VW Golf

Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf

Innerhalb kürzester Zeit wurden in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dieter Koch zwei Sachverhalte wegen Betrügereien bei Gebrauchtwagenkäufen anhängig....

Innerhalb kürzester Zeit wurden in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dieter Koch zwei Sachverhalte wegen Betrügereien bei Gebrauchtwagenkäufen anhängig. In beiden Fällen haben Autokäufer aus dem Bezirk Bruck-Mürzzuschlag einen Gebrauchtwagen im Raum Baden / Traiskirchen erworben. In beiden Fällen stellte sich nach der Übergabe des Fahrzeuges heraus, dass der Kilometerstand am Fahrzeug wesentlich im Sinne einer Kilometerkorrektur nach unten manipuliert war. Auch andere als diese beiden Fälle sind bei der zuständigen Staatsanwaltschaft aktenkundig.


Die Täter, die offensichtlich einer kriminellen Organisation angehören, kaufen gebrauchte Fahrzeuge mit höherem Kilometerstand zu einem diesem Kilometerstand entsprechend geringen Kaufpreis. Oftmals noch am selben Tag wird die Kilometeranzeige am Fahrzeug durch Manipulation reduziert. Pickerlgutachten, welche den Kilometerstand des Fahrzeuges ausweisen, werden hochprofessionell gefälscht; Selbiges gilt für Servicehefte.

Unter Vorlage dieser gefälschten Urkunden werden die Fahrzeuge dann zu einem wesentlich höheren Kaufpreis weiterveräußert, wobei die Erwerber die Täuschung erst wesentlich später – im Regelfall bei Servicebesuchen in einer Fachwerkstätte – bemerken. Eine Kontaktaufnahme mit den Veräußerern ist dann in der Regel nicht mehr möglich, weil diese aus Anlass des Verkaufs unter falschem Namen und falscher Adresse aufgetreten sind.

In einem Fall hat sich ein betrügerisches Mitglied einer solchen Organisation nur als Vermittler ausgegeben. Er behauptete, er hätte vom früheren Eigentümer die Vollmacht erhalten, das Fahrzeug weiterzuverkaufen. Er legte einen Kaufvertrag vor, in welchem nur der frühere (im Regelfall rechtschaffene) Eigentümer als Verkäufer aufschien. Der Käufer und betrogene neue Eigentümer hat diesen Vertrag direkt gegengezeichnet. Der „Vermittler“ hat den Kaufpreis für das kilometermanipulierte Fahrzeug übernommen. In derartigen Fällen kann aber durchaus eine Haftung des früheren (rechtschaffenen) Eigentümers schlagend werden, der eigentlich der Meinung war, sein Fahrzeug an den angeblichen „Vermittler“ rechtswirksam veräußert zu haben – wenn er nämlich dem betrügerisch handelnden „Vermittler“ einen Kaufvertrag nur mit seiner Unterschrift aushändigt und nicht darauf achtet, dass auch der Vermittler als Käufer unterschreibt. Wenn dem betrogenen neuen Eigentümer nämlich ein derartiger Kaufvertrag vorgelegt wird, auf welchem nur der ursprünglich Eigentümer als Verkäufer aufscheint, durfte der neue Eigentümer davon ausgehen, dass der frühere Eigentümer dem Betrüger tatsächlich eine Vermittlungsvollmacht erteilt hat. Der frühere Eigentümer haftet dann kraft Anscheins einer Vollmachterteilung dem neuen Eigentümer für den zuviel bezahlten Kaufpreis.

Zu diesem Themenbereich ist in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dieter Koch derzeit ein Verfahren beim Bezirksgericht Baden anhängig; über den Ausgang wird zu gegebener Zeit berichtet werden.

0
Feed

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.