Wandlung eines Vertrages über die Montage einer Heizungsanlage wegen langwieriger und nicht zielführender Verbesserung eines Mangels

Eine Konsumentin / Verbraucherin hat bei einem Heizungsinstallateur einen Kachelofen samt Heizeinsatz bestellt, der gleichzeitig eine direkte...

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Eine Konsumentin / Verbraucherin hat bei einem Heizungsinstallateur einen Kachelofen samt Heizeinsatz bestellt, der gleichzeitig eine direkte Wärmeabgabe über den Kachelofen erlaubt sowie die Aufbereitung von Heizwasser zum Betrieb einer Zentralheizungsanlage im Haus. Der Heizungsinstallateur hat die Gegebenheiten vor Ort überprüft und die Machbarkeit des Gewerks zugesagt. Die Verbraucherin sollte lediglich für eine Dichtheitsprüfung des vorhandenen Kamins sorgen.


Bereits in der ersten Heizperiode nach Einbau des Kachelofens samt Heizeinsatz war die Verbraucherin mit der Heizleistung alles andere als zufrieden – die Heizleistung war zu niedrig. Der Heizungsinstallateur erachtete den Heizeinsatz von der Leistung her als zu geringwertig und vereinbarte mit der Verbraucherin, nach der ersten Heizperiode den Heizeinsatz gegen einen stärkeren Heizeinsatz, der für die Dimensionen des Hauses seiner Meinung nach ausreichend wäre, auszutauschen. Dieser Heizkesseltausch wurde vor der zweiten Heizperiode durchgeführt.

Auch in der zweiten Heizperiode war die Verbraucherin mit der Heizleistung nicht zufrieden, weil das Gerät (der Wärmetauscher) nach jeweils nur einer Woche Heizdauer stets so stark verrußte, dass ohne gründliche und langwierige, wöchentliche Reinigung die Heizleistung des Geräts absank. Im Übrigen trat aus dem Kachelofen nach zunehmender Verrußung des Wärmetauschers Rauch in die Wohnräume aus (durch das Kachelofentürl).

Die Verbraucherin rügte abermals diesen Mangel, wobei der Heizungsinstallateur die Fehlerhaftigkeit in einer Fehlbedienung der Verbraucherin erblickte. Die Verbraucherin bestritt eigene Fehler in der Bedienung und setzte dem Heizungsinstallateur mehrere von diesem ungenützte Fristen zur Verbesserung und erklärte bei der letzten Fristsetzung, dass sie ansonsten mit Wandlung (Aufhebung) des Vertrages vorgehen würde. Da der Heizungsinstallateur auch diese letzte Frist ungenützt verstreichen ließ, klagte die Verbraucherin auf Wandlung des Vertrages (Rückzahlung sämtlichen von ihr bezahlten Werklohns gegen Ausbau des Kachelofens durch den Heizungsinstallateur und Wiederherstellung des vorigen Zustandes).

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens stellte sich nach Beiziehung eines Sachverständigen seitens des Gerichtes heraus, dass der im Haus der Klägerin vorhandene Kamin die Schwachstelle war und der zuletzt vom Heizungsinstallateur ausgewählte Heizeinsatz (mit höherer Leistung als der ursprüngliche Heizeinsatz) grundsätzlich funktionstüchtig und ausreichend dimensioniert war. Der Kamin im Haus der Klägerin war zum einen wesentlich zu niedrig und hatte zum anderen einen zu geringen Querschnitt, um ausreichend Zug erzeugen zu können. Dies führte zur beschriebenen Verrußung des Geräts und damit verbunden zur verminderten Heizleistung. Nachdem der Heizungsinstallateur im Gerichtsverfahren (durch Mithilfe des Sachverständigen) die Ursache des Mangels erkannt hat, hat er der Klägerin die Verlängerung (Erhöhung) des Kamins durchgeführt, wobei aber der Kaminquerschnitt unverändert blieb. Alleine durch diese Maßnahme konnte noch immer kein ausreichender Zug des Kachelofens erzeugt werden, da der Querschnitt noch immer zu gering war. Der beklagte Heizungsinstallateur hat daher in weiterer Folge der klagenden Verbraucherin angeboten, auf deren Kosten einen sogenannten Rauchsauger zu installieren, der auch ohne Änderung des Kaminquerschnitts für einen ausreichenden Abzug und somit für eine Funktionsfähigkeit der Heizung sorgen würde. Die klagende Verbraucherin hat diesen während des Verfahrens erstatteten Verbesserungsvorschlag des beklagten Heizungsinstallateurs abgelehnt. Sie wollte kein zusätzliches Gerät, das Strom verbraucht und das sie auf eigene Kosten einbauen lassen müsse.

