20/01/2026 von Mike Majnik 0 Kommentare
OGH 2026: Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig – neue Entscheidung des 8. Senats bestätigt Rechtslage
Mit der aktuellen Entscheidung 8 Ob 78/25s hat nun auch der 8. Senat des OGH bestätigt, dass pauschale Kreditbearbeitungsgebühren und zahlreiche Zusatzspesen in Verbraucherkreditverträgen intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam sind.
Damit liegt – nach den Entscheidungen des 1., 2. und 4. Senats – eine gefestigte, senatsübergreifende höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Banken – insbesondere die BAWAG P.S.K. – müssen bereits bezahlte Entgelte rückerstatten.
8 Ob 78/25s: OGH bestätigt Unwirksamkeit von Kreditbearbeitungsentgelten
- Keine klare Abgrenzung zwischen „Kreditbearbeitungsgebühr“ und weiteren Entgelten (Bewertung, Grundbuchsüberprüfung, Treuhand).
- Verbraucher erkennen nicht, welche konkrete Leistung durch welches Entgelt abgegolten wird.
- Die Entgeltklauseln sind intransparent und unwirksam.
- Rückerstattungspflicht der Kreditbearbeitungs‑ und Zusatzentgelte.
- Entscheidung 3 Ob 77/25g ist nicht vergleichbar, da dort eine wesentlich klarere Entgeltstruktur bestand.
Senatsübergreifende Rechtsprechung: 1., 2., 4. und 8. Senat einheitlich verbraucherfreundlich– Warum eine individuelle Prüfung Ihres Kreditvertrags notwendig bleibt
Die Urteile 1 Ob 177/24x, 2 Ob 63/25s, 2 Ob 92/25f, 4 Ob 74/25y und nun 8 Ob 78/25s bilden eine einheitliche Rechtsprechungslinie. Trotzdem variieren die Vertragsklauseln je nach Kreditversion – eine Einzelprüfung ist daher weiterhin erforderlich.
Eine ausführliche Analyse der bisherigen Entscheidungen finden Sie in unserem früheren Beitrag „OGH 2026: 1. und 4. Senat bestätigen unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren“.
Was die Entscheidung für Kreditnehmer bedeutet
- Rückerstattung von oft mehreren tausend Euro zuzüglich 4 % Zinsen pro Jahr.
- Besonders relevant bei Wohnbau‑ und Fremdwährungskrediten.
- Keine wirksame Verjährung – Ansprüche bestehen fort.
Vorsicht bei Vergleichsangeboten der BAWAG P.S.K.
Die BAWAG P.S.K. unterbreitet derzeit vielen Kreditnehmern "freiwillige" Vergleichsangebote (vgl.: Verbandsklage | BAWAG) Nach unserer Erfahrung liegen diese jedoch deutlich unter den Beträgen, die aufgrund der nun gefestigten OGH‑Rechtsprechung tatsächlich rückforderbar sind. Vor Annahme eines Angebots sollte daher unbedingt eine anwaltliche Prüfung erfolgen – insbesondere im Lichte der nun senatsübergreifenden Bestätigung der Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten.
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