04/11/2025 von Mag. Claudia Almer 0 Kommentare
Bauträgerinsolvenz: Wie Sie zu viel bezahlte Grunderwerbsteuer rechtssicher zurückholen
Eine Bauträgerinsolvenz führt häufig dazu, dass Bauleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden, während die Grunderwerbsteuer bereits auf Basis des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises festgesetzt wurde. In dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückerstattung der Grunderwerbsteuer, sofern die vertragliche Gegenleistung objektiv vermindert ist und der Rückerstattungsantrag korrekt gestellt wird.
Gut zu wissen: Rückerstattung der Grunderwerbsteuer bei ausbleibender Bauleistung
Viele Erwerber wissen nicht, dass ihnen bei Insolvenz des Bauträgers ein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückerstattung der Grunderwerbsteuer zustehen könnte. Wer keinen Rückerstattungsantrag an das Finanzamt stellt – oder ihn unvollständig bzw. falsch begründet – lässt faktisch erhebliche Beträge (oftmals mehrere tausend Euro) liegen.
Das Finanzamt erkennt eine Rückerstattung jedoch nur an, wenn die Minderung des Kaufpreises unmittelbar auf der Nichtleistung des insolventen Bauträgers beruht und der Wegfall der „Gegenleistung“ lückenlos nachgewiesen ist. Bloße Preisnachlässe, Kulanzregelungen oder pauschale Vergleiche ohne Leistungsentfall reichen nicht aus. Erforderlich sind belastbare Unterlagen zu Vertrag und Ratenplan, zum tatsächlichen Leistungsstand und zur Kausalität der Rückzahlung.
Unsere Kanzlei errechnet Ihren Anspruch, bereitet Ihre Unterlagen auf, formuliert die rechtliche Argumentation und übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt. So stellen wir sicher, dass die Grunderwerbsteuer auf den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang korrigiert und der Rückerstattungsbetrag effizient realisiert wird.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Herabsetzung oder Rückerstattung setzt voraus, dass die vertragliche Gegenleistung – bestehend aus Grundstück und vereinbarter Bauleistung – ganz oder teilweise entfällt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Bauträgervertrag verweigert oder die Fertigstellung des Bauvorhabens ausbleibt. Sobald der Kaufpreis aus diesem Grund reduziert oder teilweise zurückgezahlt wird, ist die Grunderwerbsteuer auf den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang zu korrigieren.
Typischer Praxisfall mit klarer Rechtsfolge
Wenn der Erwerber nach einem Ratenplan gemäß Baufortschritt bezahlt und das Projekt nach der Rohbauphase eingestellt wird, entsteht regelmäßig ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grunderwerbsteuer. Wer beispielsweise nur fünfzig Prozent des Kaufpreises tatsächlich entrichtet hat, schuldet auch nur auf diesen Anteil Grunderwerbsteuer. Die Korrektur erfolgt durch einen Bescheid des Finanzamts nach erfolgter Antragstellung.
Ablauf des Verfahrens ohne Fallstricke
Koch Rechtsanwälte stellt für Sie einen schriftlichen Antrag auf Herabsetzung oder Rückerstattung beim zuständigen Finanzamt und fügt sämtliche relevanten Unterlagen bei. Dazu zählen der Bauträger- beziehungsweise Kaufvertrag, der Ratenplan, Nachweise zum Leistungsstand (Abnahmebestätigungen oder Sachverständigengutachten), die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter sowie Zahlungs- und Rückzahlungsnachweise. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erlässt das Finanzamt einen Bescheid auf Herabsetzung der entrichteten Grunderwerbsteuer.
Häufige Fehler, die den Anspruch gefährden
Viele Erwerber stellen den Antrag nicht oder zu spät und riskieren die Verjährung. Andere versäumen es, die Kausalität zwischen der Nichtleistung des Bauträgers und der Rückzahlung des Kaufpreises lückenlos zu dokumentieren. Wieder andere verwechseln eine bloße Preisreduktion ohne Leistungsentfall mit einer tatbestandsmäßigen Minderung der Gegenleistung. Diese Fehler lassen sich durch eine spezialisierte anwaltliche Begleitung vermeiden.
Bauträger insolvent?
Koch Rechtsanwälte ist Ihr Spezialist im Bereich des Baurechts. Im Falle der Bauträgerinsolvenz bieten wir nicht nur Hilfestellung bei der Rückerstattung der Grunderwerbsteuer. Vielmehr prüfen und verfolgen wir auch Schadenersatzansprüche gegen die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung des Bauträgers; bei gravierenden Mängeln nehmen wir zusätzlich den Baufortschrittsprüfer in Anspruch. Weitere Details rund um die Insolvenz des Bauträgers finden Sie in unserem Blogbeitrag "Sicherheit beim Wohnungskauf? Risiken und Chancen bei Bauträgerinsolvenz", in unserem Artikel "Vermögensschäden am Bau: Wann greift die Haftpflichtversicherung von Bauträgern, Baumeistern und beigezogenen Professionisten?". Besuchen Sie auch unsere Website zum Themenbereich Baurecht.
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