08/11/2019 0 Kommentare
Rückabwicklung Fremdwährungskredit
Rückabwicklung von ungeliebten Fremdwährungskrediten
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könntenKreditnehmer ihren Fremdwährungskredit (zumeist in Schweizer-Franken) rückabwickeln und sich hierdurch ihres bereits erlittenen Fremdwährungsverlusts bzw. Wechselkursrisikos entledigen.
Der EuGH hat in der Rechtssache Dziubak/Raiffeisen Bank International AG (EuGH 03.10.2019, C-260/18) über offene Fragen zur Nichtigkeit von Klauseln eines Schweizer-Franken-Kredits entschieden.
Die wohl wichtigste Erkenntnis: Der Inhalt einer missbräuchlichen Klausel darf grundsätzlich nicht durch ergänzende Vertragsauslegung modifiziert werden. Betrifft eine solche Bestimmungen den Hauptgegenstand eines Vertrags kann dieser nicht mehr durchgeführt werden.
Die Folge: Ein Kreditvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel zur Währungsumrechnung ist nichtig.
Auswirkungen auf Österreich: Mehrere österreichische Kreditinstitute stützen sich bei der Vergabe von Fremdwährungskrediten auf intransparente Klauseln zur Währungsumrechnung. So erklärte bereits das Handelsgericht Wien Bestimmungen zum Erste Bank Devisenfixing als missbräuchlich. Da Klauseln zur Währungsumrechnung zumeist den Hauptgegenstand des Kreditvertrags betreffen - ohne die inkriminierten Bestimmungen ist es unmöglich den Wechselkurs zu bestimmen - wären die betroffenen Kreditverträge im Lichte der EuGH-Rechtsprechung durch ein nationales Gericht für ungültig zu erklären. In der Folge könnten Verbraucher den Fremdwährungskredit rückabwickeln, wodurch der aushaftende Kreditbetrag
abzüglich bereits bezahlter Zinszahlungen in Euro zurückzuzahlen wäre und allfällig erlittene Wechselkursverluste bei der Bank verblieben.
Keine kurze Verjährungsfrist: Im Gegensatz zu Schadenersatzansprüchen verjähren Bereicherungsansprüche grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Somit könnten auch bereits beendete Kreditverträge noch immer rückabgewickelt werden.
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