So gelingt Ihnen der Ausweg aus einer Bürgschaft:

Haben Sie eine Haftung für eine fremde Schuld übernommen? Wollen Sie sich aus dieser Bürgschaft lösen? Derzeit betreut unsere Kanzlei mehrere Fälle, die sich mit der Beurteilung von Klauseln in Bürgschaftsverträgen / Pfandbestellungsverträgen befassen. Eine gänzliche Nichtigkeit dieser Verträge und damit eine kostenlose Entlassung des Bürgen / des Pfandbestellers steht im Raum.

 

Von Bürgschaft spricht man, wenn eine fremde Schuld besichert wird. Häufig wird diese Form der Besicherung für eine fremde Kreditschuld auch als Interzession bezeichnet. Die Konsequenz der Übernahme einer Bürgschaft ist im Regelfall die unbeschränkte Haftung des Bürgen für den vom Hauptschuldner aufgenommenen Kredit. Bei einem Ausfall des Kreditnehmers wird diese Haftung schlagend und Banken fordern von Bürgen aus dessen eigenen Vermögen bzw. Einkommen die Rückzahlung des Kredits ein. Damit geht ein entsprechendes Risiko für den Bürgen einher. Dieses Wagnis ist besonders bei Fremdwährungskrediten aufgrund von eingetretenen Währungsschwankungen sehr groß. Aber auch wenn sich der Bürge für Schulden eines Unternehmers einsetzt, kann es dazu kommen, dass er sich im Ergebnis das unternehmerische Risiko aufhalst.

 

Vor diesem Hintergrund kennt das österreichische Konsumentenschutzgesetz zahlreiche Regeln, die den Verbrauchern vor der unüberlegten Eingehung einer Bürgschaft schützen sollen.

 

Aufgrund der äußerst verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH ergeben sich jedoch zusätzliche Schutzmechanismen für Bürgen, und zwar aus der Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln. In zahlreichen Kreditverträgen österreichischer Banken finden sich nämlich vorformulierte Klauseln, die beinhalten, dass die Bürgschaft, der Pfandbestellungsvertrag oder auch die Verpfändung von Dienstnehmerbezügen zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche der Banken aus dem und aus zukünftigen Krediten sowie aus der Geschäftsverbindung überhaupt dienen. Solche Klauseln – in der Judikatur auch „Erstreckungsklauseln“ genannt – sind intransparent, überraschend und gröblich benachteiligend. Der Bürge kann nicht erkennen, für welche Forderungen der Bank gegenüber dem Hauptschuldner er sich allenfalls verpflichtet.

 

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben haben missbräuchliche Klauseln zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch den Wegfall der strittigen Klauseln an einer vertraglichen Rechtsgrundlage für die Haftung als Bürge sowie für die Pfandbestellung fehlt. Damit werden die Interzessionsvereinbarungen infolge Fehlens einer Hauptleistungsverpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag/Pfandbestellungsvertrag undurchführbar. Die Bürgschaft/die Pfandbestellung ist also nichtig. Die Bank darf den Bürgen/Pfandbesteller nicht in Anspruch nehmen. Hat der Bürge/Pfandbesteller bereits Zahlungen an das Kreditinstitut geleistet, kann er diese zurückfordern. Allfällige Rückzahlungsansprüche sind noch nicht verjährt, da es das Unionsrecht verbietet, eine Verjährungsfrist vor Ablauf von 30 Jahren anzunehmen.

 

Wollen auch Sie sich aus einer Bürgschaft befreien bzw. entsprechende Verträge zur Auflösung bringen? Kontaktieren Sie unsere Spezialisten rechtzeitig, um bereits vor Inanspruchnahme durch die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag auszuscheiden oder, wenn Sie bereits Zahlungen leisten mussten, eine Rückabwicklung der Bürgschaft zu erreichen.

 

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