Symbolbild zum Verbraucherschutz: Gerichtshammer, Hände eines Kreditnehmers mit Geldschein, Computer und Arbeitstisch – Darstellung von Kreditgebühren und rechtlicher Durchsetzung.

OGH 2026: Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig – neue Entscheidung des 8. Senats bestätigt Rechtslage

Mit der aktuellen Entscheidung 8 Ob 78/25s hat nun auch der 8. Senat des OGH bestätigt, dass pauschale Kreditbearbeitungsgebühren und zahlreiche Zusatzspesen in Verbraucherkreditverträgen intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam sind.
 
Damit liegt – nach den Entscheidungen des 1., 2. und 4. Senats – eine gefestigte, senatsübergreifende höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Banken – insbesondere die BAWAG P.S.K. – müssen bereits bezahlte Entgelte rückerstatten.

 

8 Ob 78/25s: OGH bestätigt Unwirksamkeit von Kreditbearbeitungsentgelten


- Keine klare Abgrenzung zwischen „Kreditbearbeitungsgebühr“ und weiteren Entgelten (Bewertung, Grundbuchsüberprüfung, Treuhand).
- Verbraucher erkennen nicht, welche konkrete Leistung durch welches Entgelt abgegolten wird.
- Die Entgeltklauseln sind intransparent und unwirksam.
- Rückerstattungspflicht der Kreditbearbeitungs‑ und Zusatzentgelte.
- Entscheidung 3 Ob 77/25g ist nicht vergleichbar, da dort eine wesentlich klarere Entgeltstruktur bestand.

Senatsübergreifende Rechtsprechung: 1., 2., 4. und 8. Senat einheitlich verbraucherfreundlich– Warum eine individuelle Prüfung Ihres Kreditvertrags notwendig bleibt
 

Die Urteile 1 Ob 177/24x, 2 Ob 63/25s, 2 Ob 92/25f, 4 Ob 74/25y und nun 8 Ob 78/25s bilden eine einheitliche Rechtsprechungslinie. Trotzdem variieren die Vertragsklauseln je nach Kreditversion – eine Einzelprüfung ist daher weiterhin erforderlich.

 

Eine ausführliche Analyse der bisherigen Entscheidungen finden Sie in unserem früheren Beitrag „OGH 2026: 1. und 4. Senat bestätigen unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren“.
 
 

Was die Entscheidung für Kreditnehmer bedeutet

  • Rückerstattung von oft mehreren tausend Euro zuzüglich 4 % Zinsen pro Jahr.
  • Besonders relevant bei Wohnbau‑ und Fremdwährungskrediten.
  • Keine wirksame Verjährung – Ansprüche bestehen fort.

 

Vorsicht bei Vergleichsangeboten der BAWAG P.S.K.

 

Die BAWAG P.S.K. unterbreitet derzeit vielen Kreditnehmern "freiwillige" Vergleichsangebote (vgl.: Verbandsklage | BAWAG) Nach unserer Erfahrung liegen diese jedoch deutlich unter den Beträgen, die aufgrund der nun gefestigten OGH‑Rechtsprechung tatsächlich rückforderbar sind. Vor Annahme eines Angebots sollte daher unbedingt eine anwaltliche Prüfung erfolgen – insbesondere im Lichte der nun senatsübergreifenden Bestätigung der Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten.

 

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