Zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei fehlerhafter Belehrung im Versicherungsvertrag

Nach wegweisenden Urteilen des OGH und des EuGH bezüglich des zeitlich unbegrenzten Rücktrittsrechts wegen mangelhafter Belehrung im...

Nach wegweisenden Urteilen des OGH und des EuGH bezüglich des zeitlich unbegrenzten Rücktrittsrechts wegen mangelhafter Belehrung im Versicherungsvertrag steht Kunden, wie etwa von CLERICAL MEDICAL (CMI) oder ATLANTICLUX (gegebenenfalls auch von allen anderen Versicherern) nun die Möglichkeit offen, ihre Verträge nachträglich anzufechten.


Im Anlassfall (Urteil des OGH vom September 2015) schloss die Klägerin mit ATLANTICLUX einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Bei Vertragsabschluss wurde die Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt. ATLANTICLUX informierte die Klägerin nur über eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen anstatt der ihr zustehenden 30 Tage. Der OGH schlussfolgerte, dass eine solche fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht dem Beginn des Fristenlaufs entgegenstehe und dies daher zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führe, welches – so der EuGH im Anlassfall gegen die Allianz – sogar noch nach Ablauf des Versicherungsvertrages (!) geltend gemacht werden kann. Dies führt nicht nur zur Rückerstattung der bezahlten Prämien, sondern verpflichtet den Versicherer auch, Zinsen für diese Prämien (im Regelfall 4 % p.a.) auszuzahlen.

Durch die Gleichstellung der mangelhaften mit der gänzlich unterbliebenen Rücktrittsbelehrung und des damit verbundenen unbefristeten Rücktrittsrechts folgte der OGH der Ansicht des EuGH. Dieser erklärte eine Regelung, nach der das Rücktrittrecht spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie – auch wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Rücktrittsrecht belehrt wurde – erlischt, für unionsrechtswidrig.

Betroffen sind potentiell alle Polizzenmodelle diverser Versicherer, in einem von mir betriebenen Fall etwa der CLERICAL MEDICAL oder im obgenannten Anlassfall vor dem OGH eine Polizze von ATLANTICLUX bzw. im Anlassfall vor dem EuGH eine solche der ALLIANZ. Die Versicherungsnehmer bekamen Vertragsbedingungen erst nach Vertragsabschluss mit der Versicherungspolizze zugesendet. Dadurch unterblieb in vielen Fällen eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Rücktrittsrecht. Es lohnt sich jedenfalls ein Check Ihrer vertragsbegründenden Unterlagen in rechtlicher Hinsicht.

(OGH vom September 2015)

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