09/01/2026 von Mike Majnik 0 Kommentare
OGH 2026: 1. und 4. Senat bestätigen unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren
Immer mehr Kreditnehmer können sich über positive Urteile freuen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wiederholt entschieden, dass Kreditbearbeitungsgebühren und weitere Entgelte in vielen Kreditverträgen rechtswidrig sind. Besonders die neuen Entscheidungen des 1. und 4. Senats stärken die Position der Verbraucher deutlich. Wer Bearbeitungsentgelte, Bewertungsspesen oder ähnliche Kosten bezahlt hat, kann diese nun vollständig zurückfordern. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Urteile und zeigt, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können.
1. Aktuelle OGH‑Rechtsprechung: Was Kreditnehmer jetzt wissen müssen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Ende 2025 seine verbraucherfreundliche Judikatur zu Kreditbearbeitungsgebühren weiter gefestigt. Besonders wichtig sind zwei neue Entscheidungen:
• 4 Ob 74/25y (Entscheidungsdatum: 16.12.2025) – der 4. Senat bestätigt die Unwirksamkeit im Falle mehrerer Kreditbearbeitungsentgelte.
• 1 Ob 177/24x (Entscheidungsdatum: 11.11.2025) – auch der 1. Senat stuft eine "Kreditbearbeitungsgebühr" von 4 % als intransparent und unzulässig ein.
Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Urteile des 2. Senats vom Oktober 2025 (2 Ob 63/25s, 2 Ob 92/25f) - wir haben berichtet - liegt nun eine senatsübergreifend konsolidierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rückforderung von "Kreditbearbeitungsgebühren" vor: In vielen Kreditverträgen sind Kreditbearbeitungsentgelte und weitere Spesen rechtswidrig und können rückgefordert werden.
2. Entscheidung 4 Ob 74/25y: Klarstellung durch den 4. Senat – Bearbeitungsentgelte sind intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG)
Der 4. Senat bestätigt vollinhaltlich die Argumentationslinie des 2. Senats aus 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f.
Kernaussagen:
Verbraucher können nicht erkennen, wie das pauschale "Bearbeitungsentgelt" von weiteren Einzelentgelten abgegrenzt ist. Insbesondere betrifft dies:
• Entgelt für "Liegenschaftsbesichtigung- und Bewertung"
• Entgelt für "Grundbuchsüberprüfung"
• Entgelt für die "Abwicklung über einen Treuhänder"
Wenn der Kreditvertrag in einer solchen Konstellation nicht offenlegt, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet sind, liegt Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG vor. Die Entgeltklauseln sind unwirksam; die "Kreditbearbeitungsgebühr" und die weiteren Entgelte können zurückgefordert werden.
Besonders wichtig:
Der 4. Senat betont, dass die Entscheidung 3 Ob 77/25g keine Abweichung rechtfertigt, da dort eine klarere Entgeltstruktur vorlag.
3. Entscheidung 1 Ob 177/24x: Auch der 1. Senat erklärt Bearbeitungsentgelt von 4 % für unzulässig
In 1 Ob 177/24x prüfte der OGH die Klausel:
„Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000 % des Kreditbetrages“
Ausschlaggebend war, dass im Kreditvertrag weitere Entgelte und Spesen vorgesehen waren:
• "Erhebungsspesen"
• "Porti und Drucksorten"
• "Überweisungsspesen"
Ergebnis:
Die "Bearbeitungsgebühr" ist intransparent, unwirksam und rückforderbar. Der OGH verweist dabei auch auf 2 Ob 238/23y und 4 Ob 181/24g.
Damit steht fest:
Alle drei Senate – 1., 2. und 4. Senat – erkennen die Gefahr überschneidender Entgelte und stufen "Bearbeitungsentgelte" als unzulässig ein.
4. Warum diese Entscheidungen für Kreditnehmer wichtig sind
• "Kreditbearbeitungsgebühren" sind intransparent, wenn Doppelverrechnungen nicht ausgeschlossen sind.
• "Kreditbearbeitugsentgelte" pauschal bemessen an der Höhe der Kreditsumme sind oft überhöht und missbräuchlich (7 Ob 169/24i, 2 Ob 52/25y).
• Bereits bezahlte Entgelte sind vollständig rückforderbar.
• Zusätzlich bestehen Ansprüche auf 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr.
Dies betrifft insbesondere:
• Wohnbaukredite
• Konsumkredite
• Fremdwährungskredite (z.B. CHF, JPY)
5. Wie viel Geld können Sie zurückbekommen?
Oft ergeben sich Rückforderungen von mehreren tausend Euro zuzüglich 4 % Zinsen ab Zahlung. Bei CHF-Krediten kann ein zusätzlicher Wechselkursvorteil entstehen.
6. So setzen wir Ihre Ansprüche durch – einfach und effizient
• Analyse von Kreditvetrrägen und AGB.
• Prüfung aller laufenden und einmaligen Entgelte.
• Fundierte Argumentation mit aktueller OGH- und EuGH-Rechtsprechung.
• Außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsdurchsetzung.
• Optional: Vollständige Schadensabwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
7. Häufige Fragen - FAQ
- Sind auch ältere Kreditverträge betroffen? Ja, die Urteile gelten grundsätzlich auch für ältere Kreditverträge. Eine Verjährung von Ansprüchen ist aus unionsrechtlicher Sicht wohl ausgeschlossen.
- Gilt dies auch für Fremdwährungskredite? Ja, gerade bei diesen Krediten wurde häufig eine Vielzahl an Entgelten verrechnet.
- Soll ich freiwillige Zahlungen der Bank annehmen? Nein, nicht ohne anwaltliche Prüfung, da oft nur ein Bruchteil der tatsächlich zustehenden Beträge zur Rückzahlung angeboten werden.
- Wann besteht eine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung? Es muss eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kredits vorgelegen sein. Mit den Kreditmitteln dürfen keine baugenehmigungspflichtigen Aktivitäten finanziert worden sein.
8. Lassen Sie Ihre Kreditunterlagen jetzt prüfen
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• "Bearbeitungsgebühren",
• "Gestionsgebühren" und "Transaktionsentgelte",
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