen Hauptbestandteil eines Fremdwährungskredites dar. Ohne sie ist eine Errechnung des geschuldeten und rückzuzahlenden Fremdwährungsbetrags nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von missbräuchlichen Umrechnungsklauseln betroffenen Fremdwährungskredite rückabgewickelt werden können. Die Bank kann nur den tatsächlich zugezählten Eurobetrag zurückverlangen, nicht jedoch auch dem Kunden den Fremdwährungsverlust auferlegen. Es ist aber zusätzlich auch davon auszugehen, dass die vom Verbraucher geleisteten Zinszahlungen nicht korrekt berechnet wurden und der Kreditkunde diese von den Banken zurückverlangen kann.

Im Rahmen der Prüfung uns vorgelegter Kreditverträge sind wir inzwischen aber auf weitere intransparente und gröblich benachteiligende Klauseln gestoßen. So haben sich die finanzierenden Banken oftmals vorbehalten, den Kredit ohne triftigen Grund in Euro zu konvertieren oder diesen gar vorzeitig fällig zu stellen. Nachbesicherungsforderungen der Bank wurden auf Basis missbräuchlicher Klauseln unrechtmäßig vereinbart. Auch derartige Klauseln können als Instrument zur Rückabwicklung verwendet werden.

Ein weiteres Hauptaugenmerk sollte auch auf die in den Kreditverträgen enthaltenen Zinsklauseln gelegt werden. Diese sehen oftmals unzulässige Zinsaufrundungen vor, die ein gravierendes Missverhältnis zwischen Bank und Verbraucher bewirken.
Basierend auf unserer bisherigen Erfahrung ist eine Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen der Erste Bank und deren Sparkassen, der BAWAG PSK, der UniCredit Bank Austria AG der Raiffeisenbank Gruppe und der Landeshypothekenbanken möglich. Obwohl sich abzeichnet, dass diese Kreditinstitute missbräuchliche Vertragsklauseln bei der Vergabe von Fremdwährung Krediten standardmäßig herangezogen haben, ist die Prüfung eines jeden Kreditvertrages unerlässlich. Wir bieten betroffenen Kreditnehmern eine kostenlose Erstberatung und gegebenenfalls eine daran anschließende Prüfung ihrer Fremdwährungskredites Verträge an.

0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.