In 1. Instanz ist die klagende Verbraucherin unterlegen, da das Erstgericht die Rechtslage verkannt hat. Das Erstgericht ging zwar davon aus, dass die Verbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgte, da sich die Maßnahmen des Installateurs über insgesamt 3 Heizperioden hingezogen haben. Eine Verbesserung wäre nach Ansicht des Erstgerichtes aber gar nicht zielführend gewesen, da das Problem nicht bei der Heizungsanlage selbst, sondern beim Kamin im Haus der klagenden Verbraucherin, welcher zuletzt noch immer einen zu geringen Querschnitt hatte, gelegen war.

Nach Ansicht des Erstgerichtes hätte die Klägerin bei ursprünglich richtiger Vorgangsweise den notwendigen Kaminquerschnitt (auf eigene Kosten) ohnehin herstellen müssen und hätte danach der Heizeinsatz verbunden mit der vom Installateur durchgeführten Kaminerhöhung funktioniert. Das Wandlungsbegehren wurde daher in 1. Instanz abgewiesen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung zugunsten der Klägerin: Die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB (insbesondere § 932) normieren zwar den Vorrang der Verbesserung vor der Wandlung (Vertragsaufhebung). Die Gewährleistungsvorschriften weisen also eine „vertragserhaltende Tendenz“ auf – der Werkunternehmer soll grundsätzlich eine zweite Chance haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Demgegenüber besteht nach § 932 Abs. 4 ABGB jedoch das Recht auf Wandlung u.a. dann, wenn der Unternehmer die Verbesserung nicht in angemessener Frist vornimmt.

Dem Standpunkt des Erstgerichts und des beklagten Heizungsinstallateurs, er hätte sein Werk ordnungsgemäß erbracht und es sei lediglich der Kamin im Haus der Klägerin schuld am Misslingen des Werks, hat das Berufungsgericht keine rechtliche Relevanz zugebilligt. Wenn der beklagte Heizungsinstallateur eine Heizanlage errichtet, so hat er selbst die von ihm vorgeschlagene Heizanlage angepasst an die örtlichen Gegebenheiten zu berechnen und anzubieten. Das hat er im vorliegenden Fall nicht getan. Er hat der Klägerin lediglich empfohlen, eine Dichtheitsprüfung des Kamins vorzunehmen und hat sich nicht im Geringsten mit dem Durchmesser und der Höhe des Kamins auseinandergesetzt. Er hat der Klägerin daher eine Heizungsanlage angeboten, für die der vorhandene Kamin jedenfalls nicht ausreichend dimensioniert war, sodass er von vornherein keine für die gegebenen Verhältnisse funktionstüchtige Heizung anbot. Er hat damit seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erbracht. Es gehört zur vertraglichen Hauptpflicht eines Heizungsinstallateurs, nicht nur eine Heizung zu liefern, sondern auch zu prüfen, ob diese in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten den bedungenen Zweck erfüllen kann. Dazu hätte es jedenfalls der genauen Überprüfung des Kamins und der Bekanntgabe der erforderlichen Änderungen an die Klägerin, die die Kosten für eine solche Änderung dieses Kamins dann zu tragen gehabt hätte, bedurft.
Das letzte Verbesserungsangebot des beklagten Heizungsinstallateurs auf Einbau eines Rauchsaugers wäre dann zwar zielführend gewesen (der Rauchsauger sorgt trotz zu geringem Querschnitts des Kamins für einen ausreichenden Abzug) – alleine dieses Verbesserungsanbot kam nach Ansicht des Berufungsgerichtes wesentlich zu spät. Eine Verbesserung an einer mangelhaften Heizungsanlage darf sich nicht über mehrere Heizperioden hinziehen. Es kann diesfalls von keiner angemessenen Frist mehr gesprochen werden.

Der beklagte Heizungsinstallateur musste der klagenden Verbraucherin alle von ihr bezahlten Beträge rückerstatten, auf eigene Kosten den gesamten Kachelofen samt Heizeinsatz ausbauen und den früheren Zustand im Haus der Klägerin (Ergänzung des ursprünglichen Fußbodens im Bereich des entfernten Kachelofens) wiederherstellen.

(1. Instanz Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 2. Instanz Oberlandesgericht Graz – Klagsvertretung: Mag. Dieter Koch).

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