23/09/2019 0 Kommentare
Rücktritt Lebensversicherung - auch für Unternehmer?
Können sich auch Unternehmer auf das unbefristete Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung stützen?
Zu dieser Frage führt unsere Kanzlei derzeit ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Unsere Mandantin schloss im Jahr 2005 für eine Mitarbeiterin eine fondsgebundene Lebensversicherung bei einem namhaften österreichischen Lebensversicherer ab. Der Versicherungsvertrag fungierte hierbei als betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pensionszusage.
Der Lebensversicherungsvertrag entwickelte sich jedoch nicht wie anfangs dargestellt. Letztlich wurde sogar der ausgewählte Fonds mit Kapitalgarantie liquidiert. In der Folge erklärte unsere Mandantin den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag.
Der Lebensversicherer wandte in der Folge ein, dass sich Unternehmer nicht auf das unbefristete Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung stützen können, zumal es diesen an der hierfür notwendigen Verbrauchereigenschaft fehle.
Das Erstgericht folgte der Ansicht des Versicherers. Das Oberlandesgericht Wien äußerte in der Folge jedoch erhebliche Zweifel an der Entscheidung des Erstgerichts und legte nachstehende Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung vor:
„Ist die Richtlinie 2002/83/EG - insbesondere deren Art. 35 und Art. 36 - dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Rücktrittsfrist unabhängig von einer (richtigen) Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags endet, (auch dann) entgegen steht, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist?“
Inzwischen liegen Stellungnahmen der Republik Österreich, der Republik Tschechien sowie der Europäischen Kommission vor und wird zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass die Europäischen Versicherungsrichtlinien nicht nur auf Verbraucher, sondern auf alle Versicherungsnehmer anzuwenden sind.
Folgt der EuGH dieser Ansicht, so können sich Unternehmer bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung ebenfalls mit Erfolg auf ein unbefristetes Rücktrittsrecht stützten. Im Zuge der Rückabwicklung müssten Versicherer sämtliche einbezahlten Nettoprämien herausgeben, die jeweils einer Verzinsung von 4% p.a. ab Leistung der jeweiligen Prämienzahlung unterliegen. Hiervon wären jedenfalls bis zum Jahr 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge betroffen, zumal die österreichische Rücktrittsvorschrift bis zu diesem Zeitpunkt nicht zwischen Unternehmern einerseits und Verbrauchern anderseits differenzierte.
EuGH, C- 20/19.
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