Kreditvertrag

Vorzeitige Rückzahlung des Kreditvertrags:

Welche Kosten die Bank tatsächlich an den Verbraucher rückerstatten muss.

Der Europäische Gerichtshof hat in einer erst jüngst ergangenen Entscheidung dargelegt, dass das Kreditinstitut bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherkredits sämtliche verrechnete Kosten anteilsmäßig zurückzubezahlen hat. Dies ergibt sich aus Art 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2008/48/EG), wonach unter „Gesamtkosten des Kredits“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren, zu verstehen sind, die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu leisten haben und die dem Kreditinstitut bekannt sind.

Die österreichische Rechtslage sah bisher vor, dass lediglich laufzeitabhängige Kosten zurückbezahlt werden müssen. Es entsprach daher der gängigen Praxis, dass keine anteilsmäßige Rückerstattung der laufzeitunabhängigen Kosten, wie zum Beispiel der Kreditbearbeitungsgebühr erfolgte.

Dies widerspricht jedoch dem Schutzzweck der Verbraucherkredit-Richtlinie, zumal die Kosten des Verbraucherkredits einseitig vom Kreditinstitut bestimmt werden und folglich die Gefahr besteht, dass Kreditnehmer mit hohen Abschlusskosten konfrontiert, während laufzeitabhängige Kosten gleichzeitig auf ein Minimum reduziert werden.

Eine unionsrechtskonforme Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes könnte nunmehr dazu führen, dass Banken sämtliche Kosten des Kredits - somit auch die laufzeitunabhängigen Abschlusskosten - anteilsmäßig rückzuerstatten haben. Ist eine Ablebensversicherung Voraussetzung für das Bereitstellen eines Kredits, so müssten im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auch die diesbezüglichen Kosten zurückbezahlt werden.

EuGH 11.09.2019, C- 383/18 (Lexitor / Santander Consumer Bank).

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