11/12/2020 0 Kommentare
Rückabwicklung Fremdwährungskredit - Update
Seit unserem letzten Update zur Rückabwicklung von Schweizer-Franken Kreditverträgen ergaben sich wesentliche Weiterungen. Wir stützen unsere Argumentation gegenüber den betroffenen Banken mittlerweile auf mehrere Anspruchsgrundlagen, was die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung der Rückabwicklung wesentlich erhöht.
Seit unserem letzten Update zur Rückabwicklung von Schweizer-Franken Kreditverträgen ergaben sich wesentliche Weiterungen. Wir stützen unsere Argumentation gegenüber den betroffenen Banken mittlerweile auf mehrere Anspruchsgrundlagen, was die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung der Rückabwicklung wesentlich erhöht.
Zum allgemeinen Verständnis vorab ein kurzer Rückblick:
Ursprünglich argumentierten wir nur mit missbräuchlichen Klauseln zur Währungsumrechnung. Im Falle der Verwendung solcher Klauseln ist es einem Kreditnehmer (sofern er Verbraucher ist) möglich, sich aus dem Kreditverhältnis zur Bank in der Form zu lösen, dass er nur den tatsächlich ausbezahlten Eurobetrag zurückzahlen muss und der Fremdwährungsverlust bei der Bank verbleibt. Zahlreiche Banken legten im Zuge des Abschlusses von Fremdwährungskreditverträgen nämlich nicht offen, wie die Wechselkurse für die Kreditzuzählung, die Kredittilgung sowie für die periodisch zu leistenden Zinszahlungen gebildet werden. Diese Vorgehensweise wurde von Verbrauchern lange Zeit nicht hinterfragt. Ein möglicher Grund dafür dürfte sein, dass den wenigsten Betroffenen bekannt ist, dass es einen einzigen unbestrittenen Wechselkurs gar nicht gibt. Vielmehr ist es so, dass Kreditinstitute eigene Umrechnungsmodelle verwenden. Dabei werden in nicht näher beschriebener Weise (im Regelfall für jeden Bankarbeitstag) Durchschnittskurse ermittelt – bezeichnet als eigenes Bankfixing - und diese mit nicht näher dargelegten Auf-bzw. Abschlägen versehen. Dadurch haben Kreditinstitute die Möglichkeit, unbemerkt versteckte Entgelte auf Kosten der Kreditnehmer zu lukrieren.
Eine derartige Vorgehensweise steht diametral dem Schutzzweck der europarechtlichen Klauselrichtlinie entgegen. Verbrauchern muss nämlich bereits vor oder spätestens bei Kreditabschluss mitgeteilt werden, nach welchen Kriterien sich die Umrechnungskurse bilden und nach welchen sachlichen Grundsätzen sie sich ändern. Die Spanne zwischen dem Devisenankaufskurs und dem Devisenverkaufskurs, der sogenannte „Spread“, darf aber nicht beliebig gestaltet werden, sondern müssen Auf- und Abschläge mit dem Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Andernfalls haben Verbraucher nicht mehr die Möglichkeit, die korrekte Berechnung des zur Anwendung gelangenden Wechselkurses zu prüfen.
Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein Kreditvertrag nicht bestehen kann, sofern eine Klausel ungültig ist, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreibt. Währungsumrechnungsklauseln stellen wohl ohne Zweifel einen Hauptbestandteil eines Fremdwährungskredites dar. Ohne sie ist eine Errechnung des geschuldeten und rückzuzahlenden Fremdwährungsbetrags nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von missbräuchlichen Umrechnungsklauseln betroffenen Fremdwährungskredite rückabgewickelt werden können. Die Bank kann nur den tatsächlich zugezählten Eurobetrag zurückverlangen, nicht jedoch auch dem Kunden den Fremdwährungsverlust auferlegen. Es ist aber zusätzlich auch davon auszugehen, dass die vom Verbraucher geleisteten Zinszahlungen nicht korrekt berechnet wurden und der Kreditkunde diese von den Banken zurückverlangen kann.
Im Rahmen der Prüfung uns vorgelegter Kreditverträge sind wir inzwischen aber auf weitere intransparente und gröblich benachteiligende Klauseln gestoßen. So haben sich die finanzierenden Banken oftmals vorbehalten, den Kredit ohne triftigen Grund in Euro zu konvertieren oder diesen gar vorzeitig fällig zu stellen. Nachbesicherungsforderungen der Bank wurden auf Basis missbräuchlicher Klauseln unrechtmäßig vereinbart. Auch derartige Klauseln können als Instrument zur Rückabwicklung verwendet werden.
Ein weiteres Hauptaugenmerk sollte auch auf die in den Kreditverträgen enthaltenen Zinsklauseln gelegt werden. Diese sehen oftmals unzulässige Zinsaufrundungen vor, die ein gravierendes Missverhältnis zwischen Bank und Verbraucher bewirken.
Basierend auf unserer bisherigen Erfahrung ist eine Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen der Erste Bank und deren Sparkassen, der BAWAG PSK, der UniCredit Bank Austria AG der Raiffeisenbank Gruppe und der Landeshypothekenbanken möglich. Obwohl sich abzeichnet, dass diese Kreditinstitute missbräuchliche Vertragsklauseln bei der Vergabe von Fremdwährung Krediten standardmäßig herangezogen haben, ist die Prüfung eines jeden Kreditvertrages unerlässlich. Wir bieten betroffenen Kreditnehmern eine kostenlose Erstberatung und gegebenenfalls eine daran anschließende Prüfung ihrer Fremdwährungskredites Verträge an.
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